Dark keine Werkstudententätigkeit ausüben

Hallo,

ich habe zum 01.03.2011 meine Bacherarbeit abgeschlossen und wollte vor dem Beginn des Masterstudiums zum WS11/12 eine 6monatige Werkstudententätigkeit im gleichen Betrieb ausüben. Meinem Vorgesetzten gefiel die Idee, weshalb bereits alles genehmigt und auf dem Weg zur Personalabteilung war. Jedoch bekam er dann kurze Ziet später die negative Rückmeldung, dass eine Anstellung meiner Person als Werkstudent nicht möglich sei, weil ich bereits [b]vor 8Jahren für 4Wochen einen Ferienjob im gleichen Unternehmen an einem anderen Stadort ausgeübt habe

Nach einem Telefont mit der Personalabteilung wurde mir nur kurz gesagt, dass es da ein Gesetz gebe und man daran gebunden sei

Ich würde dort gerne arbeiten, mein Vorgesetzter würde mich gerne anstellen, der Abteilungsleiter auch, ich bin auf die Stelle finanziell angewiesen, ich könnte an meinem Bachelorthema weiterarbeiten und mich damit stärker an das Unternehmen binden um dort später auch fest eingestellt zu werden und jetzt soll es da irgendein ein „intelligentes Gesetz“ geben, dass mir Steine in den Weg legt obwohl beide Seiten es befürworten würden

Kann mir dazu vielleicht irgendjemand bitte etwas sagen bzw. mir bitte weiterhelfen. Ich bin im moment doch etwas verzweifelt, da eigentlich alles bereits geregelt war und ich mich bereits danach ausgerichtet habe?

Wie ist die Rechtslage? Wie kann ich das mit der Personalabteilung regeln? Gibt es da eine Möglichkeit oder werde ich gezwungen sein mir eine neue Stelle zu suchen?

Vielen Dank

Da kann ich leider nicht helfen.

Die sollen dir mal den Paragraphen des Gesetzes geben. Viele Personaler lesen nur den Anfang eines Gesetzes, aber nicht den Rest, in dem die Ausnahmeregelungen stehen (oder sie verstehen es nicht). Dann wendest du dich am besten an das Kultusministerium, mit denen hab ich auch schon mal telefoniert (sind echt hilfsbereit), und fragst was man machen kann damit es klappt. Hoffe das hat dir geholfen…

Greetz

mir ist ein solches Gesetz nicht bekannt.
Da ich keine Rechtsberatung geben darf, kann ich Ihnen nicht weiterhelfen. Konsultieren Sie einen RA, der sich im Arbeitsrecht auskennt. MfG Peter A. Hoppe

mir ist eine gesetzliche Regelung nicht bekannt, die verhindern sollte, als Werkstudent eingestellt zu werden, wenn man bereits als Student im Betrieb gejobbt hat.
Andererseits hat man auch keinen Anspruch darauf, als Werkstudent eingestellt zu werden.
Vielleicht war die Ihnen genannte Begründung, warum Sie nicht eingestellt werden können, eine freundlich formulierte Ausrede?
Mein Tipp: Lassen sie sich einen Termin bei der zuständigen Person geben, die für Einstellung zuständig ist, in der Regel ist das ein Geschäftsführer. Sprechen Sie persönlich vor, nicht telefonisch. Bringen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen mit. Begründen Sie im Bewerbungsschreiben

  • warum Sie als Werkstudent in dem Betrieb tätig sein wollen
  • was Sie dazu qualifiziert
  • welchen Vorteil der Betrieb dadurch hätte

Ansonsten: umgucken nach einem anderen Betrieb.

