in Internet gibt es unzählige Banken die Baufinanzierungen
günstig anbieten. Wenn so ein Geldgeber Pleite geht, dann muss
ich wohl dem Insolvenzverwalter das Geld auf einen Schlag
(sofort) zurückgeben (oder nicht?). Es muss also eine
Umschuldung vorgenommen werden.
Frage: Ist meine obige Annahme richtig?
Wer trägt die Kosten der Umschuldung?
Danke für die Antworten!
IMHO kann Dein Darlehensgeber nicht die sofortige Rückzahlung verlangen, wenn er selber zahlungsunfähig ist. (Diese Regel gilt verständlicherweise nur, wenn Du selber als Darlehensnehmer Deinen Zahlungen nicht mehr nachkommst). Genaueres müßte aber Dein Darlehensvertrag regeln.
Bei mir bekannten Darlehensverträgen steht als Passus, dass ein Sonderkündigungsrecht für den Geber nur aus wichtigem Grund besteht (unter Berücksichtigung der Belange des Nehmers), der näher definiert wird als div. Verschulden des Nehmers. Eine Insolvenz des Gebers ist IMHO kein wichtiger Grund!
Du hast mit Deinem Geber weiterhin einen gültigen Vertrag, der ja die Rückzahlungsmodalitäten beschreibt.
Was Dir passieren kann (und wird) ist, dass Dein Vertrag verkauft wird bzw. ein Gläubiger in Deinen Vertrag einsteigt, um den Anspruch zu verwerten. Das sollte aber an den Modalitäten für Dich nichts ändern. (bzw. wenn sich etwas ändert, hättest Du auf jeden Fall einen Schadensersatzanspruch, der Dir aber gegenüber einer insolventen Fa. nichts brächte)
in Internet gibt es unzählige Banken die Baufinanzierungen
günstig anbieten. Wenn so ein Geldgeber Pleite geht, dann muss
ich wohl dem Insolvenzverwalter das Geld auf einen Schlag
(sofort) zurückgeben (oder nicht?). Es muss also eine
Umschuldung vorgenommen werden.
Frage: Ist meine obige Annahme richtig?
Ja es sei denn der Insovenzverwalter verkauft die Forderungen an eine andere Bank.
Woher leitest Du die berechtigte, fällige Forderung des Insolvenzverwalters her? Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Gläubigerinsolvenz? Vielleicht hast Du eine Rechtsquelle, Urteil o.ä. dafür?
Also meines Erachtens berechtigt die eigene Insolvenz nicht, rechtliche Vereinbarungen zu ungunsten des Partners aufzulösen.
Das einzige, was nach §103 InsO möglich ist, ist die (schadensersatzpflichtige) Nichterfüllung von Forderungen. Da aber das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, besteht von Seiten der Schuldnerin keine Forderung mehr, die nichterfüllt werden könnte.