Darf Vermieter 'einbrechen'?

Nehmen wir an: Vermieter A hat Mieter B gekündigt, weil dieser die Blumen nicht genug gießt, sehr viele Dinge in der Wohnung stehen hat, 2 Dübel in die Decke gebohrt hat um dort ein Regal zu befestigen, den Backofen nicht täglich reinigt.
In der Kündigung stehen allerdings keine Gründe für die Kündigung es ist lediglich ein Begehungsprotokoll angeheftet. Zusätzlich sieht Vermieter A von den vorgegebenen 6 Monaten Kündigungsfrist (angeblich zum Wohle des Mieters) ab und beschränkt sich auf 2 Monate Kündigungsfrist.
Wenn wir dies alles annehmen, dann ist diese Kündigung sicherlich unzulässig oder?

Nehmen wir weiter an, dass der Vermieter A davon ausgeht, dass der Mieter B die Wohung in jedem Fall verlassen wird und bestellt nun permanent potentielle Nachmieter ein, welche die Wohnung besichtigen sollen, zu Zeiten, in denen der Mieter B arbeitet. Wenn der Vermieter A sich nun Zugang zu der Wohung verschafft, weil dieser evtl. noch einen Schlüssel zu dieser hat, wie ist das zu bewerten? Ist das Einbruch?

Wie viele Besichtigungstermine muss ein Mieter denn so über sich ergehen lassen?

Vielen herzlichen Dank

Hallo

Nehmen wir weiter an, dass der Vermieter A davon ausgeht, dass
der Mieter B die Wohung in jedem Fall verlassen wird und
bestellt nun permanent potentielle Nachmieter ein, welche die
Wohnung besichtigen sollen, zu Zeiten, in denen der Mieter B
arbeitet. Wenn der Vermieter A sich nun Zugang zu der Wohung
verschafft, weil dieser evtl. noch einen Schlüssel zu dieser
hat, wie ist das zu bewerten? Ist das Einbruch?

Wie viele Besichtigungstermine muss ein Mieter denn so über
sich ergehen lassen?

Da die Kündigung wohl unwirksam ist und der Mieter selbst auch keine entsprechende Willensbekundung agegeben hat, gibt es auch keine Rechtsgrundlage für Besichtigungen.
Darüber hinaus ist das Vorgehen des Vermieters Hausfriedensbruch. Dies ist eine so nachhaltige Störung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, dass es den Mieter seinerseits zur fristlosen Kündigung berechtigt, außerdem kann er vom Vermieter Schadenersatz für seine damit verbundenen Aufwendungen verlangen. (Suche nach neuer Wohnung, auch mit Makler, Umzugskosten, doppelte Mietzahlungen…)
Gruß
smalbop

Der Mieter ist dann ja in der Beweispflicht, wenn er eine Kamera in der Wohung aufstellen würde, und jemand käme tätsächlich unerwünscht rein, wäre das rechtens?
Mal angenommen, er stellt eine Kamera offensichtlich auf, welche dann entfernt werden würde, was er aber durch eine zweite (versteckte) Kamera filmen würde, wie wäre dieser Fall zu beurteilen?

DANKE

Der Mieter ist dann ja in der Beweispflicht, wenn er eine
Kamera in der Wohung aufstellen würde, und jemand käme
tätsächlich unerwünscht rein, wäre das rechtens?

Was, das reinkommen oder das filmen?

Da niemand ohne Erlaubnis in die Wohnung darf, kann derjenige sich auch nicht beschweren, dass er bei der Verübung dieser Straftat gefilmt wird. Bankräuber tun das auch nicht, wenn sie vor der Kasse im Bild sind. Fazit: Kameras, die die Wohnung überwachen, sind in dieser Wohnung mindestens so erlaubt wie in jeder Bank.

Mal angenommen, er stellt eine Kamera offensichtlich auf,
welche dann entfernt werden würde, was er aber durch eine
zweite (versteckte) Kamera filmen würde, wie wäre dieser Fall
zu beurteilen?

Das wäre Ressourcenverschwendung. Heutzutage gibt es Kameras, die ihre Bilder sofort über LAN oder WLAN „upstreamen“ (z. B. von Marmitek). Da gibt es nichts mehr zu entfernen, und zu verstecken braucht man darum auch nichts. Der Kameradieb ist der, der auf den letzten Bildern zu sehen ist.

Der kluge Vermieter geht darum heutzutage vor der illegalen Besichtigung an den Sicherungskasten…

Gruß
smalbop

Hallo,

sowas darf und muss man sich auch nicht gefallen lassen. Falls Mieter tatsächlich Aufnahmen haben sollte von seiner Wohnung (wichtig ist das nur die eigene Wohnung gefilmt wird), sollte er schnellst zur Polizei gehen und Anzeige erstatten. Auch wenn der Mieter die Kündigung ablehnt, sind keine Wohnungsbesichtigungen zu dulden.

Gruß

Hallo,

Wenn der Vermieter A sich nun Zugang zu der Wohung
verschafft, weil dieser evtl. noch einen Schlüssel zu dieser
hat…

…dann tauscht man schleunigst das Türschloss aus!
Der Vermieter muss davon nicht benachrichtigt werden und einen Schlüssel darf er erst gleich garnicht verlangen!
Altes Schloss aufbewahren und vor der Wohnungsübergabe bei Auszug wieder einbauen.

Grüße,
Tinchen