Darf Zeuge gleichzeitig als Gutachter auftreten?

Angenommen, der Zeuge Z (der gleichzeitig Präsident einer Strassenverkehrsgemeinschaft ist) macht der Führerscheinstelle FS eine Mitteilung, daß die Person P gegen eine Regel der StVO verstoßen hat. FS erstattet daraufhin Anzeige gegen P und nennt Z als Zeugen.

P ist sich keiner Schuld bewußt und macht Literaturrecherchen, findet aber keinen vergleichbaren Fall. P beauftragt den Fachanwalt RA, der auch nicht weiter weiß und gibt den Rat: Wenn der Richter R heute mit dem rechten Beim aufgestanden ist, gibt es einen Freispruch; beim linken Bein eine Verurteilung.

Richter R sagt gleich zu Beginn der Verhandlung, er habe auch keine Ahnung. Es sei aber eine kompetente Person (weil Präsident der Str.-Gemeinschaft) als Zeuge geladen, die gleichzeitig als Gutachter dienen könne. Z gibt als Zeuge und Gutachter sein Geschwafel ab und P wird verurteilt.

Nach langen Recherchen stellt P fest, daß er unschuldig verurteilt wurde.

In der Literatur steht: Die Person des Sachverständigen und des sachverständigen Zeugen ist strengstens von der des Zeugen abzugrenzen.

Frage: Darf der Richter im Prozeß einen Zeugen gleichzeitig zum Sachverständigen ernennen. Ganz nebenbei hätte sich R anders vorbereiten müssen.

Kann P dieses Verhalten zusätzlich zur Wiederaufnahme des Verfahrens - weil Verfahrensfehler - nutzen?

Hallo,
ich bin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Wiesbaden und kein Jurist.
Mein Tipp: Fragen Sie Ihren Juraprofessor oder arbeiten Sie die Skripte zur Vorlesung richtig durch. Im Kleingedruckten wird die Lösung stehen.

Was soll diese Antwort? Ich bin leider kein Jurastudent.
Nahezu alles findet man im Internet mittels Suchmaschinen und demnach wären Foren wie www überflüssig …

In der Literatur steht: Die Person des Sachverständigen und
des sachverständigen Zeugen ist strengstens von der des Zeugen
abzugrenzen.

Das betrifft vor allem die Vergütung.

Frage: Darf der Richter im Prozeß einen Zeugen gleichzeitig
zum Sachverständigen ernennen.

Das ergibt sich mitunter von allein aus den Fragen, die dem Zeugen gestellt werden.

Ein Beispiel:

Ich bin Bauingenieur und Augenzeuge eines Gebäudeeinsturzes. Beim Prozess stellt man mir Fragen als Zeuge. Als Zeuge darf ich verwertbar nur gefragt werden nach Dingen, die ich per Sinneseindrücken wahrgenommen habe. Da ich vom Fach bin, habe ich vielleicht bis wahrscheinlich mehr wahrgenommen, d.h. Details, die ein Laie trotz derselben Sinneseindrücke nicht bewusst wahrgenommen hat (bzw. diesen keine mitteilenswerte Bedeutung beimisst). Ich bin somit im Gegensatz zum Laien sachverständiger Zeuge - aber eben auch nur Zeuge. (Das bleibe ich übrigens auch dann, wenn ich selbst den Einsturz angezeigt habe.)

Wenn mir der Richter nun noch die Frage stellt, ob und wie denn aus meiner Sicht der Einsturz zu verhindern gewesen wäre, dann bitte ich zunächst um Aufnahme dieser Frage und meiner Antwort ins schriftliche Protokoll. Denn in der Folge tue ich mehr als nur meine Wahrnehmungen bezeugen - das Gericht zapft meine Fachkenntnis an. Und damit bin ich nun plötzlich nicht mehr als Zeuge, sondern als Sachverständiger zu bezahlen. :smile:

Kann P dieses Verhalten zusätzlich zur Wiederaufnahme des
Verfahrens - weil Verfahrensfehler - nutzen?

Der Richter hat doch gesagt, dass ihm die Fachkenntnis fehlt und er gutachterliche Hilfe braucht, oder?

s.