Darf Zeitarbeitsfirma Urlaub verrechnen

Darf eine Zeitarbeitsfirma Urlaub und Überstunden wegen nicht Einsatz verrechnen

Ich Hatte bei einer Zeitarbeitsfirma einen Jahresvertrag vom 26.09.2011 bis 30.092012

die ersten 7 Monate war ich fest in einem Unternehmen

danach hatte ich einige Wochen kein neues Einsatz Unternehmen also einige Wochen zuhause bei voller Bezahlung

danach 1 Woche als Urlaubsvertretung
dann 3 Wochen für Backlog Abbau

und dann wieder bis Vertragsende kein einsatz Unternehmen bei voller Bezahlung

Bis zum vertargsende hatte ich noch 14,5 Tage Urlaub und 4,59 Überstunden

Die Firma Sagt das der Urlaub und die Überstunden würden mit dem nichteinsatz verrechnet / abgegolten

Meiner Meinung nach ist das nicht mein Problem wenn die Firma kein Einsatz für mich hat. und müssen mir den Urlaub und die Überstunden ausbezahlen

Oder sind die in recht

Stimmt nicht ganz. Das Zeitkonto in dem Überstunden angesammelt werden ist dafür gedacht das hieraus einsatzfreie Zeiten abgedeckt werden. Das ist Sinn und Zweck des Zeitkontos. Ist im übrigen auch in den Tarifverträgen nachzulesen.

Was den Urlaub anbelangt sieht die Sache meines Erachtens nach etwas anders aus. Der Arbeitgeber darf die einsatzfreien Zeiten nicht mit dem Urlaub abdecken, es sei denn, die einsatzlose Zeit liegt im Verschulden des Mitarbeiters. Hat die ZAF keinen Folgeeinsatz ist das nicht das Problem des Mitarbeiters sondern des Disponenten.

Das einzige was jetzt noch Probleme machen könnte wäre die Abrechnung aus dem betreffenden Monat. Hieraus müßte ja ersichtlich sein wie sich der ausgezahlte Lohn zusammensetzt. Ist hier z.b. ersichtlich das die einsatzfreien Zeiten durch die Einbringung von Urlaub bezahlt wurden dann mußt Du zuerst mal das Gegenteil beweisen. Ist die Abrechnung so hingenommen worden ist es natürlich schwer erst nach einiger Zeit diese zu reklamieren.

Werden aber auf der Abrechnung ganz normale Lohnstunden abgerechnet kann die ZAF jetzt nicht behaupten es wäre Urlaub gewesen, denn dann hätte es auch so deklariert werden müssen.

Viel Erfolg.

ich hatte bei der Firma einfestgehalt summe XXXX Brutto
und das wurde weiterhin bezahlt ohne ein vermerk in den abrechnungen

Eine klausel für ansparen von überstunden habe ich auch nicht in meinen Vertrag

habe aber davon mal von einem Freund gehört den ermuss 40 stunden pro woche arbeiten bekommt aber nur 35 std bezahlt erst wenn das zeitkonto mit 150 Std gefüllt ist wird jede Std bezahlt

so eine Klausel habe ich nicht

Genau deshalb habe ich ja auch geschrieben das dies in den Tarifverträgen, nicht im Arbeitsvertrag, geregelt ist. Dein Arbeitsvertrag unterliegt aber einem Tarifvertrag ( BZA, AMP etc. ).

bei handelt es sich iGZ-DGB-TARIFVERTRAG

Genau deshalb habe ich ja auch geschrieben das dies in den
Tarifverträgen, nicht im Arbeitsvertrag, geregelt ist. Dein
Arbeitsvertrag unterliegt aber einem Tarifvertrag ( BZA, AMP
etc. ).

In einem Kündigungsverhältnis und bei Ende eines befristeten Arbeitsvertrages darf jeder Arbeitgeber, also auch ein Zeitarbeitsunternehmen, festlegen, wann der Arbeitnehmer seinen Resturlaub nehmen muss. Ihr Arbeitgeber braucht also Nichteinsatzeiten gegen Ende des Arbeitsvertrages mit Garantiezeiten bezahlen, wenn diese Zeit durch Überstunden bzw. Resturlaub abgedeckt ist. M.E. handelt ihr Arbeitgeber korrekt.

und das geht auch ohne mich zu informieren

Das ist zwar ein schlechter Stil, aber arbeitsrechtlich zulässig. Bei vorbildlichen Firmen steht diese Regelung im Arbeitsvertrag, ohne dass es vorgeschrieben wäre.

