Hallo
schau mal hier rein:
http://hartz.info/index.php?topic=1790.0
Bezüglich der Berücksichtigung als Einkommenszufluss ist halt das „Problematische“, dass ein Darlehn zweckgebunden sein muss und nicht demselben Zwecke dienen darf wie die ALG2-Leistungen, die man erhält. Bei einem überzogenen Konto kann es unter Umständen schwierig werden , im Nachhinein auszuklamüsern bzw. dem Jobcenter glaubhaft darzulegen, dass das „verbrauchte“ Dispo-Geld für welche Posten und Beträge im Einzelnen verwendet wurde, für die NICHT bereits/ auch ALG2- Leistungen gewährt wurden (z.B. für Unterkunftskosten, Essen, Kleidung, Strom usw… halt die Regelsatz-Anteile.) Falls du aber z.B. für dich einen Fortbildungskurs, eine Urlaubsreise, eine Brille, einen Fernseher o…Ä. bezahlt hast und deswegen zu weit ins Konto- Minus gekommen bist, dann wären das keine Zwecke , denen auch die ALG2-Leistungen dien(t)en.
Allgemein kann man (in Zukunft) solche Situationen und unnötige Nachfragereien vermeiden, indem der Privatdarlehnsgeber den Betrag direkt (!) an den Rechnungssteller/ Gläubiger zahlt. Dann kommt es gar nicht erst zu Geld-Zufluss auf dem Konto des ALG2-Beziehers. Das aber natürlich wie gesagt nur dann, wenn das Darlehn nicht demselben Zwecke wie die ALG2-Leistungen dient. Falls z.B. der Privatdarlehnsgeber die Miete des ALG2-Beziehers direkt an den Vermieter überweisen würde und der ALG2-Bezieher aber parallel die Unterkunftskosten auch vom Jobcenter erhält, dann würde das Darlehn „demselben Zweck“ dienen … und wäre damit anrechenbar (denn die direkte Mietzahlung des Darlehnsgebers würde den ALG2-Hilfebedarf des Betroffenen natürlich verringern.)
LG