Hallo,
ich habe eine grundsätzliche Frage:
Wenn ein Wohnungseigentümer Leistungen - die umlagefähig sind - selbst erbringt, z.B. Schneeräumen oder Hofkehren, Einbau von Wasseruhren etc., könnte er diese Leistungen dann in der Umlagenabrechnung geltend machen? Mit einem Kostenvoranschlag einer Fachfirma wäre ja zumindest der „Geldwert“ dieser Leistung berechenbar.
Meine Frage ist, ob dies zulässig wäre, und wenn nicht, was spräche dagegen.
Liebe Grüße
Mark