Hallo,
nachdem 2 Kinder (8+9Jahre) ein parkendes Auto zerkratzten, möchte die Haftpflichtversicherung der Eltern einen Sachverständigen schicken, der die Kinder nach dem Hergang befragen möchte. Dazu soll der Geschädigte das Auto noch einmal zum Tatort bringen. Muss er dieses?
Die Sachbeschädigung ist von der Polizei aufgenommen worden. Darf die Versicherung die Kinder verhöhren?
Ist es Sinnvoll als Geschädigter jetzt einen Rechtsanwalt zu beauftragen?
Der Sachverständige muss sich erkundiegen wie der Schaden entstanden ist, auch wenn die Polizei es aufgenommen hat. Ich denke schonn das er die Kinder befragen darf in beisein der Eltern. Ob der PKW nun vor Ort sein muss kann ich nicht genau sagen, sicherlich will der Sachverständige sich von denn Kindern zeigen lassen wie Sie denn Wagen zerkratzt haben und mit was.
Bei so einer Schadenhöhe würde ich einen Rechtsanwalt auf suchen, denn heut zu Tage hat keiner was zu verschenken.
Wer hat die Höhe des Schadens Festgestelt , und um welchen PKW Typ handelt es sich.
Hallo,
nachdem 2 Kinder (8+9Jahre) ein parkendes Auto zerkratzten,
möchte die Haftpflichtversicherung der Eltern einen
Sachverständigen schicken, der die Kinder nach dem Hergang
befragen möchte. Dazu soll der Geschädigte das Auto noch
einmal zum Tatort bringen. Muss er dieses?
Du verwechselst vermutlich etwas.
Ein Sachverständiger/Gutachter ist zuständig um die Schadensursache (Schadensanzeige des Versicherungsnehmers) mit dem Schaden am PKW zu kontrollieren.
Sollte sich hier herausstellen, dass sich der Schaden so nicht zugetragen haben kann,
wird vermutlich die Schadenserstattung abgelehnt und der Versicherungsnehmer eine Anzeige wegen versuchten Versicherungsbetrugs erhalten.
Die Sachbeschädigung ist von der Polizei aufgenommen worden.
Dann sollte man den Bericht der Polizei dem Versicherungsunternehmen zur Verfügung stellen.
Darf die Versicherung die Kinder verhöhren?
Nein - siehe oben - das wird sie sicherlich nicht tun.
Ist es Sinnvoll als Geschädigter jetzt einen Rechtsanwalt zu
beauftragen?
Wenn die Schadensursache falsch angegeben wurde, halte ich es für sinnvoll.
Bin ein wenig verwundert. Schadenshöhe über 4000€
Bei dieser Höhe des Schadens, kommen mir Zweifel, dass dies die Kinder waren.
Deine Darstellung ist etwas verwirrend. Falls die Konstellation wie nachfolgend dargestellt richtig ist, dann gilt die Schlussfolgerung.
Die Privathaftpflichtversicherung der Eltern der schadensverursachenden Kinder will den Schaden begutachten lassen. Hierzu beabsichtigt der Gutachter, den Schadenshergang nachzustellen und bittet den Geschädigten darum, das beschädigte Auto irgendwo hinzustellen.
Schlussfolgerung: Der Geschädigte kann sich weigern, dieser Begutachtung zuzustimmen. Die Folge wird sein, dass die Privathaftpflichtversicherung den Schaden nicht bezahlen wird. Der Geschädigte ist in diesem Fall nachweispflichtig , dass die Kinder a) den Schaden verursachten, b) der Schaden in dieser Höhe verursacht wurde. Er kann ja versuchen, diese Nachweise anders zu erbringen.
Das simpelste wird doch sein, den Gutachter seinen Job erledigen zu lassen. Der Geschädigte ist im Endeffekt ja nicht daran gebunden, das Ergebnis des Gutachtens auch zu akzeptieren. Dann muss er eben die aus seiner Sicht geeigneteren Wege finden, um seine Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
nachdem 2 Kinder (8+9Jahre) ein parkendes Auto zerkratzten,
möchte die Haftpflichtversicherung der Eltern einen
Sachverständigen schicken, der die Kinder nach dem Hergang
befragen möchte. Dazu soll der Geschädigte das Auto noch
einmal zum Tatort bringen. Muss er dieses?