und das geht auch ohne mich zu informieren

In der Praxis kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber sie darüber informiert hat, dass Sie in der restlichen Arbeitszeit freigestellt sind und diese Freistellung mit dem Resturlaub und den Überstunden verrechnet wird. Das hat Ihr Arbeitgeber aber laut ihrer ersten Anfrage durch seine Mitteillung getan. Formal könnten sie darauf bestehen, dass der Begriff Freistellung offensichtlich nicht gefallen ist. Schwierig ist bei Ihnen, dass sie durch die Befristung wussten, wann das Arbeitsverhältnis beendet ist, und deswegen kaum nachweisen können, dass sie den Resturlaub bereits noch vor der formellen Freistellung nehmen wollten, Ihnen aber der Urlaub vom Arbeitgeber nicht gewährt worden sei. Ein Arbeitsgericht würde bereits im Gütetermin versuchen Ihnen klarzunachen, dass Ihnen durch die jetzt angewandte Regel kein Nachteil entstanden ist und sie bitten, dies zu akzeptieren. Anders hätte es bei einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesehen. Da hätten Sie mit dem Widerspruch und dem Hinweis auf das formale Fehlen des Begriffs Freistellung in der Entscheidung des Arbeitgebers vielleicht mit Hilfe eines guten Anwalts die Chance, die Wartezeit voll bezahlt zu bekommen und den Resturlaubsanspruch ausgezahlt zu bekommen.

und das geht auch ohne mich zu informieren

Auszug aus dem IGZ-DGB-Tarifvertrag:

3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Arbeitsstunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus geleistet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden.
3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten werden.
3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen
Stunden werden durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 9).
Dabei können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
in jedem Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage
Zeitguthaben frei verfügen. Eine Verfügung durch den
Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeitguthaben
des Arbeitnehmers führen.
Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage vor
Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen
und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen
abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen
nachzukommen.
Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den
Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem
Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher
Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber.
Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festgelegte Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt die Freizeit als genommen, eine Rückübertragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht.
3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben
ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu
geben, ein negatives Zeitguthaben auch durch Arbeit
auszugleichen.

Hier kann man sich den Tarifvertrag auch downloaden:
http://www.ig-zeitarbeit.de/node/21

Hallo,
so einfach ist das nicht zu beantworten. Wie seht es denn im Vertrag den beide unterschrieben haben?
LG Maike roeder

Der Urlaub darf nicht verrechnet werden. Er dient der Erholung.
Ausnahme: Wenn die Kündigung ausgesprochen wurde ist es legitim, den Arbeitnehmer bis zum Kündigungsdatum unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden freizustellen. Manchmal steht das sogar im Kündigungsschreiben drin.

Umstritten war, ob einsatzfreie Zeiten mit dem Arbeitszeitkonto verrechnet werden dürfen. Laut ANÜG und BGB liegt Annmahmeverzug vor, die Zeitarbeitsfirma wälzt das unternehmerische Risiko auf den Arbeitnehmer ab, so die Leiharbeitnehmer und Gewerkschaften.
Inzwischen hat die Rechtssprechung aber ein eindeutiges Urteil gefällt: Das AZK dient der Sicherung des Jobs und der regelmäßigen Lohnzahlung. Darum ist es zulässig und sogar notwendig, das AZK anzuwenden. Einzige Ausnahme ist, wenn Mißbrauch vorliegt. Mißbrauch liegt dann vor, wenn absichtlich eine zu niedrige Wochenarbeitszeit angesetzt wurde mit dem Hintergedanken, das AZK möglichst schnell zu füllen.

am besten Mal bei der KUSS nachfragen, das ist die zentrale Konfflikt- und Schlichtungsstelle für die Zeitarbeit. Nach der Nummer googeln.

Hallo saspfeiffer,

also im BZA-Tarif gibt es unter § 9.6 einen Satz, der nahelegt, dass die Anrechnung von Plusstunden und Urlaub in Ordnung geht. Ob die anderen Tarife eine ähnliche Regelung haben, entzieht sich derzeit meiner Kenntnis.
Aber wahrscheinlich ist es schon.

Bei Auskünften zur Tarifierung wäre es hilfreich, wenn der genutzte Tarifvertrag genannt würde (oder zur Not die Zeitarbeitsfirma), dann kann man genau im Tarifwerk nachsehen.

Gruß
Harry