es spielt sich gerade ein leicht verzwickter Streit in meinem Bekanntenkreis ab, der wie folgt entstand:
Person A beschädigte versehentlich die Gitarre von Person B. Beide einigten sich darauf, den schaden über die Haftpflichtversicherung von Person A zu regulieren. Die Gitarre wurde daraufhin einem Gutachter überbracht, welcher ihr einen Restwert von 150€ gab. Person B bekam somit von der gegnerischen Versicherung 250€ gezahlt, womit er unter berücksichtigung des Restwertes auf den Neupreis der Gitarre kam.
Person A jedoch, holte sich die Gitarre beim Gutachter ab, mit der begründung, der Gegenstand stehe nun ihr zu, weil Person B ein Schadensregulierungsbetrag von der Versicherung erhalten hat.
Dieser Streit ist nun schon so verwzickt, das die Person B kurz davor steht Person A anzuzeigen, bzw mit einem Anwalt dagegen vorzugehen.
Wie steht hier die Rechtslage? Am besten wäre zum Beitrag noch ein Inhaltsvermerk.
danke erstmal für Ihre Frage. Zuerst muss ich Sie laut Richtlinien von wer-weiß-was darauf Hinweisen, dass ich seit ca. 7 Jahren im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich tätig bin.
Nun zu Ihrer Frage:
Ich darf bei wer-weiß-was laut Richtlinien keine Auskünfte geben. Aber als kleine Gedankenstütze will ich Ihnen folgendes mit auf den Weg geben. Wer hat denn den Schaden der Gitarre gezahlt? Die Person oder die Versicherungsgesellschaft? Also wem gehört dann die Gitarre? Auch wenn die Person die Beiträge der Gesellschaft bezahlt, ist der Gegenstand und der Schaden den die Versicherung bezahlt danach eigentlich Eigentum der Gesellschaft und nicht mehr der Person der der Gegenstand im Vorfeld gehörte.
Vielleicht sollte sich die Betroffene Person einmal an den Versicherer wenden, und da um die Rückgabe der Gitarre bitten, da es nun das Eigentum der Gesellschaft ist.
Sollten Sie irgendwelche Inhaltlichen oder Schriftlichen Sachen dafür benötigen, dann schauen Sie doch mal bei Google.de nach, da findet man so einiges darüber. Oder in die Bedingungen der Gesellschaft.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.
Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).
Die Rechtslage darf in Deutschland nur ein Anwalt prüfen.
Wenn ich das richtig verstehe, hat die Gitarre einen Neuwert von 400 Euro?
Die gegnerische Versicherung hat den Restwert in Höhe von 150 Euro angerechnet und daher nur 250 Euro gezahlt.
Die Gitarre ist ja aber nicht mehr neu gewesen und so stellt sich wohl am ehesten die Frage, ob die 250 Euro dem (Zeit)Wert der Gitarre am Schadentag entsprachen. Wenn dem so ist, wurde der Schaden gegenüber dem Geschädigten mit den 250 Euro ja zu 100% ausgeglichen. Er kann - einfach gesagt - eine identische Gitarre in identischem Zustand und identischem Alter z.B. über eBay erstehen (Besser über die Gebrauchtanzeigen in seiner Nähe) und sollte dann mit den 250 Euro zufrieden sein können.
Wenn er dann nocn zusätzlich die Gitarre zurück haben möchte, die ihm beschädigt wurde, die einen ZUSÄTZLICHEN Restwert von 150 Euro aufweist, schießt er über das Ziel hinaus. Das ist aus meiner Sicht weder moralisch, noch rechtlich vertret-, oder haltbar. Anders wäre es gewesen, hätte die Versicherung nur 100 Euro bezahlt, unter Berücksichtigung des Restwertes von 150 Euro und dem damit erreichten ZEITWERT (Der wichtigste Begriff in diesem Zusammenhang!) Wenn die Gitarre noch einen Restwert von 150 Euro aufweist, wäre möglicherweise ja auch eine Reparatur möglich gewesen.
