ein Bekannter von mir ein Problem: Er ist Webmaster einer gewerblichen Seite. Dabei hat er u.a. ein Gästebuch eingerichtet.
Nun hat jemand einen bösen Eintrag hineingeschrieben (von wegen die Webseite sei unter aller Sau, so schreibt er) und droht - falls sein Beitrag gelöscht werden sollte - mit einer Schließung der Webseite wg. eines angeblichen Verstoßes gegen das Teledienstgesetz.
Meine Fragen:
Darf er das und wenn ja, aufgrund welches Paragraphen?
Oder darf der Webmaster den Beitrag trotzdem löschen? Ich meine, es gibt ja noch den § 187 BGB, der Verleumdung beinhaltet (und zu solcher zählen meiner Meinung nach auch geschäftsschädigende Äußerungen)?
Der Bekannte meint, am sichersten wäre es, das Gästebuch komplett zu schließen und den Link darauf zu entfernen. Kann er das ohne schlimme Rechtsfolgen für ihn tun?
da läuft aber einiges quer durcheinander. Selbstverständlich kann jeder Seitenbetreiber sein Gästebuch so administrieren, wie er will, und es ist meiner Meinung nach sogar ratsam nur Gästebücher mit QS-Instanz zu verwenden, bei denen neue Beiträge erst nach Freigabe durch den Betreiber online gehen. So kann man sich bei der Haftung für fremde Inhalte ganz gut absichern. Also die Löschung des Eintrags ist kein Problem, solange er komplett gelöscht und nicht inhaltlich verändert wird (da muss man sehr vorsichtig sein).
Auf der anderen Seite steht die Frage, ob es beim Betrieb der Seite Verstöße gegen das TDG gibt, die ggf. abmahnfähig wären. Da könnte es dann natürlich passieren, dass als kleine Rache eine Abmahnung in die Welt gesetzt wird, die dann ggf. teuer kommt. Streitwert wird da üblicherweise auf € 25.000,-- angesetzt, und da darf man dann an den abmahnenden Anwalt mal eben € 620,02 abdrücken, wenn man es nicht auf eine einstweilige Verfügung ankommen lassen will. Und nur in Folge einer solchen Verfügung könnte dann ggf. eine Schließung der Seite erfolgen. Allerdings dies auch nur dann, wenn man nicht die geforderten Auflagen der Verfügung erfüllt. Also wenn z.B. das Impressum fehlt und abgemaht wird, dann sollte man tunlichst die 600 Kröten zahlen, die beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben und ganz fix ein Impressum basteln. Sonst wird die üblicherweise für den Zuwiderhandlungsfall geforderte Geldsumme fällig und man hat einen nicht zu gewinnenden Prozess am Hals.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]