Darf Vermieter Hausverbot erteilen und kündigen?

Hallo,

Person A hat sich von Person B getrennt. Beide wohnen aber noch in der selben Wohnung. A ist nun mit Person C zusammen, B macht das auch nichts aus.
C ist nun oft in der Wohnung, teilweise am Stück bis zu 4 Wochen. Nachts schläft er in der Wohnung, tagsüber arbeitet er. Ansonsten tut er nichts, also keine Beschädigung der Wohnung, keine Ruhestörung. Ganz normal eben.

Darf der Vermieter nun Person C Hausverbot erteilen? Weil das Haus ja kein „Freudenhaus“ ist?

Nachdem Person B nun mit den Vermietern geredet hat, wurde das Hausverbot wieder aufgehoben. 4 Wochen später bekommt Person A von den Vermietern gesagt, wenn Person C weiter bei ihr „hausen“ würde, würde ihr gekündigt. Daraufhin packt C seine Sachen und geht. Trotzdem liegt ein Tag später die Kündigung im Briefkasten, in der auch noch darauf hingewiesen wird, dass Person A bitte die Katzen beim Auszug mitnehmen soll, da sie sonst „entsorgt“ würden. (Nebenbei: Es wurde bei Anschaffung der Katzen ausdrücklich erlaubt, dass diese einziehen dürfen. Trotzdem dürfte Person B sie jetzt nicht mehr behalten, selbst wenn er wollte.)

Ist das wirklich erlaubt?! Können Vermieter einfach so Kündigen, Katzen „entsorgen“ und Hausverbote erteilen??

Und: Wie soll sich Person A nun verhalten? Geld für einen Anwalt hat sie schonmal nicht. Und die Vermieter hatten schon einmal damit angegeben, was sie doch für einen tollen Anwalt hätten…

Sollte Person C jetzt trotzdem einfach in die Wohnung kommen? Gekündigt ist ja schon. Oder muss man dann mit Polizei rechnen?

Eine Kündigung weil der Lebenswandel des Mieters nicht den Ansichten des Vermieters entspricht, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Kündigung dürfte unwirksam sein. Der Vermieter kann nichts dagegen machen, dass C mit in der Wohnung wohnt, solange die mit den drei Personen nicht überbelegt ist.
Allenfalls die Nebenkostenvorauszahlungen könnten erhöht werden, da durch die dritte Person mit steigenden Kosten zu rechnen ist.
Wenn C sich ganz normal verhält, hat der Vermieter keine Möglichkeit zu kündigen oder Hausverbot zu erteilen. ( Ausnahme: die Wohnung befindet sich in einem Zweifamilienhaus, in dem auch der Vermieter wohnt. Dann gibt es ein erleichtertes Kündigungsrecht und der Vermieter benötigt dazu nicht einmal einen Grund.)
Hinsichtlich der Tierhaltung kommt es darauf an, was dazu im Mietvertrag vereinbart wurde. Mündliche Zusagen sind schwer zu beweisen, wenn der Vermieter behauptet, der Katzenhaltung niemals zugestimmt zu haben.
Was A tun soll? Er/sie könnte zuerst einmal einfach der Kündigung widersprechen. Dann müsste der Vermieter klagen und das Gericht würde entscheiden, ob die Kündigung rechtens war. (Hier bleibt ein Risiko für den Mieter, der - sollte er nicht Recht bekommen - die Kosten tragen müsste.)
Google mal nach Kündigung Wohnraummietvertrag, dort stehen die wenigen vom Gesetzgeber vorgesehenen Kündigungsgründe, unter denen ein Wohnungsmietvertrag überhaupt gekündigt werden kann.

Hallo,

Danke für die Antwort.

Es gibt jetzt ein Problem: Es ist zwar kein Zweifamilienhaus, aber die Vermieter wohnen dennoch im selben Haus. Gibt es hier auch ein erleichtertes Kündigungsrecht?

Und ab wann wäre eine Wohnung überbelegt? Es wäre eine 3-Zimmer-Wohnung mit 80qm.
Nebenkosten können auch nicht erhöht werden, da alles über die Versorger abgerechnet wird. Also würden die Mehrkosten so oder so bezahlt.

Besteht denn die Gefahr, dass das Gericht immernoch den Vermietern Recht geben würde?

Nein, das erleichterte Kündigungsrecht gilt NUR für Zweifamilienhäuser, in denen eine Wohnung vom Vermieter selbst dauerhaft bewohnt wird.
Ich bin kein Anwalt, aber eine 3-Zimmer-Wohnung dürfte mit drei Personen nicht als überbelegt gelten.
Wenn der Sachverhalt im Eingangsposting korrekt dargestellt wurde, kann ich mir nicht vorstellen, dass der Vermieter mit der Kündigung durchkommt.

Ergänzung:
Wenn der Mieter seinen Lebensgefährten in die Mietwohnung mit aufnehmen will, muss er den Vermieter um Zustimmung bitten. Der Vermieter kann diese jedoch nicht verweigern, es sei denn, die Wohnung wäre überbelegt oder der Lebensgefährte bietet durch sein Verhalten einen Grund, die Zustimmung zu verweigern.