Darlehen Vertragsstrafe Wucher?

Hallo!

Angenommen eine GmbH bekommt ein kleines Darlehen von eine Natürliche und eine juristische Person.
Die 3 Geldgeber wussten über die schlechte Situation der GmbH Bescheid, und konnten somit diese Situation ausnutzen.

Die Geldgeber vereinbaren mit der GmbH ein Darlehensvertrag über einem Betrag von unter 4500€
Der Vertrag sollte ein Monat laufen. Danach soll das Geld zurückgezahlt werden. Da die Darlehensgeber die Finanzielle Lage der GmbH kannten, mussten eigentlich wissen das die GmbH in ein Monat überhaupt nicht zahlen kann.

Der Vertrag sah es vor, wenn nicht vertragsmäßig gezahlt wird, das jeweils pro Vertrag eine Vertragsstrafe von 15000€ fällig ist. Sowie die Zinsen von 6% auf 17% steigen.

Ist das Wucher? oder ok? Werden die Geldgeber Gerichtlich damit durch kommen? oder kann man per Feststellungsklage die Nichtigkeit feststellen lassen?

Hallo!

Wenn die GmbH 4.500 € nicht zurückzahlen kann, ist anzunehmen, dass sie auch die Vertragsstrafe von 15.000 € nicht aufbringen kann. Der Geschäftsführer der GmbH ist Vollkaufmann und hat gefälligst zu wissen, worauf er sich einlässt. Vielleicht wusste er genau das und hat die Formulare zur Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon auf dem Schreibtisch sowie das Zeug zur Gründung einer neuen Gesellschaft (die selbstredend mit der Pleitebude rein gar nichts zu tun hat) schon auf dem Schreibtisch.

… meine ich, dass Du nur die Hälfte des Sachverhalts geschildert hast. Ohne persönliche Bürgschaft eines Menschen aus Fleisch und Blut gibt niemand einer klammen Kapitalgesellschaft auch nur das Schwarze unter den Fingernägeln. Dabei geht’s schon mal um der (gutgläubigen) Oma ihr klein Häuschen.

Spätestens wenn eine GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann und keine sehr zeitnahe Änderung zuverlässig greifbar ist, muss der Gf Insolvenz anmelden. Andernfalls begeht er eine Straftat, nämlich Insolvenzverschleppung, für die sich der Staatsanwalt interessiert. Für den Gf steht eine Freiheitsstrafe auf dem Spiel. Man kann wohl davon ausgehen, dass dieser Straftatbestand schon längst vorliegt. Sonst käme keiner auf die Idee, sich auf die geschilderten Darlehensbedingungen einzulassen.

Es ist wie so oft: Die Beteiligten sind allesamt dubiose Figuren - der Gf schon deshalb, weil er trotz seiner Funktion nicht weiß, was seine Pflicht im Fall von Zahlungsschwierigkeiten ist.

Soll heißen: Statt sich um Klagen (und damit verbundene Kosten) zu kümmern, sollte der Gf klären, ob die Weiterführung der GmbH noch vertretbar ist.

Gruß
Wolfgang

Das war nicht wirklich meine frage. der GF ist nicht mehr GF der GmbH. die 4500€ sind gezahlt wurden. nur nicht die Vertragsstrafen und die 17%

Könnte bei der denn nicht evtl. der Wucherparagraph helfen?
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html

Ich mache mir schon total Sorgen um die gutgläubige Oma …

Mal abgesehen davon, daß das Geschäft an sich schon unsinnig (weil ein absehbar nicht erfüllbares Geschäft in diesem Fall (Kapitalgesellschaft) die Insolvenz nach sich zieht) und aus Sicht der GmbH bzw. deren Geschäftsführer an Insolvenzverschleppung grenzt, wie Wolfgang schon richtig schrieb, kann ich hier den Wucher nicht erkennen. Der spätere Zinssatz ist zwar hoch, aber angesichts des Risikos nicht zwangsläufig zu hoch. Es mangelt also schon am auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung.

ich komme da auf 2 Geldgeber.

Aber das macht auch nichts mehr aus in diesem wirren Fall.

welche gutgläubige Oma ???

aber 15000€ vertragsstrafe??? wegen ein 1500€ Kredit? das soll keine wucher sein?

Vorher ging es noch um € 4.500 Kredit. Aber gut.

Eine der Voraussetzungen für Wucher ist, daß Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen. Leistung ist hier die Gewährung des Kredites, Gegenleistung sind die Zinsen auf den Kredit und die Rückzahlung. Ein Mißverhältnis vermag ich hier nicht zu erkennen, da der Zinssatz mit 6% marktüblich bzw. sogar eher niedrig ist, wenn man die Gesamtsituation berücksichtigt.

Die restlichen Vertragsbedingungen (und das sind eben u.a. der erhöhte Zins und die Vertragsstrafe) gehören nicht zu den Gegenleistungen, die der Prüfung auf Wucher unterliegen. Beides dient im Zweifel dazu, die Forderungen, die man im Insolvenzfall anmelden kann, so weit zu erhöhen, daß der Gläubiger seine 4.500 Euro wenigstens ansatzweise zurückerhält. Das gleiche Spiel kennt man von Grundschulden, wo die dinglichen Zinsen gerne mal in der Größenordnung von 20% eingetragen werden.

1 Like

ok, danke!