Darf Vermieter weiteren Untermieter verbieten?

Hallo!
Ich habe da mal eine hypthetische Frage zum Thema „Untermieter“.

Eine Frau zieht mit ihrem Partner in eine geräumige 4-Zimmer-100qm-Wohnung. Nach einiger Zeit trennt sich dieses Paar und es bleibt die Frage, wie es nun mit der Wohnung weiter geht.
Der Vermieter stimmt zu, dass die Frau die Wohnung als alleiniger Hauptmieter übernimmt und der Ex-Partner aus dem Mietvertrag austritt.
Darüber hinaus wird grundsätzlich die Erlaubnis erteilt (mündlich), einen Untermieter mit in die Wohnung zu nehmen - dem Vermieter ist es egal, wer da wohnt, ob Partner, Untermieter oder Mitbewohner, solange die Miete regelmäßig eingeht.

Ein Zimmer wird nun möbliert immer befristet untervermietet, die Anzahl der Bewohner bleibt konstant auf zwei und ist so dem Vermieter (für die Nebenkostenabrechnung) gemeldet. Der Untermieter ist dem Vermieter nicht bekannt und er steht auch in keinem vertraglichen Verhältnis zum Vermieter.

Nun ändert sich die finanzelle Lage der Frau, da sie ein neues Studium aufnimmt. Sie möchte einen weiteren Untermieter mit hinzunehmen, um die Kosten zu senken. Durch die 100qm und die 4 Zimmer ist eine Überbelegung durch 3 Personen nicht gegeben.

Kann der Vermieter den Einzug eines weiteren Untermieters verweigern? Kann der Vermieter zusätzlich zur Anpassung der Nebenkosten die Miete aufgrund der Erhöhung der Personenzahl erhöhen?

Auf Eure Antworten bin ich gespannt!

Hallo!

Kann er nicht pauschal verweigern. es müssten Grunde, etwa in der Person des Untermieters, vorliegen. Und der Punkt mit der Überbelegung.
Übrigens, Vermieter hat das Recht zu erfahren wer die Untermieter sind die in seiner Wohnung leben. Mit Vertrag hat das nichts zu tun.

Miete kann er deswegen nicht erhöhen. Im Rahmen einer „normalen“ Erhöhung schon.

Nebenkosten im Grunde auch nicht, es sei denn es sind NK an Personenzahl gekoppelt, etwa beim Müll üblich.
Denn wenn Wasser( auch Abwasser), Warmwasser und Heizung nach Verbrauch abgerechnet wird, ist ein Mehrverbrauch durch beliebige Personenzahl erfasst und unschädlich für die NK-Verteilung.

MfG
duck313

Hallo!

Kann er nicht pauschal verweigern. es müssten Grunde, etwa in
der Person des Untermieters, vorliegen. Und der Punkt mit der
Überbelegung.
Übrigens, Vermieter hat das Recht zu erfahren wer die
Untermieter sind die in seiner Wohnung leben. Mit Vertrag hat
das nichts zu tun.

Miete kann er deswegen nicht erhöhen. Im Rahmen einer
„normalen“ Erhöhung schon.

§ 553 abs.2 bgb lesen… mieterhöhung ist zulässig, wenn durch den untermieter eine erhöhte abnutzung der wohnung verbunden ist.

Nebenkosten im Grunde auch nicht, es sei denn es sind NK an
Personenzahl gekoppelt, etwa beim Müll üblich.
Denn wenn Wasser( auch Abwasser), Warmwasser und Heizung nach
Verbrauch abgerechnet wird, ist ein Mehrverbrauch durch
beliebige Personenzahl erfasst und unschädlich für die
NK-Verteilung.

das ist natürlich unsinn und liefe darauf hinaus, dass der vermieter zwar den untermieter zulassen muss, dessen nebenkosten aber selbst tragen soll. es leuchtet hoffentlich ein, dass eine solche doppelbelastung des vermieter unangemessen und gesetzlich nicht gewollt ist.
auch für die nebenkosten ist eine erhöhung (z.b. mit der begründung höherer energiekosten) zulässig, § 553 II bgb (meistens spielt das aber keine rolle, da keine pauschale vereinbart wurde, sondern der hauptmieter die anfallenden nebenkosten sowieso tragen soll)

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Es ist mir keine Rechtssprechung bekannt, wonach der Vermieter einem weiteren Untermieter die Zustimmung verweigern kann, wenn keine Überbelegung etc…

§ 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

§ 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

lG

Sie möchte einen weiteren Untermieter mit
hinzunehmen, um die Kosten zu senken. Durch die 100qm und die
4 Zimmer ist eine Überbelegung durch 3 Personen nicht gegeben.

Das sehe ich ebenso.

Kann der Vermieter den Einzug eines weiteren Untermieters
verweigern?

Sofern in der Person des Untermieters konkrete Gründe lägen, kann er das. Grds. aber nicht.

Kann der Vermieter zusätzlich zur Anpassung der
Nebenkosten die Miete aufgrund der Erhöhung der Personenzahl
erhöhen?

Er könnte es nach gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich, aber nicht deshalb.

G imager

Vielen, vielen Dank für die aufschlussreichen Antworten!
Dann steht ja der hypothetischen Personenerhöhung nichts im Wege. :smile: