Darlehen / Grundschuld bei einer Erbengemeinschaft

Hallo,

angenommen eine Immobilie befindet sich im Eigentum einer verheirateten Frau. Auf die Immobilie wurde eine Grundschuld eingetragen, das dazugehörige Darlehen wurde jedoch nur gewährt, weil der Ehemann der Frau als Alleinverdiener ebenfalls Kreditnehmer wurde. Es stehen also nun beide Ehepartner als Kreditnehmer im Darlehensvertrag, im Grundbuch eingetragen ist nach wie vor nur die Ehefrau als alleinige Eigentümerin der Immobilie.

Die Ehefrau stirbt, es existiert kein Testament, so dass eine Erbengemeinschaft zu je 50% aus dem Ehemann und der Tochter entsteht, die jetzt auch beide ins Grundbuch eingetragen werden.

Gehe ich recht in der Annahme, das sowohl auf die Tochter als auch auf den Ehemann der Anteil der verstorbenen Frau am Darlehensvertrag übergeht, also somit der Ehemann mit seinem ursprünglichen 50%- zzgl. dem neuen 25%-Anteil haftet und die Tochter ausschließlich mit dem 25%-Anteil an der Gesamtsumme (also 50% am Erbanteil)?

Bin gespannt auf Eure Antworten:smile:

Viele Grüße

Mönsterländer

Naja, haften tun Sie wahrscheinlich beide voll, da die Eheleute sehr wahrscheinlich Gesamtschuldner waren. --> Darlehensvertrag dazu lesen

Gruß

Jörg

Der Hinweis war nicht schlecht, auf die Haftung bezogen passt es in diesem Fall aber auch nur deshalb, weil ein Teil der Urschuldner gleichzeitig Teil der Erbengemeinschaft ist. Insgesamt gibt es jedoch einen kleinen Zwischenschritt:

  • Urschuldner 1 bleibt nach wie vor voll haftend im Rahmen der Gesamtschuldnerregel
  • Urschuldner 2 stirbt, wird ersetzt durch die Erbengemeinschaft
  • Die Erbengemeinschaft an sich wird ebenfalls Gesamtschuldner.
    -> Urschuldner 1 wird zahlungsunfähig: Nach dem Prinzip der Gesamtschuldnerschaft ist es legitim, wenn sich ein Gläubiger zwecks Regress an irgendeinen Teilschuldner wendet. Fällt Urschuldner 1 also aus, wäre also hier die Erbengemeinschaft haftend
  • In unserem Spezialfall würde aber nun der zweite Teilhaber an der Erbengemeinschaft voll haften, da sicherlich der erste Teilhaber (also = Urschuldner 1) auch hier ausfallen würde.

Wie wäre es denn nun, wenn die Erbengemeinschaft aus einer beliebigen Anzahl sonstiger (also von Urschuldner 1 abeweichender) Personen besteht. Voll haftend wird zwar auch hier logischerweise jeder, da jeder auch in der Erbengemeinschaft voll haftet, aber wer ist bei Ausfall des Urschuldners 1 erster Ansprechpartner und damit Regresspflichtiger: die Erbengemeinschaft oder kann diese Stufe übersprungen werden und direkt ein Teilhaber der Erbengemeinschaft herangezogen werden?

Eine weitere Sache würde ich gerne der Diskussion hinzufügen, nämlich die Frage nach der Zahlung der Annuitäten und Zinsen: nach dem Prinzip der BGB-Gesellschaften würde ja bei zwei gesamtschuldnerischen Darlehensnehmern jeder seinen Anteil an der Zahlung zu 50% wahrnehmen müssen. Stirbt nun einer der beiden und wird dieser durch eine Erbengemeinschaft ersetzt, müsste doch der Anteil des Urschuldners 1 unbenommen bleiben. Das heißt, würde die Erbengemeinschaft z. B. aus 5 Personen bestehen, bliebe der Urschuldner 1 bei seinen bisherigen 50%, die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des Verstorbenen bei den anderen 50%, diese wiederum aufgeteilt auf 5*10%.

Sehe ich das richtig?