Hallo,
vom Grunsatz ist das machbar.
Aber:
bei der Übertragung handelt es sich um eine Schenkung (sofern unentgeldlich) bzw. einen Verkauf (sofern entgeldlich, z.B. durch Übernahme von Schulden, dies hat Grunderwerbsteuer zur Folge). In beiden Fällen ist ein notarieller Vertrag notwendig. Da die Kinder durch die beiden gesetzlichen Vertreter (=beide Elternteile) vertreten werden, die hier aber auch als Vertragspartner auftreten, kommt es zu einem Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot nach $181 BGB. Es ist deshalb für die Kinder für diesen Vertrag ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestimmen.
Zusätzlich muß das Amtsgericht auch der Sicherstellung des Darlehens durch die Immobilie der Kinder zustimmen.
Hierbei gehe ich davon aus,. dass die Kinder älter als 7 Jahre sind. Wenn nicht ist alles hinfällig, denn Verträge mit unter 7-jährigen sind nichtig.
Selbstverständlich muß auch die Bank dem Eigentümerwechsel zustimmen, da in der Grundschuld neben der dinglichen Verpflichtung (Haftung des Grundstückes)auch eine persönliche Verpflichtung des Eigentümers vereinbart ist und eine Zweckerklärung die Verbindung zwischen Darlehen und Grundschuld herstellt.
Wenn das alles erfolgt ist und die Zinsverlängerung ansteht, geht einiges davon von vorne los.
Ein Zinszuschlag dürfte da eher das kleinere Problem sein. Sofern die Bank überhaupt mitmacht, denn einige Banken machen minderjährige Beteiligte gar nicht, insbesondere Direktbanken.
Gruß
Jürgen