Muss mann, wenn die mutter alleinerziehend ist sein kind sehen? Gabs da nicht eine regelung die besagt hat das man zwar fürs eigene Kind zahlen muss aber die Wahl hat ob man es sehen kann? stimmt es das dem Kindsvater das Kind alle zwei wochen für eine Stunde aufgezwungen werden kann?
Mann MUSS gar nicht!
Und wenn der leibliche Kindsvater so ein Kotzbrocken ist, dass er das eigene Kind nicht sehen will, dann ist es für das Kind auch viel besser, wenn es nicht geschieht!
Da muss ich meiner Vorrednerin absolut rechtgeben - ein Kind, das einen Kotzbrocken als Vater hat, der Besuche des Kindes als aufgezwungen empfindet, dem Kind kann man nur wünschen, den Erzeuger nie kennengelernt zu haben.
Davon ab: Kinder haben ein Recht darauf, den Vater zu besuchen (so, wie der Vater auch ein Recht darauf hat, das Kind zu sehen). Und dieses Recht kann eingeklagt werden - aber wie schon gesagt: Ein Vater, der sein Kind nicht sehen will, muss schon ein großes A rschloch sein. Als Mutter würde ich dankend den Kontakt zum Vater ablehnen - finanziell würde ich ihm die Hosen ausziehen.
Und allein für diese Frage sollte man dem Threadschreiber schon was abreißen.
Die eine Stunde in vierzehn Tagen wird der Vater ja wohl ertragen können. Zur Not kann er dem Kind ja ein paar Kunststücke vorführen. Löwen füttern, Bungessprung am zwei Meter zu langen Seil oder dergleichen.
Davon ab: Kinder haben ein Recht darauf, den Vater zu besuchen
(so, wie der Vater auch ein Recht darauf hat, das Kind zu
sehen). Und dieses Recht kann eingeklagt werden
Ne, kann es nicht (zumindest nicht in jedem Fall).
Gem. § 1684 I BGB hat zwar ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, sowie jedes Elternteil das Recht (und grds. die Pflicht!) zum Umgang mit dem Kind.
Ist ein Elternteil aber absolut „umgangsunwillig“ kann der Anspruch des Kindes auf Umgang NICHT zwangsweise durchgesetzt werden.
Dazu gab es erst vor „kurzem“ eine BVerfG-Entscheidung, die doch in den Medien rauf und runter ging (BVerfGE 1 BvR 1620/04, Urt. v. 01.04.2008)
Wenn es interessiert: Leitsätze des Urteils (hier am interessantesten ist wohl Absatz 3)
Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.
Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.
Wir sind hier…
…bei ‚allgemeine Rechtsfragen‘, nicht bei ‚moralische Bewertung‘!
Mann MUSS gar nicht!
Nur so rein der Interesse halber… MUSS Kind denn (Umgang mit Vater haben, wenn der das will)?
Und wenn der leibliche Kindsvater so ein Kotzbrocken ist, dass
er das eigene Kind nicht sehen will, dann ist es für das Kind
auch viel besser, wenn es nicht geschieht!
Aber vielleicht wäre es besser für die Mutter, damit sie auch mal ihre Ruhe hat.