Darf Vermieter Mieter schlechter stellen?

Hallo,

habe da eine dringende Frage, meine Vermieterin will das ich meine Parabolantenne abmontiere da Sie eine Gemeinschaftsantenne (auch Parabolspiegel) installieren will. Soweit so gut jedoch werde ich mit Ihrem Vorhaben weniger Möglichkeiten haben.

  1. Will die Vermieterin nur einen TV Anschluß für jede Wohnung verlegen lassen (vorher hatte ich 2). Rest soll ich selber Zahlen (ca. 170€)

  2. Will die Vermieterin nur einen Satelliten zum Empfang bereitstellen (Astra). Momentan habe ich aber Astra und Eutelsat da ich aus Portugal komme und nur auf Eutelsat ein Sender in meiner Sprache gibt. Wenn ich diesen Empfangen will soll ich ebenfalls dafür selber zahlen (ca. 180€).

Irgendwie sehe ich das nicht ein meine guten Empfang aufzugeben und dafür etwas schlechteres zu bekommen. Darf mich die Vermieterin in diesem Fall schlechter stellen? Wer kann mir helfen meinen ursprünglichen Empfang zu behalten?

Grüße

Hallo,

schwierige Frage: würde zunächst sagen, dass ausdrücklich oder stillschweigend bisher die Übereinkunft bestand, dass Du deine Schüssel nutzen darfst. Einer einseitiger Aufkündigung der bestehenden Regelung muss deswegen grundsätzlich nicht zugestimmt werden.

Fraglich ist aber, ob der Vermieter den Abbau einer eigenen Anlage verlangen kann. D.h. woher bzw. woraus ergibt sich dieses Recht möglicherweise - da die Schüssel außen und nicht innen ist, hat der Vermieter da schon mitzubestimmen, zumal er eine Alternative bietet.

Spontan würde ich aber sagen, dass das nicht zulässig ist. Der Mieter kann eine Heizung ja auch nicht erneuern, die schlechter ist in einer Wohnung als die bisherige (vielleicht blöder Vergleich).

Ohne rechtsanwaltliche Hilfe sehe ich da bei der Klärung schwarz - Rechtsberatung darf sowieso nur von einem Paragraphenreiter erfolgen.

Hallo.

Das Mietrecht ist etwas kompliziert, insbesondere wenn es sich um Gemeinschaftsanlagen handelt. Ich bin kein Rechtsexperte.

Aus meinem Gefühl heraus ist Deine Vermieterin wohl im Recht.

Peter-Wilhelm

Moin,
die erste Frage: Was steht im Mietvertrag zur Bereitstellung eines Fernsehempfangs?
Sollte die Wohnung ohne TV-Anschluss vermietet sein, wäre dieser Neuanschluss eine Änderung des Vertrages, dem der Mieter erst einmal nicht zustimmen muss.
Nebenkosten können zB nicht einfach neu eingeführt werden, wenn sie nicht im Originalvertrag stehen oder ein neuer Vertrag dazu geschlossen wird.

Durch die (jahrelange?) Duldung könnte sich ein Bestandsrecht ergeben haben. Das ist aber nicht so eindeutig, wie viele immer denken.
Das Interesse der Vermieterin: äußere gleichmäßige Erscheinung, kein „Parabolspiegelwald“.

Interesse des Mieters: keine Übernahme von Kosten, die in der Vermietung nicht vorgesehen waren und keinen Mehrnutzen (Verbesserung der Mietsachqualität) für ihn hat, im Gegenteil sogar einen Nachteil: fehlender Heimatsprachenempfang.
Früher wurde Immigranten das Recht zugesprochen, sich aus diesem Grund (Heimatsender) eine eigene Satellitenschüssel anzubringen, heute wird dies meines Wissens nach eher verneint, da der Mieter sich zB via Internet ebenfalls entsprechend informieren könnte.

Die Veränderung von zwei TV-Anschlüsse auf einen kann eine Verschlechterung der Mietsache sein, und somit ein (eher minimaler) Minderungsgrund…
Es kann aber auch eine Verbesserung sein, wenn die Wohnung vorher offiziell ohne TV-Anschluss vermietet worden ist (Mieter hat diese beiden Anschlüsse selbst installiert), siehe hierzu Mietvertrag.

Hat der Mieter einen Balkon, könnte er seine Schüssel innerhalb dessen Begrenzung aufbauen (oder innen vor einem Fenster)(ist ja seine Wohnung) und die Änderung des Mietvertrages (neuer TV-Empfang) widersprechen.
Das wäre eine simple Lösung.
Ob er noch ein generelles Recht auf den Empfang seiner eigenen Heimatprogramme hat, weiß ich nicht.
Wahrscheinlich wäre dies aber auch egal, da ja die Vermieterin bereit ist, diesen zu gewährleisten.

Letztlich stellt sich also eigentlich nur die Kostenfrage.
Hier könnten sich beide Parteien doch einigen, da es nach den Schilderungen nur Einmalzahlungen sind.
Ansonsten empfehle ich eine Beratung im Mieterverein.

Hallo,

hier empfehle ich den Mieterschutzbund einzuschalten. Er kennt die rechtliche Praxis und kann bestimmt gut in solchen Angelegenheiten vermitteln. Viel Erfolg!

Hallo,

Nunja,das ist unter Umständen etwas kritisch werden.

