Darf Vermieter Nutzung Parkstange vorschreiben?

Guten Tag,

zu einer Mietwohnung ist ein Parkplatz mit hoch-klappbarer Parkstange mitgemietet.

Der Vermieter schreibt vor, dass bei jedem
Wegfahren vom Parkplatz die Stange hochzuklappen und bei Ankunft die Stange wieder aufzuschließen ist.
Ist dies zulässig oder kann das der Mieter selbst entscheiden?

Muss bei Beschädigung der Parkstange von Dritten der Mieter die Reparatur aufgrund eines handgeschriebenen Zettels mit Zahlungsaufforderung des Vermieters zahlen oder ist eine ordentliche Rechnung des Reparateurs nötig?

Danke

Der Vermieter kann, z.B. in der Hausordnung, das Verhalten seiner Mieter vorschreiben. Er kann insoweit auch verlangen, dass eine Fremdparker vermeidende Stange dauerhaft genutzt wird. Das ist ungefähr mit der Hauseingangstür zu vergleichen, die dauerhaft geschlossen zu halten ist.

Wenn die Parkstange allerdings beschädigt ist, muss der Vermieter die Reparatur vornehmen und bezahlen. Dafür ist er ja der Eigentümer. Er kann die Kosten gegen denjenigen geltend machen, der den Schaden verursacht hat. Die Verursachung müsste er dann aber auch beweisen können.

Gruß
apfjur

Nutzung der Parkstange: Da für den Parkplatz Miete gezahlt wird entscheidet natürlich der Mieter wer sich draufstellen darf, somit kann es kein Zwang geben den Parkplatz für andere Verkehrsteilnehmer zu sperren. Das Problem ist aber das der Mieter auch die Verantwortung für sein Parklatz hat, was dann verbindlich wäre sollte es zu einer Nutzung durch fremde kommen die nicht zulässig ist. Z.B. abstellen eines nicht angemeldeten Fahrzeugs, eine Nutzung die die Nutzung der anderen Parkplätze einschränkt und so weiter…also der Mieter bestimmt selbst aber muss auch die Verantworung übernehmen, aber der Vermieter hat da nur wenig zu sagen, genauso könnte er auch Vorschreiben das die Eingangstür immer abgeschlossen sein müßte.

Hallo,

Nutzung der Parkstange: Da für den Parkplatz Miete gezahlt
wird entscheidet natürlich der Mieter wer sich draufstellen
darf, somit kann es kein Zwang geben den Parkplatz für andere
Verkehrsteilnehmer zu sperren.

Na, ich weiß nicht, ob man das so locker sehen kann.
Anzuführen wäre hier wohl § 540 BGB Abs.1 Satz 1 (http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html)
Sind also Sicherungseinrichtungen (die genau diese Fremdnutzung verhindern sollen) vorhanden, so könnte ich mir gut vorstellen, dass diese auch einzusetzen sind.

Gruß

Joschi

Hallo,

Wenn die Parkstange allerdings beschädigt ist, muss der
Vermieter die Reparatur vornehmen und bezahlen. Dafür ist er
ja der Eigentümer. Er kann die Kosten gegen denjenigen geltend
machen, der den Schaden verursacht hat. Die Verursachung
müsste er dann aber auch beweisen können.

Wurde dies aufgrund nicht vertragsmäßigen Gebrauches beschädigt oder ist die Beschädigung nicht auf einen Verschleiß zurückzuführen, so haftet der Mieter. Erfolgte diese Beschädigung aufgrund einer Gebrauchsüberlassung an einen Dritten, so ist auch der Mieter verantwortlich. (§ 540 BGB Abs. 2)

Gruß

Joschi

Na, ich weiß nicht, ob man das so locker sehen kann.
Anzuführen wäre hier wohl § 540 BGB Abs.1 Satz 1
(http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html)
Sind also Sicherungseinrichtungen (die genau diese
Fremdnutzung verhindern sollen) vorhanden, so könnte ich mir
gut vorstellen, dass diese auch einzusetzen sind.

Die Frage ist hierbei nur wer ein berechtigtes interrese daran haben könnte.

Hallo,

Die Frage ist hierbei nur wer ein berechtigtes interrese
daran haben könnte.

Na, der Mieter, die Bewohner des Hauses, der Vermieter…

Im Falle des Vermieters zum Beispiel:
Beschädigung der Mietsache durch Dritter unbekannter Herkunft; Benutzung der Zufahrtswege zum Parkplatz durch Unbekannte; Abstellen von Fahrzeugen welche aufgrund ihrer Beschaffenheit Betriebsmittel wie zum Beispiel Öl oder Kraftstoff verlieren, den Parkplatz verschmutzen, zu Umweltschaden führen oder das Unfallrisiko auf der dem Vermieter obliegender sicherungspflichtigen Betriebsfläche erhöht.
Die Liste dürfte sich sicherlich ohne Probleme erweitern lassen.

Gruß

Joschi

Danke für die Antworten.

