Darlehenskündigung nach erfolgter Darlehensrückzahlung noch wirksam?

Hallo, eine etwas ungewöhnliche Frage:
Kann ein Gläubiger einen durch Rückzahlung bereits erfüllten Darlehensvertrag nach Erfüllung noch wirksam kündigen?
Natürlich nicht, aber wo könnte das im Gesetz zu finden sein? §§ 362 ff und 489 ff habe ich im Palandt schon ohne Erfolg gelesen.
Irgendwelche Ideen?
Danke für die Hilfe

Die Frage die sich mir stellt: Wurde der Darlehensvertrag planmäßig oder außerplanmäßig zurückgezahlt?Wurde er außerplanmäßig zurückgezahlt, kann es sein, dass eine Vorfälligkeitsprämie fällig wird und somit der Vertrag noch Bestand hat.

Hallo!

Und was passt an § 362 BGB nicht?

Die Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten. Zunächst wird sie in ähnlicher Form momentan eher aus Schuldnersicht gestellt, denn einige findige Rechtsanwälte raten ihren Mandanten unter Verweis auf vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zum Widerruf laufender Darlehen, um von dem derzeit günstigen Zinsniveau dadurch zu profitieren, daß langfristige Verträge ohne Vorfälligkeitsentschädigung getilgt und dann umgeschuldet werden sollen. Wenn die Verträge bereits beiderseits erfüllt, also zurückgezahlt, sind, vertreten manche Anwälte die Auffassung, auch jetzt sei ein Widerruf noch möglich mit der Folge, daß u.a. Zinsen zu erstatten seien. Über das tatsächliche Recht, die Methoden großer „Verbraucherschutzfabriken“, aber auch moralische Fragen kann man hier sehr viel philosophieren.

Nun fragen Sie ja aus Gläubigersicht, und es geht Ihnen auch nicht um einen Widerruf, sondern um eine Kündigung. Im BGB werden Sie dazu nichts finden. Ohne jetzt hier in juristische Grundsatzfragen abdriften zu wollen, ist aber die Kündigung ein Mittel, um laufende Dauerschuldverhältnisse (Miet-, Arbeits-, Darlehensverträge) zu beenden. Was bereits beendet ist, kann man somit nicht mehr kündigen, weil eine Kündigung ihr Ziel der Beendigung nicht mehr erreichen kann. Ich gehe daher davon aus, daß eine Kündigung nicht möglich ist, kann Ihnen aber dazu um diese Uhrzeit mit zumutbarem Aufwand keine Literatur- oder Rechtsprechungsbelege mehr liefern. Auch ist mir der Hintergrund Ihrer Frage nicht bekannt, denn eine Kündigung in solch einer Situation ist ja kein Selbstzweck, sondern wird mutmaßlich irgendein Ziel verfolgen, das man u.U. kennen müßte, um eine weiterreichende Antwort geben zu können.

Hallo Heidi,

ich gehe einmal davon aus, dass hier die Loslösung von einem Darlehensvertrag nach beiderseits erfüllter Leistung gewollt ist - also selbst nachdem die Darlehensraten samt Tilgung schon vollständig von dem Darlehensnehmer zurückgezahlt sind.

Zu diesem Zweck kommt im Grund die Kündigung und der Widerruf in Betracht.

Widerruf bei Verbraucherkreditverträgen (§ 492, 495 BGB i.V.m § 355 BGB), Haustürgeschäften (§§ 312 BGB i.V.m 355 BGB) sowie Fernabsatzgeschäfte (312d BGB i.V.m. 355 BGB - nur soweit kein Verbraucherkreditvertrag (§ 312d Abs. V)

Die Kündigung unbebristeter Darlehensverträge erfolgt gem. § 488ff BGB.

Kein Widerruf bei beiderseits vollständig erbrachter Leistungen (§ 312d Abs. 3), aber: Widerruf immer möglich, solange kein ordnungsgemäßes Widerrufsrecht erteilt wurde.

Soweit eine kurze Übersicht.

Ich hoffe, es hat geholfen.

HK