Darf Vermieter Ersatzschlüssel für Notfälle haben?

Hallo,
es geht um folgenden fiktiven Fall:
Der Vermieter hat dem Mieter beim Einzug drei Wohnungsschlüssel übergeben, diese Anzahl ist auch im Mietvertrag vermerkt. Weiter wurde über das Thema Schlüssel nichts vereinbart, weder mündlich noch schriftlich.
Der Mieter geht allerdings davon aus, dass der Vermieter im Besitz eines Ersatzschlüssels für Notfälle ist.

1.Frage: Darf der Vermieter einen solchen Schlüssel haben? Was für rechtliche Konsequenzen hätte es, wenn herauskommt, dass der Vermieter einen solchen Schlüssel besitzt?

2.Frage: Darf der Mieter das Schloss austauschen, ohne den Vermieter darüber zu informieren? (Mit der Folge, dass dieser im Notfall nicht ohne weiteres in die Wohnung kommt)

Hi,

Der Vermieter hat dem Mieter beim Einzug drei
Wohnungsschlüssel übergeben, diese Anzahl ist auch im
Mietvertrag vermerkt. Weiter wurde über das Thema Schlüssel
nichts vereinbart, weder mündlich noch schriftlich.

Der Mieter geht allerdings davon aus, dass der Vermieter im
Besitz eines Ersatzschlüssels für Notfälle ist.

warum geht der Mieter davon aus?

1.Frage: Darf der Vermieter einen solchen Schlüssel haben?

Nein

Was für rechtliche Konsequenzen hätte es, wenn herauskommt,
dass der Vermieter einen solchen Schlüssel besitzt?

Die Frage verstehe ich nicht. Will man den VM verklagen, weil er einen Schlüssel hat? Würde der VM sich mit dem Schlüssel heimlich Zugang zur Wohnung verschaffen, wäre das Hausfriedensbruch.

2.Frage: Darf der Mieter das Schloss austauschen, ohne den
Vermieter darüber zu informieren? (Mit der Folge, dass dieser
im Notfall nicht ohne weiteres in die Wohnung kommt)

Der Mieter darf das Schloß austauschen, muß aber das alte Schloß aufheben und bei Auszug wieder einbauen.

Sollte der Mieter längere Zeit nicht zuhause sein, z. B. im Urlaub, sollte er dafür Sorgen, das der VM in Notfällen, wie einem Wasserrohrbruch in der Mietwohnung, in die Wohnung kann. Ansonsten könnte es sein, daß er sich schadenersatzpflichtig macht. Es genügt dem VM eine Person zu benennen, die einen Schlüssel hat.

Gruß
Tina

Der Mieter geht allerdings davon aus, dass der Vermieter im
Besitz eines Ersatzschlüssels für Notfälle ist.

warum geht der Mieter davon aus?

Weil ein anderer Mieter erzählt hat, dass der Vermieter von seiner Wohnung einen Schlüssel hat, ohne das das besonders vereinbart wurde.

Was für rechtliche Konsequenzen hätte es, wenn herauskommt,
dass der Vermieter einen solchen Schlüssel besitzt?

Die Frage verstehe ich nicht. Will man den VM verklagen, weil
er einen Schlüssel hat?

Nein, will man nicht. Mich würde nur mal interessieren, ob das eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde?

Sollte der Mieter längere Zeit nicht zuhause sein, z. B. im
Urlaub, sollte er dafür Sorgen, das der VM in Notfällen, wie
einem Wasserrohrbruch in der Mietwohnung, in die Wohnung kann.
Ansonsten könnte es sein, daß er sich schadenersatzpflichtig
macht.

Aber wieso nur im Urlaub? Ein Wasserrohrbruch fordert ja schnelles Handeln und kann auch passieren, während der Mieter bei der Arbeit ist. Selbiges gilt auch für andere Notfälle (Feuer etc.). Außerdem kann eine benannte Person ja auch nicht immer und sofort bei der Wohnung sein, so dass es dann sowieso auf ein Aufbrechen der Tür hinauslaufen wird. Daher verstehe ich nicht, wieso bei längerer Abwesenheit ein Schlüssel hinterlegt werden soll.