Mal angenommen, dies ist der Fall, also der Vermieter schreibt das Verschließen der Eingangstüre von innen vor, obwohl die Türe von außen gar nicht ohne Schlüssel zu öffnen ist.
Wenn sich der Mieter nun aus der Wohnung aussperrt und es brennt im Haus, säße er ja im Treppenhaus in einer tödlichen Falle.
Daher habe ich immer angenommen, dass das Verschließen nicht zulässig ist.
Wie ist da die Rechtslage?

Wie verhält es sich mit dem handgeschriebenen Zettel?
Sind aufgrund dessen die Reparaturkosten zu zahlen, die der Vermieter sich ja auch ausgedacht haben kann?
Oder muss eine ordentliche Rechnung her?

Im Falle des Vermieters zum Beispiel:
Beschädigung der Mietsache durch Dritter unbekannter Herkunft;
Benutzung der Zufahrtswege zum Parkplatz durch Unbekannte;
Abstellen von Fahrzeugen welche aufgrund ihrer Beschaffenheit
Betriebsmittel wie zum Beispiel Öl oder Kraftstoff verlieren,
den Parkplatz verschmutzen, zu Umweltschaden führen oder das
Unfallrisiko auf der dem Vermieter obliegender
sicherungspflichtigen Betriebsfläche erhöht.
Die Liste dürfte sich sicherlich ohne Probleme erweitern
lassen.

Gruß

Joschi

Gerade in diesem Beispiel zeigt sich das bei den beschriebenen möglichkeiten von Problemen der Mieter alleine das Interresse an einer absperrung hat, da der Vermieter Ihn sicherlich dafür verantwortlich macht was aber nichts daran ändert das das unzugänglichmachen des eigenen Parkplatzes die Entscheidung des Mieters ist. Sonst könnte man ja genau so Verlangen das die gemietete Garrage immer abzuschliesen ist, wo solls den sowas geben?

Hallo Ariel beta,

na, der Vermieter hat wohl ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Eigentum nicht beschädigt wird, egal ob vermietet oder nicht. Die Frage, wer den Schaden zu beseitigen hat ist da zweitrangig. Außerdem ist die Benutzung der Zufahrt zum Parkplatz (hier auch die Häufigkeit und die Person, welche die Zufahrt benutzt) nur durch berechtigte Personen zu dulden. Werden aufgrund des Nichtabschließens Dritte (die der Mieter nicht einmal kennen muß) dazu animiert fremdes Eigentum zu betreten oder zu befahren, so liegt wohl ein erhebliches Interesse des Vermieters (und der Mitbewohner des Hauses)vor dies zu unterbinden.
Man stelle sich ein Hof mit Parkplätzen vor, auf dem ständig fremde Personen parken und dabei die Bewohner nachhaltig stören. Auch käme es zu Beschädigungen und Verschmutzungen an der Anlage außerhalb des Parkplatzes, die durch den ständigen Verkehr nicht mehr eindeutig dem Verursacher zugeordnet werden können.
Glaub mir, ich spreche aus eigener Erfahrung und sehe daher das Begehren des Vermieters nicht als Schikane an.

Gruß

Joschi

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Hallo.

Hat der Mieter den Schaden versursacht bzw. zu verantworten?
Wenn nicht: Warum sollte er ihn dann bezahlen?

Gruß
Christian (IANAL)

Der Mieter hat seine Parkstange nicht hoch geklappt, wie vom Vermieter gefordert.
Darauf hin fährt ein Dritter über die Stange und beschädigt sie derart, dass sie sich nicht mehr bewegen lässt.
Der Dritte wird dies vermutlich nicht zugeben.
Der Vermieter lässt die Stange reparierten (unklar von wem) und fordert Monate später die Zahlung vom Mieter ein.
Er legt jedoch keine Rechnung vor, nur eine handschriftliche Nachricht, die jeder Grundlage entbehrt, dass der Vermieter für die Reparatur tatsächlich Geld bezahlt hat.
Dem Mieter ist nun nicht klar, ob er den geforderten Betrag ohne weiteres bezahlen muss.

Hallo nochmal,

vorweg erstmal: der Vermieter kann verlangen, was er will - als Laie sehe ich hier keinen Anspruch des Vermieters an den Mieter, daß dieser sich hier seinem Willen beugen soll.

Darüber hinaus bleibe ich bei meiner ursprünglichen Gegenfrage:
Warum sollte der Mieter für einen Schaden aufkommen, den ein Dritter verursacht hat?

Entweder der Vermieter kann jenen Dritten ausfindig machen und ihm den Schaden nachweisen, so daß dieser die Kosten trägt - oder der Vermieter hat halt Pech gehabt und bleibt auf seinem Schaden sitzen. Der Mieter hat hiermit überhaupt nichts zu tun und sollte dem Vermieter freundlich aber bestimmt mitteilen, daß er weder die Kosten tragen wird noch in Zukunft den Bügel bei jedem Wegfahren aufstellen wird, nur weil der Vermieter es gern hätte.

Gruß
Christian (IANAL)