Nein muss er nicht
Die Sachbeschädigung ist von der Polizei aufgenommen worden.
Darf die Versicherung die Kinder verhöhren?
Nein
Ist es Sinnvoll als Geschädigter jetzt einen Rechtsanwalt zu
beauftragen?
Ja und dabei bei der eigenen Haftpflichtversicherung anfragen, weil die den RA normalerweise dann auch zahlt (und zwar deswegen, weil eine andere Person Schadenersatzansprüche geltend macht, die unter Versicherungsschutz stehen).
Ist es Sinnvoll als Geschädigter jetzt einen Rechtsanwalt zu
beauftragen?
Ja und dabei bei der eigenen Haftpflichtversicherung anfragen,
weil die den RA normalerweise dann auch zahlt (und zwar
deswegen, weil eine andere Person Schadenersatzansprüche
geltend macht, die unter Versicherungsschutz stehen).
Zur Konkretisierung: Man überlässt es besser mal der Versicherung zu klären, ob unberechtigte Ansprüche bestehen oder nicht. Die entscheiden dann, ob und ab wann die Einschaltung eines Anwaltes vonnöten ist.
Auch wenn der BGH mit Urteil vom 30.11.2004, Aktenzeichen VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03 grds. entschieden hat, dass entschieden, dass nach dem Zweck des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ein acht- oder neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann:
Selbstverständlich darf die in Anspruch genommene Versicherung den Schadensfall prüfen und ggf. sachverständig feststellen lassen, ob hier tatsächlich ein versichertes Schadensereignis vorliegt, wie es gefordert ist.
Dabei muss der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§ 31 Abs. 1 VVG). Die Befragung der vermeindlichen Verursacher also zulassen und Nachstellen des Hergangs ermöglichen.
Die Mitwirkungspflicht des Geschädigten ergibt sich zum einen aus § 158d III VVG und zum anderen aus der Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 BGB). Der Geschädigte ist also auskunftspflichtig, soweit es für die Feststellung der Höhe des Sachschadens erforderlich ist; andernfalls muss er sich eine Haftungsbeschränkung entgegenhalten lassen (§ 158e I VVG).
Im Ergebnis solltest du - auch ohne anwaltliche Vertretung - diesen Ortstermin wahrnehmen, wenn du den veranschlagten Schadensersatz ausbezahlt erwartest.
Oder die Forderung zurückziehen, wenn die Kratzer doch eher anderweitig entstanden sind oder hierüber ein Vorschaden bestand: Versicherungsbetrug ist eine Straftat.
Hallo.
Bei Schäden schickt die Versicherung recht oft einen Sachverständigen um zu prüfen ob die Schäden so wie angegeben entstanden sein können. Sie prüft auch ob die Schadenshöhe zu den vorgefundenen gesichteten Schäden passt.
Diese Überprüfung ist Ihr gutes Recht.
Sie verhört keine Kinder, sondern der Sachverständigen möchte sich im Gespräch aus erster Hand schlicht „Schlau machen“. Nun, in wie weit die Eltern dies unterbinden können und wollen. Wie weit der Anspruch der Versicherung, des Sachverständigen hier durchgesetz wird vermag ich nicht vorauszusagen.
Kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass das Schadensbild keine Kinderkratzer ,ja nicht mal Backsteinewürfe sind, sondern flächige oder große Deformierungen etc., klemmt das Geld.
Verzichten Sie auf die Forderung, dürfte bei der Schadenshöhe das Ganze ein wenig nach Vers, Betrug riechen. Einige Gesellschaften lassen das durchaus rechtlich -manchmal mit Betrugsanzeige - prüfen. Bei Behauptung gegen Gutachten klemmt meist auch das Geld.
Also, wenn die beiden Kinder einfach nur Ihren Frust herausgelssen haben oder mit dem Fahrrad unaufmerksam waren ist das alles kein Drama,
sondern die Vorstufe von Geld kommt.
Frank