Hallo,

Der Mieter geht allerdings davon aus, dass der Vermieter im
Besitz eines Ersatzschlüssels für Notfälle ist.

1.Frage: Darf der Vermieter einen solchen Schlüssel haben?
Was für rechtliche Konsequenzen hätte es, wenn herauskommt,
dass der Vermieter einen solchen Schlüssel besitzt?

Nein, das ist sogar ein erheblicher Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten und kann nach §543 BGB auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
Btritt der VM ohne Zustimmung und ohne das Wissen des M die Wohnung macht er sich darüberhinaus des Hausfriedensbruchs strafbar.
http://dejure.org/gesetze/StGB/123.html

2.Frage: Darf der Mieter das Schloss austauschen, ohne den
Vermieter darüber zu informieren? (Mit der Folge, dass dieser
im Notfall nicht ohne weiteres in die Wohnung kommt)

Ja, das darf er, er muss das alte Schloss allerdings aufbewahren und beim Auszug wieder einbauen.
Der M hat aber, besonders bei längerer Abwesenheit seinen Obhutspflichten nachzukommen, wie zB das Wasser der Waschmaschine abzustellen, oder im Winter dafür zu sorgen, dass keine Heizungsrohre platzen können, also wenn notwendig auch minimal zu heizen und den VM darüber zu informieren, wer bei Abwesenheit einen Schlüssel hat.
Weitere Obhutspflichten:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/o1/obhuts…
http://nds-ost.business-on.de/wohnung-vermieter-kost…

Gruß
Maja

Weil ein anderer Mieter erzählt hat, dass der Vermieter von
seiner Wohnung einen Schlüssel hat, ohne das das besonders
vereinbart wurde.

Und woher weiß dieser Mieter das?

Nein, will man nicht. Mich würde nur mal interessieren, ob
das eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde?

Ja, aber dafür müsste man dann auch Beweise haben, eine Vermutung alleine dürfte nicht ausreichen.

Sollte der Mieter längere Zeit nicht zuhause sein, z. B. im
Urlaub, sollte er dafür Sorgen, das der VM in Notfällen, wie
einem Wasserrohrbruch in der Mietwohnung, in die Wohnung kann.
Ansonsten könnte es sein, daß er sich schadenersatzpflichtig
macht.

Aber wieso nur im Urlaub?

Der Urlaub ist ein Beispiel, es kann auch ein Krankenhausaufenthalt, eine längerer Abwesenheit wg. Arbeit etc. sein.

Ein Wasserrohrbruch fordert ja
schnelles Handeln und kann auch passieren, während der Mieter
bei der Arbeit ist.

Von dort ist er aber in der Regel schnell erreichbar.

Selbiges gilt auch für andere Notfälle
(Feuer etc.). Außerdem kann eine benannte Person ja auch nicht
immer und sofort bei der Wohnung sein, so dass es dann sowieso
auf ein Aufbrechen der Tür hinauslaufen wird. Daher verstehe
ich nicht, wieso bei längerer Abwesenheit ein Schlüssel
hinterlegt werden soll.

Das ist alles richtig und schön, aber der Mieter hat nun mal eine Obhutspflicht für die Wohnung. Je nach Ereignis kann es durchaus sein, das man auch mal 2 Std. warten kann, bis man an die Schadensquelle kommt. Ist der Mieter aber über längere Zeit nicht erreichbar und der VM kommt nicht in die Wohnung macht er sich schadenersatzpflichtig.

Nicht jedes Ereignis berechtigt den VM die Tür aufbrechen zu lassen.

Gruß
Tina

Weil ein anderer Mieter erzählt hat, dass der Vermieter von
seiner Wohnung einen Schlüssel hat, ohne das das besonders
vereinbart wurde.

Und woher weiß dieser Mieter das?

Der Vermieter hat es ihm erzählt, als beide sich über das Thema unterhalten haben. Den anderen Mieter hat es aber nicht weiter gestört.