Wenn diese nicht mehr als 100 Euro gekostet hätte, hätte JEDER eingesehen, daß die Gitarre nach erfolgter Reparatur natürlich weiterhin im Eigentum des Geschädigten verbleibt.
Dieser versucht sich allerdings mit seiner Forderung jetzt zu bereichern, was nicht in Ordnung ist.
Interessant ist vielleicht nur, daß eigentlich die Gitarre und der Restwert strenggenommen der Versicherung und keinem der beiden Streithähne zusteht, denn sie hat den Schaden letztlich ausgeglichen und könnte somit die Veräußerung des Gegenstandes zur Reduzierung der Kosten für die Versichertengemeinschaft betreiben.
Das sie es nicht tut liegt vermutlich in der mangelnden Wirtschaftlichkeit diese Vorganges.
Nichts vom Vorgenannten legt einen Anspruch auf Rechtssicherheit oder Wirksamkeit und es gibt auch keine Quellen, außer der eigenen Meinung!
Ich bin weder A noch B und noch nichtmals rechtlich in diesen Fall in jeglicher Art und Weise involviert.
Mein Interesse ist es, aus persönlichen Gründen den Streit zwischen den beiden Personen zu schlichten, ohne das die einen Anwalt konsuliteren müssen (Was bei diesem Betrag warhaftig ein teueres Instrument werden könnte…).
Ein Betrug liegt hier meines Erachtens bis zu dem Schritt, das A sich die Gitarre ohne jegliche Information an B vom Gutachter abgeholt, definitiv nicht vor. Zudem fand kein käuflicher Erwerb des Gegenstandes seitens Person A statt.
Person A behauptet nur hartnäckig, B hätte keinerlei Anspruch mehr auf die Gitarre, weil die Versicherung von A, Person B 250€ gezahlt hat und die Sache somit gegessen ist.
Ich frage mich nur, ob das mit rechten Dingen zuläuft. Denn wenn das immer so ablaufen würde, könnte ich ja theoretisch gesehen ständig Eigentum anderer zerstören um es danach in meinen Besitz nehmen zu können.
Ja, ich vertrete auch die Meinung das an erster Stelle die Versicherung einen Anspruch auf die Gitarre hat.
Denn, Person A könnte sich an diesen Fall zumindest moralisch gesehen auch bereichern, indem sie die Gitarre fachgemäß für 280€ (Schätzung des Gutachters) Repairieren lässt und damit 120€ gegenüber dem Neupreis gespart hat.
Eigentümer der Gitarre ist B. Der Versicherer hat für den A Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet. Damit bleibt Eigentümer der Gitarre B.
Sollte A nun die Gitarre an sich genommen haben ohne das Einverständnis des B, so hat er dies widerrechtlich getan. Er hat die Gitarre an den Eigentümer B herauszugeben.
Anders wäre es, wenn der Versicherer den Wiederbeschaffungswert incl. Restwert - also EUR 400 an B entschädigt hätte. Dann wäre das Eigentum an der Gitarre an den Versicherer übergegangen, der dann die Vewertung der Gitarre hätte vornehmen können.
Auf keinen Fall wäre das Eigentum der Gitarre auf A übergegangen.
ja, als „B“ würde ich hier auch rechtl. Schritte einleiten.
Denn „A“ steht die Gitarre nicht zu. Bestenfalls der Haftpfl.-Vers. von „A“ und auch nur dann, wenn es sich um einen Totalschaden handelte und „B“ aus der Entschädigungsleistung in der Lage war, sich eine gleichwertige (keine neue) Gitarre zu kaufen.
Dieser Fall ist nicht verzwickt, sondern glasklar: Wenn die Haftpflichtversicherung eine Entschädigung geleistet hat, gehört der Versicherung die Gitarre. Hintergrund ist hier §823 ff BGB: Es ist nur der entstandene Schaden = Zeitwert zu entschädigen. Die Versicherung hat dies durch die Entschädigungsleistung von 150 Euro getan. Aus diesem Grunde gehört auch dem Versicherer die Gitarre.