hallo,kann mir bitte jemand helfen!habe 2005 ein privatdarlehen bekommen,hatte eine ratenzahlung vereinbart,es wurde aber nie eine rate bezahlt.Der darlehensgeber klagt nun auf die raten plus zinsen von 2007 ab (da 2005 und 2006 schon verjährt sind).Meine frage,ist nicht das darlehen ansich verjährt?kann er die raten wirklich einklagen? (nur zur info,ich habe das darlehen nicht bezahlt da ich von dem geld nie etwas gesehen habe aber leichtgläubig in meinen jungen jahren den vertrag unterschrieben habe da ich geld brauchte was ich jedoch nie erhalten habe)
bitte um hilfe,vielen dank im vorraus
Es dgibt en Berufsstand der Rechtsanwälte. Nur diese dürfen (und können dies normalerweise auch) Rechtsfragen beantworten. Es gibt ein Rechtsberatungsgesetz das dies so vorsieht.
Hallo Dsp
habe 2005 ein privatdarlehen bekommen
— also ist Geld geflossen,
den vertrag unterschrieben
— macht wohl jeder nur, wenn er Geld bekommen hat
heisst für mich: Darlehensvertrag unterschrieben, Ratenzahlung vereinbart, gegebenenfalls Darlehensauszahlung seinerzeit nicht angemahnt (falls wirklich niemand Geld erhalten hat),
damit wird Darlehenstilgung entsprechend Vertrag fällig.
Wann was verjährt entzieht sich meiner Kenntnis.
Gruß UW60
Antwort:
Eine Forderung, die nicht fällig ist (ungekündigt ist)
steht nicht zur Verjährung an.
Wird die Forderung gekündigt bzw. der Schuldner in Verzug gesetzt, dann beginnt die Verjährung zu laufen wie folgt
Fälligstellung war 2007, egal wann in 2007 >
Beginn: 31.12.2007 + 3 Jahre = 31.12.2010 Verjährung.
War die Fälligstellung 2006 >
Beginn 31.12.2006 + 3 Jahre = 31.12.2009 Verjährung.
War die Fälligstellung noch nicht, läuft keine Verjährung.
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirkt (Vollstreckungsbescheid, notarielles Schuldanerkenntnis, Urteil usw.).
Dieser verjährt in 30 Jahren.
Für die Hemmung der Verjährung genügt schon die Antragstellung auf gerichtlichen Mahnbescheid, also die rechtzeitige Einreichung bei Gericht oder aber der Klage (bei der es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt). Bei einer gerichtlichen Verhandlung reichen Gläubiger und Beklagter Klagebegründung bzw. -erwiderung ein.
Dein Gläubiger sollte (falls die Forderung fällig ist und noch nicht verjährt ist) einen Mahn- dann einen Vollstreckungsbescheid bei Gericht erwirken oder er reicht gleich eine Klage bei Gericht ein (wenn er erwarten muß, dass Du Widerspruch/Einspruch bei einem Antrag auf Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid bringst).
Aus Deinen Worten kann ich nicht erkennen, ob die Forderung fällig ist. Ich gehe einmal davon aus, sie ist es, sonst könnte der Gläubiger nicht bei Gericht klagen. Du mußt also in Verzug gesetzt sein (Kündigung des Darlehensvertrages).
Das ist doch gar nicht so schlecht für Dich, falls die Forderung noch nicht verjährt ist (ob sie das ist, siehe oben). Der Kläger ist doch vor Gericht beweispflichtig, er muß nachweisen, dass Du das Geld genommen/bekommen hast. Hat er keinen Beweis, hat er ein Problem.
Du solltest Dir genau überlegen, was in Deiner Klageerwiderung stehen soll, vor allem, warum Du einen Darlehensvertrag unterschrieben hast.
Grüsse
Bracco
Hallo,
vom Grundsatz beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01. des Folgejahres, in dem der Anspruch entstand.
Beispiel: Forderung entstand am 12.02.05, die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.06 und endet am 01.01.09
Die restliche Beschreibung klingt etwas dubios. Aber wenn die Gegenpartei einen Anwalt beauftragt und klagt gibt es eh nur noch eine Lösung: Nimm Dir auch einen Anwalt.
Viel Glück
Jürgen
Hallo, was ist das für ein Darlehen, wenn Du es nicht ausgezahlt bekommen hast? Normalerweise verjährt es sich tatsächlich nicht, aber was soll denn zurückgezahlt werden? Da stimmt doch etwas nicht! Solltest Du doch Geld erhalten haben, sind Zinsen leider vom Gläubiger berechtigt, und das sind oft sehr hohe!
MfG. H.A.