Darlehen Grundbucheintrag

Hallo,

vor ca. 30 Jahren wurde von Person 1 dem Sohn zum Kauf einer Eigentumswohnung im Grundbuch ein Darlehen eingetragen, das heute noch drinsteht.

Wenn Person 1 stirbt, wird dann das Darlehen als „Erbe“ angesehen, das der Erbschaftssteuer unterliegt?

Danke schon im voraus.
Grüssle Ursula

Hallo,

Wenn Person 1 stirbt, wird dann das Darlehen als „Erbe“ angesehen, das der Erbschaftssteuer unterliegt?

Ist denn das darlehen noch nicht zurückgezahlt ? Der Grundbucheintrag sagt noch nichts aus.

Gruß

Nordlicht

Hallo
ich will’s nicht zerpflücken, also was schon gesagt wurde

Wenn Person 1 stirbt, wird dann das Darlehen als „Erbe“ angesehen, das der Erbschaftssteuer unterliegt?

Ist denn das darlehen noch nicht zurückgezahlt ? Der Grundbucheintrag sagt noch nichts aus.

Und noch dazu besagt ja Darlehen = rückzahlbar also gerade keine Schenkung/unentgeltliche Übertragung, die evtl. angerechnet werden müsste - es wären also Schulden gegenüber den anderen Erben, soweit der Darlehensnehmer die Rückzahlung nicht beweisen kann. Für den Sohn wäre es daher ganz wichtig den Zahlungsbeleg oder eine Tilgungsbestätigung aufzubewahren solange der Grundschuldeintrag nicht gelöscht ist!

Für die Berechnung von Erbschaftssteuer (oder Schenkungssteuer) gilt von Vater zu Sohn ja ein Freibetrag von immerhin 400.000 € > Tabelle
Bei einer Schenkung gilt der Freibetrag nach 10 Jahren erneut …
mehr z.B. hier

Gruß Rudi

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Die Frage von Nordlicht wollte ich auch stellen!
Wenn jemand seine Schuld zurückgezahlt hat, dann muss er sie nicht noch einmal bezahlen, ausser es gibt keinen Beweis für die Zahlung.
Es kommt im Grundbuch oft vor, dass Hypothekarrechte nach Rückzahlung der Hypothek mit Verspätung gelöscht werden.
Sie können sich das sicher von einem Notar oder Anwalt bestätigen lassen?
Alles Gute,
Klaus Went

Hallo Klaus und Nordlicht,

natürlich ist alles zurückgezahlt, halt nicht gelöscht worden. Ob es Rückzahlungsbelege noch nach 30 Jahren gibt, weiß Person 1 nicht.
Person 1 wird einen Notar aufsuchen, der ja den Grundbuchauszug hat und dann entscheiden.

Danke für Eure Antwort.
Grüssle Ursula

Mit dem Tode des Darlehngebers bleibt das Darlehn generell bestehen, denn es geht auf seinen Erben über. Das Schicksal des Darlehns ergibt sich aus dem D.vertrag (Fälligkeit, Kündigungsfristen usw.).
Erbschaftssteuer kann nur entstehen, wenn das Darlehn vom Schuldner geerbt wird  u n d  der Freibetrag ausgeschöpft ist.