Darlehenszinsen in der BK-Abrechnung

Hallo an die Experten,

folgender fiktiver Sachverhalt:

Ein Vermieter (VM) nimmt zur Modernisierung seines Mehrfamilienhauses (MFH) im Rahmen eines wohnwirtschaftlichen Förderprogramms ein zinsverbilligtes KfW-Darlehen auf. Das Haus wird modernisiert.

Die Zinsen dieses Darlehens lässt sich der VM von seinen Mietern (M) bezahlen, in dem er diese mit in die Betriebskostenabrechnung (BK), unter dem Punkt öffentliche Lasten, einfließen lässt. Er weist sie aber nie gesondert aus.

Nach der Modernisierung werden im Laufe der Jahre immer wieder die Mieten erhöht, sowohl bei den Bestandsmietern, als auch bei jeder Neuvermietung. Letztlich wird das ortsübliche Niveau erreicht. Dennoch werden immer noch die Zinsen des Darlehens den Mietern auferlegt.

D.h., also übliche Miete, welche man, nach Mietspiegel, für eine modernisierte Wohnung verlangen kann und zusätzlich noch die Zinsen drauf (versteckt in der BK-Abrechnung). Damit zahlt der M also tatsächlich eine wesentlich überhöhte Miete.

Kann das sein?

Kann der VM diese Schuldzinsen auch noch als Werbungskosten, EStG § 9, seinen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, geltend machen? Obwohl er sich diese doch von den M „erstatten“ lässt.

Danke für die Antworten.

Schuldzinsen sind keine öffentlichen Lasten und können nicht als NK umgelegt werden

Hi

Hallo!

Der Vermieter darf nur die in der Betriebskostenverordnung aufgeführten Kosten auf die Mieter umlegen und nur diejenigen Kosten, zu deren Zahlung der Mieter sich im Mietvertrag verpflichtet hat.

Zinsen für ein Darlehen, das der Vermieter für Modernisierungsmaßnahmen verwendet hat, dürfen nicht als Betriebskosten den Mietern in Rechnung gestellt werden.

Die Betriebskostenverordnung kann man nachlesen unter

http://www.steuernetz.de/homepages/vv/gesetze/Betrie…

Gruß, Franz