Hallo,
ich habe eine dringende Frage, gibt es bestimmte Grundsätze oder ähnliche Rechtsformen die in einem rechtsgültigen Darlehensvertrag stehen müssen. Also ab wann ist ein rechtsvertrag rechtsgültig, gibt es bestimmte vorrausetzungen??
vielen dank
Hallo,
ich habe eine dringende Frage, gibt es bestimmte Grundsätze
oder ähnliche Rechtsformen die in einem rechtsgültigen
Darlehensvertrag stehen müssen. Also ab wann ist ein
rechtsvertrag rechtsgültig, gibt es bestimmte
vorrausetzungen??
Ein Darlehensvertrag ist grundsätzlich formfrei. Kann also auch mündlich geschlossen werden. Davon ist allerdings dringend abzuraten, wie von privaten Darlehen insgesamt. Wenn man so etwas schon macht, dann sollte allerdings die Rückzahlung (in Raten/komplett) mit den entsprechenden Zahlungszielen, Verzinsung (insbesondere bei Überschreiten von Zahlungszielen) und die Stellung von Sicherheiten in einem von beiden Seiten zu unterschreibenden Dokument festgehalten werden, damit man im absehbaren Konfliktfall wenigsten Beweise in der Hand hat, die man sich dann an die Wand hängen kann
Zu holen ist bei notleidenden Privatdarlehen in den seltensten Fällen etwas.
Gruß vom Wiz
Ein Darlehensvertrag ist grundsätzlich formfrei. Kann also
auch mündlich geschlossen werden.
Hi,
allerdings nicht, wenn Darlehensgeber ein Unternehmer und Darlehensnehmer ein Verbraucher ist. Also auch wenn bspw. der Fleischer aus dem Dorf aus der Unternehmenskasse dem Nachbarn ein verzinstes Darlehen gibt, liegt ein Verbraucherdarlehen vor, man muss nicht zwingend „Bank“ sein.
Hier wäre dann Schriftform und Belehrung zum Widerruf angeraten, weil die Nichteinhalt der Form für den Darlehensgeber ärgerliche Folgen hat (§§ 492ff. BGB).
Mfg vom
showbee
Also auch wenn bspw. der
Fleischer aus dem Dorf aus der Unternehmenskasse dem Nachbarn
ein verzinstes Darlehen gibt, liegt ein Verbraucherdarlehen
vor, man muss nicht zwingend „Bank“ sein.
Das ist so nicht richtig, denn maßgeblich ist, ob der Unternehmer das Darlehen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit gibt. Wenn der Fleischer seinem Nachbarn ein Darlehen gewährt, ist das zweifelhaft. Es ergibt sich nicht daraus ein Formerfordernis, dass der Darlehensgeber gewissermaßen zufällig ganz nebenbei noch ein Unternehmer ist.
Hier wäre dann Schriftform und Belehrung zum Widerruf
angeraten, weil die Nichteinhalt der Form für den
Darlehensgeber ärgerliche Folgen hat (§§ 492ff. BGB).
…wozu z. B. § 494 II S. 1 gehört, gar nicht mal so ärgerlich.
Levay
Fleischer aus dem Dorf aus der Unternehmenskasse dem Nachbarn
ein verzinstes Darlehen gibt, liegt ein Verbraucherdarlehen
vor, man muss nicht zwingend „Bank“ sein.
Das ist so nicht richtig, denn maßgeblich ist, ob der
Unternehmer das Darlehen im Rahmen seiner gewerblichen
Tätigkeit gibt. Wenn der Fleischer seinem Nachbarn ein
Darlehen gewährt, ist das zweifelhaft.
Du hast meinen Sachverhalt nicht richtig gelesen , deswegen habe ich es extra Fett gemacht. Im Zivilprozess wird die Unternehmensbezogenheit maßgeblich davon abgeleitet woher das Geld kommt. Zahlt der Einzelunternehmer (resp. e.K., Personengesellschaft) von Konten die dem Unternehmen zugeordnet sind, spricht viel für eine Zuordnung zum Unternehmen. Gerade wenn also in meinem Bsp. Zinsen & Auszahlung vom Unternehmenskonto vereinbart&durchgeführt wird, liegt ein Verbraucherkredit nahe. Ein Privatkredit liegt dann wohl eher fern.