angenommen A und B sind verheiratet und leihen sich bei den Eltern von A Geld, das auch verzinst wird. Der vertrag enthält eien Klausel dass es unabhängig vom Darlehensstand dann als getilgt anzusehen ist bzw. nicht weiter bedient wird wenn beide Elternteile von A tod sind, d.h. der Bruder/die Schwester von A keinen Anspruch auf erfüllung des Darlehens haben.
Das geht doch, da Vertragsfreiheit herrscht, oder?
das könnte in Richtung Schenkung laufen und Pflichtteilsansprüche auslösen.
Dann also die Hälfte des Restkredits. Aber immer noch günstiger als ein Bankdarlehen )
Ich würde die Eltern aber lieber leben lassen, die kann man mit Geld nicht aufwiegen.
Ein Anwalt kann Dir da genauer Auskunft geben.
Gruss
R
das könnte in Richtung Schenkung laufen und
Pflichtteilsansprüche auslösen.
Dann also die Hälfte des Restkredits. Aber immer noch
günstiger als ein Bankdarlehen )
Ich würde die Eltern aber lieber leben lassen, die kann man
mit Geld nicht aufwiegen.
Ein Anwalt kann Dir da genauer Auskunft geben.
Gruss
R
ja, so etwas geht grundsätzlich unproblematisch. Aufpassen muss man allerdings, wenn die Kreditgewährung nur eine versteckte Schenkung ist, und damit das Vermögen der Erblasser zugunsten eines Kindes ausgehöhlt wird. Dann kann dies tatsächlich zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der übergangenen Geschwister führen, wenn diese so mehr erhalten würde, als ihnen ohne die noch offene Restforderung des Kredits an Erbteil zustehen würde. Außerdem muss man natürlich daran denken, dass der verfallene Restbetrag je nach Höhe ggf. steuerpflichtig im Rahmen der Schenkung-/Erbschaftsteuer sein kann.
Zwo Erben, einer hat geborgt, geborgte Summe geht aus Erbmasse
raus, Pflichtteil 50% an den nicht geborgt Habenden …
Wäre der Pflichtteil nicht 25%? Weil Erbteil wäre ja 50% und der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Erbteiles? Ausserdem würde die Schenkung doch Pflichtteils ergänzungs ansprüche auslösen, also eben 25%?