Darf Vermieter Materialkosten, Fahrtkosten und Zeitaufwand berechnen?

nehmen wir an, eine Wohnung wird an den Vermieter 4 Tage vor Mietvertragsende übergeben und dieser übergibt sie dann an den ebenfalls anwesenden Nachmieter. Es wird ein Übergabeprotokoll gefertigt und Mängel dort aufgeschrieben. Wie mit diesen Mängeln weiter verfahren wird (wer sie behebt), ist im Protokoll nicht enthalten. Eine Nachbesserungsfrist wird dem Mieter nicht gesetzt. Es wird auch nicht über die Möglichkeit, dass der Mieter die Schäden selbst beheben kann, gesprochen. Der Vermieter beseitigt in Eigenleistung die Mängel.

Darf der Vermieter die Fahrtkosten, Materialkosten und seine Arbeitszeit/Einkaufzeit dem Mieter in Rechnung stellen und von der Kaution einbehalten?

Huhu,

Die Eigenleistung bei der Mangelbehebung darf den Mieter nicht abgesprochen werden. Ist dieser allerdings mit den Pflichten im Verzug werden Entschädigungszahlungen fällig (hier hat der Mieter aber noch 4 Tage zeit)

macht die arbeiten der Vermieter selber darf er die anfallenden Kosten verlangen, dabei besteht aber das Wirtschaftlichkeit Gebot.

macht die arbeiten der Vermieter selber darf er die
anfallenden Kosten verlangen, dabei besteht aber das
Wirtschaftlichkeit Gebot.

quelle?

eigenen Texteigenen Texteigenen Texteigenen Texteigenen Texteigenen Texteigenen Texteigenen Texteigenen Texteigenen Texteigenen Texteigenen Text

langt das?
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

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Wobei ich die Übergabe der Schlüssel als ‚endgültige Verweigerung‘ werte.
Abrechnen darf der Vermieter sicherlich seinen Aufwand, sowohl zeitlich als auch finanziell. Ein Handwerker tut dies schließlich auch. Im Extremfall darf er sogar einen Kostenvoranschlag zu Grunde legen (ohne MWSt) selbst wenn der Schaden gar nicht beseitigt wird.

vnA

nope, hausnummern und die auch auf den sachverhalt angewendet würden reichen, alternativ auch die richtige stelle aus dem kommentar

Wobei ich die Übergabe der Schlüssel als ‚endgültige
Verweigerung‘ werte.

gerüchte weise bedarf es dafür erstmal den willen, etwas zu verweigern, wenn die instandsetzung nicht gefordert ist, kann man sie schwer verweigern. wenn der vermieter 4 tage vor mietende die wohnung an den neuen mieter übergeben will, muss er schon schon darum kümmern, das die foderungen geltent gemacht werden könne

Abrechnen darf der Vermieter sicherlich seinen Aufwand, sowohl
zeitlich als auch finanziell. Ein Handwerker tut dies
schließlich auch. Im Extremfall darf er sogar einen
Kostenvoranschlag zu Grunde legen (ohne MWSt) selbst wenn der
Schaden gar nicht beseitigt wird.

wieder die gleiche frage, worauf leitest du das ab? eine abrechung nur auf kostenvoranschlag eines handwerkers bei schäden, deren beseitigung nicht mal gefordert wurden? dazu kommt noch, das hier noch nicht mal klar ist, wer die schäden in der wohnung zu verantworten hat.

Ich lese das aus dem UP. Du nicht?

vnA

3 Like

ich weiss nicht welche up du gelesen hast, aber bei mir steht da eindeutig drin, das es eben KEINE Reglung bezüglich der Mängel gibt.

Das kommt darauf an: Der Anspruch auf Mängelbeseitigung war mit Mietvertragsende fällig. In Verzug wäre der Mieter aber erst, wenn er zur Vornahme der Arbeiten gemahnt wurde.

Bedeutet: Der Vermieter muss dem Mieter eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten gesetzt haben und mit der Androhung verbunden haben, dass er bei fruchlosem Fristablauf Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters vornimmt :smile:

Nur: Dies wäre auch mündlich erklärt zulässig. Und: Macht der Vermieter geltend, dass diese Mängelbeseitigung vom Mieter verweigert wurde und stößt der anwesende Nachmieter auch noch in sein Horn, bliebe man auf der Forderung des Vermieters sitzen :open_mouth:

Inwieweit der Mieter einen dieser Vorträge des Vermieters und entsprechende Zeugenaussagen ausschliessen kann und es daher auf einen kostenpflichtigen Mahnbescheid ankommen lassen will, muss er selbst entscheiden :frowning:

G imager