Das Erbe teilwese aufteilen vor dem Tod

Hallo,
zur jetzigen Situation:
Die Eltern meiner Freundin haben mehrere Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen und Bargeld au Konten (aktueller Wert ca. 1.200.000 EUR). Die Mutter ist seit 2 Jahren tot und der Vater hat alles geerbt.
2 der Grundstücke liegen direkt nebeneinander, auf dem einen steht das Elternhaus und das andere Grundstück wird nur als Garten genutzt.
Es gibt 5 Kinder, die das Erbe nach dem Tod des Vaters gleichermaßen erben werden (aktueller wertmäßiger Anteil ca. 240.000EUR).
Jetzt möchten meine Freundin und ich auf dem unbebauten Grundstück bauen. Das Grundstück hat einen aktuellen Wert von 350.000 EUR. Im ersten Gespräch mit dem Vater müssten wir an ihn 110.000 EUR zahlen, damit wir das Grundstück bekommen. Meine Freundin hätte ihren vollen Erbanteil also zu Vaters Lebzeiten erhalten. Geht so etwas, wie löst man das und was muss der Vater im Testament beachten, damit meine Freundin dann nichts mehr erbt, weil sie ihren Anteil schon bekommen hat?
Vielen Dank für Ihre Zeit.

Mit Freundlichen Grüßen
Dirk Uttenbach

hallo,ja das geht.es muss aber,damit es später keine probleme gibt,ein vertrag vom notar gemacht werden.in diesem wird dann alles was vereinbart ist festgehalten.
d.h.z.b.dass die freundin dann keine erbansprüche mehr hat.

hallo dirk
im normalfall kann ihr schwiegervater das erbe im vorraus bestimmen. wenn ihre frau das grundstück zu lebzeiten des vaters erwirbt, muss das notariell festgehalten werden, dann erbt sie beim tod nichts mehr.
alles weitere wird ihnen ein fachanwalt für erbrecht mitteilen.
lg sicha

Hallo,
da kann ich dir leider nicht weiter helfen.
MfG

Hallo,
also der gerechte Erbanteil würde rund 240.000,00 € betragen. Wenn nun das Grundstück auf die Freundin übertragen bzw. verkauft wird für 110.000,00 €, ist das eine „gemischte Schenkung“. (240.000,00 € geschenkt, 110.000,00 € bezahlt). Im Kauf- und Übertragungsvertrag kann dann die Freundin auf ihren Erb- und Pflichtteilsanteil nach dem Vater verzichten. Der Notar würde das schon formulieren. Damit wäre alles klar. Nichts gegen Sie, aber Sie sollten nicht im Vertrag mit auftauchen. Sie würden nämlich sonst hohe Schenkungssteuer zahlen müssen. Außerdem - nichts gegen Sie!!! - aber wenn Sie einmal im Streit außeinander gehen, gibt es große Probleme. Soweit Sie also selbst Geld in das Objekt einbringen, sollte die Eigentümerin Ihnen als Absicherung und Forderung im Falle eines Streites eine Grundschuld eintragen lassen und über die Summe einen Schuldschein ausstellen.
mfg
PB

Hallo Herr Uttenbach,

es geht alles. Aber nicht alles geht hier. Ich kann Ihnen bzw. Ihrem Schwiegervater in spe und Ihrer Freundin nur empfehlen, sich diesbezüglich mit einem Notar in Verbindung zu setzen. Den bräuchten Sie für die Grundstücksübertragung ohnehin.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, ich empfehle, diese Fragen zusammen mit dem Vater der Freundin bei einem Notar zu klären und auch dem Vater, ein notarielles Testament beurkunden zu lassen, damit sich die anderen 4 Erben nach dem Tod des Vaters nicht benachteiligt fühlen. MfG Löwenkind

Hier ist wohl das beste den Grundstücksübertragungsvertrag mit einem Erbvertrag zu kombinieren. Auch die anderen Kinder sollten hier mitwirken.

ml.

Hallo,

das ist ganz einfach. Deine Freundin übernimmt das Grundstück und zahlt 110.000 Euro. Im gleichen Vertrag, der ja ohnehin beim Notar abgeschlossen werden muss. Verzichtet sich auf alle künftigen Erb- und Pflichtteilansprüche.

Ingeborg

Da sich der Wert des späteren Nachlasses auch nach oben verändern kann, ist es nicht zweckmäßig, sich schon jetzt für abgefunden zu erklären. Angebracht wäre, wenn im Schenkungsvertrag bestimmt wird, dass der Schenkungswert auf das Erbe anzurechnen ist. Da aber auch diese Regelung nicht ganz risikolos ist (Berechnungsprobleme) muss abgewogen werden, was vorgezogen werden soll. Der Notar wird behilflich sein.
MfG aus Niedersachsen
H.G.

Hallo Dirk,

so etwas geht. Fast alles geht im Erbrecht :smile:

Man MUSS dies im Testament/Erbvertrag oder einem Erbauseinandersetzungsvertrag festhalten, dass die Tochter zu Lebzeiten ein sog. Vorausvermächtnis erhalten hat, das anrechenbar ist auf ihren Erbanteil, wenn der Vater verstirbt. Am besten lasst ihr euch da von einem Notar beraten, da es ja um mehrere Erben geht und um viel Geld und man will ja auch nicht streiten.

Liebe Grüße aus Stuttgart

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn Sie Ihren Anteil schon bekommen hat, und Sie diesen auf den Erbteil anrechnen muss, bekommt sie im Erbfall weniger oder gar nichts.

Die Fragen der Anrechung und Ausgleichung sollten, geklärt werden. Diese kann durch lebzeitige Verträge der Vorwegerbfolge oder durch testamentartische Verfügungen geschehen.

Das gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine konkrete Beratung druch den Fachanwalt für Erbrecht ist hier sinnvoll.

Ggf. könnte es auch Sinn machen, dass Ihre Freundin (im Einverständnis) mit ihrem Vater, den Pflichtteil geltend machen, um ggf. dessen Erbschaftssteuerlast zu senken.

Weitere Hinweise zum Pflichtteil finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.vorsorgeordnung.de

Hallo Dirk,

also ehrlich gesagt würde ich mich in eurer Situation an einen Notar wenden. Wahrscheinlich müsste dann ein Erbverzichtsvertrag gemacht werden, sodass sie dann wenn der Erbfall eintritt auf ihr Erbe verzichtet, weil sie ja schon ihren Anteil bekommen hat. Wenn er das nur testamentarisch formuliert, dann kann sie ja trotzdem auf ihren Pflichtteil bestehen.
Aber wie gesagt, bei solchen Zahlen ist das eher eine Sache für den Notar und das muss auf jeden Fall auch notariell gemacht werden.

Ich hoffe ein wenig weitergeholfen zu haben.

Grüße
Melanie Rettig

bei so viel Geld würde ich mit einem Rechtsanwalt die Sache besprechen. weiterhin sollten alle erbberichtigten zustimmen, damit es später keinen Ärger gibt. Im Testament kann eine Teilungsanordnung getroffen werden.

Entschuldigung, konnte z.d.Zeitp. nicht antworten, falls noch notwenig, bitte erneut anfragen