Grundlegend gilt der von Ihnen beiden geschlossene Mietvertrag. Steht dazu etwas drin? In einigen steht ein Verbot bzw. eine Einschränkung zum anbringen von Satellitenschüßeln (was ich analog dazu sehen würde).
Wenn es untersagt war und keine Ausnahmegenehmigung durch den Vermieter nachweisbar ist könnte man eventuell über Gewohnheitsrecht versuchen da was zu machen.
Wenn es genehmigt wurde kann er er grundlegend jederzeit anderes fordern.
Allerdings könnte man auch von einer Vertragsänderung ausgehen,da Sie beide eine dann vom Vertrag abweichende Vereinbarung geamcht haben,also eine übereinstimmende Willenserklärung= Vertrag.
Den rückgängig zu machen bedarf eben beiden Willen grundlegend.

Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist Ihre Herkunft.

"Dabei ist das besondere Informationsinteresse von dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern zu beachten. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH a.a.O. , BVerfG NJW-RR 1994, 1232; BVerfG NJW-RR 1994, 1232, BVerfG WuM 1994, 365; OLG Karlsruhe WuM 1995, 525).

Ausländische Mieter können daher in der Regel die Zustimmung des Vermieters zur Montage einer eigenen Sat-Antenne verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn zum Beispiel für den Ausländer die Möglichkeit besteht, über einen vorhandenen Kabelanschluß mittels eines Decoders, ein gebührenpflichtiges Vollprogramm des Heimatlands zu empfangen. Die höheren Kosten sind dem Ausländer zumutbar, auch wenn die Anschaffungskosten deutlich über denen des Erwerbs und der Installation einer Parabolantenne liegen. BGH, Urteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, LG Konstanz 6. Zivilkammer, Urteil vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01."

Was davon auf Sie zutrifft müssen Sie selbst identifizieren und entsprechend anwenden.
Sie sollten auch bedenken das ein Rechtsstreit gegen einen privaten Vermieter meist über kurz oder lang zum Auszug führt, da er „am längeren Hebel sitzt“. Denn irgendwie muss der Vermieter ja „plötzlich“ darauf kommen das sie weg muss.
Dennoch könnte ein nettes Gespräch (beweisbarkeit halber dann mit Gesprächsprotokoll und/oder Zeugen oder gleich schriftlich) mit Hinweis auf die auf Ihre Situation zutreffende Rechtslage helfen ein Einsehen des Vermieters zu erreichen.
Für eine genaue juristische Einschätzung würde ich ansonsten ein Erstgerpäch/Beratungsgespräch bei einem Anwalt für Mietrecht empfehlen. Der kann die Verträge usw. einsehen und ist berechtigt Sie rechtlich zu beraten. Sie können die Kosten für ein Erstgespräch zuvor beim Anwalt anfragen.

Ich hoffe das Sie eine für Sie günstige Lösung finden.

LG

Was gibt denn Ihre Mietvertrag zur geplanten Maßnahme der Verimiterin her? Welche Regelung wurde Ihnen im Vertrag zugesichert?

Keine Ahnung, tut mir leid.

Das ist doch ein sehr spezielles Problem. Am besten wenden Sie sich an den örtlichen Mieterverein. Soweit ich weiss gibt es da bereits höchstrichterliche Entscheidungen zu.

Hi,
Ich würde mal beim örtlichen Mieterverein nachfragen.
Anbei habe ich ergänzend noch ein Urteil gefunden. Darauf würde ich mich als Ausländer berufen:

„Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mietern zum Aufstellen von Satellitenschüsseln gestärkt. Nach einem Urteil kann der Vermieter nicht generell das Anbringen von Parabolantennen untersagen.
Eine Klausel im Mietvertrag, die dies unter Hinweis auf einen vorhandenen Kabelanschluss ausnahmslos verbietet, ist dem Karlsruher Gericht zufolge komplett unwirksam, bestätigte ein Sprecher. Grund: Wegen der im Grundgesetz geschützten Informationsfreiheit müssen Ausnahmen beispielsweise für Ausländer möglich sein, die ihre Heimatprogramme empfangen wollen. Zugleich erleichterte der BGH das Aufstellen solcher Schüsseln auf dem eigenen Balkon, wenn dadurch weder das Gebäude beschädigt, noch der optische Eindruck nennenswert gestört wird. Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil (Az. VIII ZR 207/04 vom 16. Mai 2007).“.

Wenn du dich verweigerst wird Sie gegen deine Schüssel klagen müssen. Ob Sie damit durchkommt…???
Gruß
dr.mo

Hallo,

ich bedauere die verzögerte Antwort auf Grund von zeitlichen und technischen Gründen.

Zuerst stellt sich die Frage, ob die Parabolantenne irgendwie an der Hauswand angebracht ist, dann kann der Vermieter diesen Anbau untersagen. Ist die Antenne aber frei stehend auf dem Balkon, dann kann der Vermieter dieses auch im Hinblick darauf, dass man die Antenne ggf. ein wenig sieht, nicht einfach so untersagen. Ist nun der Fall gegeben, dass Ihre Antenne die Gemeinschaftsantenne stört, so darf verlangt werden, dass die Antenne so eingestellt wird, dass sie nicht mehr den Empfang der restlichen Mieter stört, bzw. dass sie ggf. auch demontiert werden muss. Ein Anrecht auf Medieninformation aus der Heimat besteht aber meines Erachtens.

Nun hoffe ich, hier ein wenig weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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