Gutes Gelingen wünscht bürgerin

Hallo,

das ist in der Tat ein Problem rechtlicher Natur! Das hängt mit dem Teilzeitbefristungsgesetz zusammen, demnach darf ein Arbeitgeber einen befristeten Vertrag (darunter fallen auch Praktika, Nebenjobs) nur dann ohne Sachgrund anbieten, wenn es vorher noch nie einen befristeten Vertrag gab. In dem Fall sind der Personalabteilung auch die Hände gebunden. Es gibt nur die Möglichkeit, Sie mit Sachgrund zu befristeten, was als Sachgrund gilt, ist allerdings im Gesetz festgelegt, das sind, wenn:
• der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
• die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern
• der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (Elternzeitvertretung, Krankheitsvertretung)
• die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt (z.B. Bei Erntehelfern, die nur in der Saison arbeiten können)
• in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen (z.B. um die Zeit zwischen Bachelor und Master zu überbrücken, vor
einem Umzug ins Ausland)
• der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird
• die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht

Dieser Katalog ist nicht abschließend, so dass im Einzelfall eine Befristung durchaus durch weitere Gründe gerechtfertigt sein kann. Ob ein sachlicher Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag vorliegt, muss im Einzelfall durch einen Anwalt geprüft werden.

Wenn also keine der oben genannten Gründe zutreffen, fürchte ich dass, Sie sich wirklich nach einem Job bei einer anderen Firma umsehen müssen.

Viele Grüße

Hallo stgt2011

war ihr Ferienjob ein Arbeitsvertrag mit einer Befristung ohne Sachgrund?
Wenn ja, dann können dieser Befristung noch zwei weitere folgen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren. In ihrem Fall also noch 23 Monate.

War ihr Ferienjob ein Arbeitsvertrag mit einer Befristung mit Sachgrund, kann diesem Vertrag einer mit Sachgrund folgen. Eine Befristung ohne Sachgrund ist jedoch nicht mehr möglich.

Nach dem TzBfG (Teilzeit und Befristungsgesetz) können Sie §14Nr6 heranziehen. (Es folgt der Gesetzestext zu §14 TzBfG)

§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

In Ihrem Fall könnte folgendes zutreffen:

Nach dem BAG ist eine Befristung möglich,wenn Sie als Arbeitnehmer dieses selbst wünschen und dabei ein objektiv bestimmbarer Grund in ihrer Person gegeben ist. In ihrem Fall ist es Ihre konkrete Lebensplanung und der Überbrückungszweck.

Versuchen Sie ihr Glück noch einmal mit diesen Argumenten bei Ihrem Arbeitgeber.

Ich weise deutlich darauf hin, dass dieses keine verbindliche Rechtsauskunft ist.

Mit freundlichen Grüßen
Ice

Hallo,

es tut mir leid, da kenne ich mich leider nicht so gut aus.

Viele Grüße

Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen das es ein Gesetzt gibt das Dir verbietet Dein Vorhaben durchzusetzen. Allerdings weiß man bei unserer unübersichtlichen Gesetzeslage ja nie so genau.
Lass Dich am besten von einem Fachanwalt beraten.

Viele Grüße

Byrdi

Hallo Guten Morgen, leider bin ich für diese Frage nicht kompetent. HG fritsch

Hallo, das hab ich noch nicht gehört das in der Firma kein 2. mal gearbeitet werden darf :-/

Aber genau kann ich da leider nicht weiterhelfen.

MfG

Hallo,
ich kenne mich nicht mit diesen neuen Studiengängen aus. Ich denke aber, das Problem hat damit auch gar nichts zu tun, sondern evtl. mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dieses besagt nämlich, dass man nicht ohne eine Begründung befristet in einem Unternehmen eingestellt werden kann, in dem man früher schon einmal gearbeitet hat. Allerdings ist der Betrieb frei, Dich mit einem Befristungsgrund nach § 14 (Abs 1) befristet einzustellen.
Vielleicht fragst Du einfach noch mal, warum die denken, es sei nicht möglich?

Schöne Grüße
Phantomin

Hallo stgt2011.

Da ich mit diesem Thema leider sehr wenig zu tun habe, kann ich nur mit einem doch recht informativen Link dienen.

http://www.dgb-jugend.de/studium/jobben/jobarten/wer…

und hier eine Broschüre

http://www.dgb-jugend.de/neue_downloads/data/werkstu…

Es tut mir leid dass ich Ihnen dazu nicht mehr sagen kann.

Ich hoffe ich konnte trotzdem helfen.

Mit freundlichen Grüßen
fwbr2006

Bitte um entschuldigung, dass ich mich nicht gemeldet habe.
War leider sehr Krank.
Auf das Thema kann ich nicht antworten

Viele Grüße
stepfis