Darlehensvertrag – Erbschaft

Hallo,

es wird ein Darlehensvertrag mit folgender Klausel abgeschlossen:
„Bei Tod des Darlehensgebers entfällt die weitere Rückzahlung der bis dahin noch offenen Kreditsumme.“
Ist in diesem Fall beim frühzeitigen Tod des Kreditgebers der nicht mehr zurückzuzahlende Betrag als Erbschaft anzusehen?

Gruß,
Markus

Hallo,

nein, das wäre nur der Fall, wenn dies bei Abschluss des Darlehensvertrages ausdrücklich so bestimmt worden wäre.

Gruß vom Wiz

nein, das wäre nur der Fall, wenn dies bei Abschluss des
Darlehensvertrages ausdrücklich so bestimmt worden wäre.

also ausdrücklich muss erst einmal gar nichts erklärt werden, da jede erklärung auslegungsfähig ist…

wenn du die klausel als auflösende bedingung auffasst, dann entfällt der anspruch rückzahlung mit todeseintritt.
das bereits erlangte geld ist teil des vermögens vom erblasser und geht damit auf die erben über… damit ist es (von haus aus teil des nachlasses, s.u.)

selbst wenn diese klausel nicht besteht, ist der bereits ausgezahlte betrag teil des vermögens und bleibt damit auch im nachlass.
dass ein schuldrechtlicher anspruch auf rückzahlung besteht ändert daran nichts.

grüße

Hallo,

schon mal danke für eure Antworten.
Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich die Frage nicht klar genug gestellt habe oder ob mich bloß die Antworten verwirren :wink:

Ich meinte, ob in so einem Fall der Kreditnehmer, wenn er z.B. von einem 100.000€ Darlehen beim Tod des Kreditgebers erst 50.000€ zurückgezahlt hat und aufgrund der angesprochenen Vertragsklausel die restlichen 50.000€ jetzt behalten darf, dadurch zum Erben oder Vermächtnisnehmer wird und deshalb z.B. Erbschaftsteuer oder Beerdigungskosten zahlen muss.

Gruß,
Markus