Das ist alles richtig und schön, aber der Mieter hat nun mal
eine Obhutspflicht für die Wohnung. Je nach Ereignis kann es
durchaus sein, das man auch mal 2 Std. warten kann, bis man an
die Schadensquelle kommt.

Ok, wenn es solche Fälle gibt, in denen man durchaus auch zwei Stunden warten kann, sehe ich das ein. Mir fällt da halt nur nichts ein, aber ich glaube Dir gerne, dass es solche Situationen gibt.

Es muß ja kein Wasserrohrbruch sein, es kann beispielsweise auch ein kleines Leck in einer wasserführenden Leitung sein, daß sich erst nach Tagen oder Wochen durch Wasserflecken in der Wohnung darunter zeigt.

Das dürfte das Aufbrechen einer Tür nicht rechtfertigen.

Gruß
Tina

Hallo,

1.Frage: Darf der Vermieter einen solchen Schlüssel haben?
Was für rechtliche Konsequenzen hätte es, wenn herauskommt,
dass der Vermieter einen solchen Schlüssel besitzt?

Nein, das ist sogar ein erheblicher Verstoß gegen seine
vertraglichen Pflichten und kann nach §543 BGB auch eine
fristlose Kündigung nach sich ziehen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

Kannst Du das mal näher ausführen? Ich finde im genannten Pragraphen nichts über den Besitz von Schlüsseln.
Gruß
loderunner(ianal)

Hallo,

1.Frage: Darf der Vermieter einen solchen Schlüssel haben?
Was für rechtliche Konsequenzen hätte es, wenn herauskommt,
dass der Vermieter einen solchen Schlüssel besitzt?

Nein, das ist sogar ein erheblicher Verstoß gegen seine
vertraglichen Pflichten und kann nach §543 BGB auch eine
fristlose Kündigung nach sich ziehen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

Kannst Du das mal näher ausführen? Ich finde im genannten
Pragraphen nichts über den Besitz von Schlüsseln.

Ok, in http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html heißt es, der VM muss dem M die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen.

Einen Reserveschlüsel dürft er nur behalten, wenn der M ausdrücklich zustimmt. (Was eher selten der Fall sein wird)
Zu dem vertragsgemäßen Zustand gehört es aber auch, dem Mieter den vollständigen Besitz der Wohnung zu übertragen…dann dürfte der VM aber auch nicht mehr mit eigenem Schlüssel in die Wohnung kommen können, wenn er wollte.

Wenn er (VM) aber einen Ersatzschlüssel hat, dann ist der M eben nicht vollständig Besitzer, da er immer damit rechnen muss, dass sich der VM auch unbefugt Zutritt verschaffen könnte.
Die Unverletzlichkeit der Wohung ist auch im Grundgesetz geregelt:
http://dejure.org/gesetze/GG/13.html

Deshalb sehe ich das durchaus als erhebliche Pflichtverletzung seitens des VM an einen Ersatzschlüssel zurückzubehalten.

Hier noch gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…&

Wenn dem nicht so sein sollte, dann bitte ich um Richtigstellung.

Gruß
Maja

Hallo,

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…&

das scheint eindeutig zu sein. Und nachvollziehbar. Danke!
Gruß
loderunner (ianal)

Hi, das darf er aber nur mit Einverständnis des Mieters.
Ein fristloser Kündigungsgrund ist hier noch nicht zu erkennen. Der wäre allerdings gegeben, wenn der VM die Herausgabe aller, in seinem Besitz befindlichen Schlüsseln, nachhaltig verweigern würde.
Einen Schlüssel kann der Mieter auch bei einer vertrauenswürdigen Person hinterlegen, die in der Nähe wohnt und dem VM die Tel.-Nr. dieser Person geben.
Der Mieter kann das Schloss ausbauen und gegen ein neues tauschen zu welchem nur er Schlüssel besitzt. Ein Rücktausch des Schlosses ist dann bei Auszug fällig.
MfG ramses90