Das Strafrecht und der Lügendetektor

Hallo!

Der Fach Kachelmann, bei dem, wie das so heißt, Aussage
gegen Aussage steht, könnte ausgehen wie das Hornberger
schießen. Im Zweifel für den Angeklagten und eine dicke
Entschädigung für K. von der BILD-Zeitung anschließend.

In diesem – rechtlich äußerst unbefriedigenden –
Zusammenhang mal die Frage: Ist es nach deutschem
Straf- bzw. Prozessrecht zulässig, dass sich Kachelmann
und und seine Ex-Geliebte, die ja von ihren
Darstellungen offenbar vollkommen überzeugt sind,
_absolut freiwillig_ einem Lügendetektor-Test
unterziehen? Wobei die Grenzen der Aussagekraft dieses
Tests natürlich immer mit aufgezeigt werden. Wäre ein
solcher freiwilliger Test gerichtsverwertbar?

Und weil wir schon dabei sind: Wie kommt es denn, dass
die Gerichtspsychiater in den vergangenen 100 Jahren
nicht in der Lage waren, zulässige Tests zu entwickeln,
die die Wahrheit einer Aussage mit zuverlässigen
Methoden messen, ohne Lügendetektor? Wenn schon
angeblich die Intelligenz eines Menschen gemessen
werden kann, warum dann nicht der Grad seiner
Glaubwürdigkeit? Aber gut, das ist wirklich noch mal
eine andere Frage.

Hallo,

nach meinem Kenntnisstand findet ein Lügendetektortest im deutschen Strafverfahren keine Verwendung, da die Ergebnisse für das gericht nicht reproduzierbar sind, d.h. das Zustandekommen angezeigter Reaktionen kann von vielen nicht exakt nachvollziehbaren Bedingungen und Dispositionen der Klienten abhängen. Der Richter wäre mit Lügendetektortest auch nicht sicherer in seiner Entscheidungsfindung als vorher.
Im Zweifel gilt halt: „für den Angeklagten“.
Dachsgruß

hallo,
sicher hast du recht. aber es ist nicht verboten, sich einem lügendetektortest freiwllig zu unterziehen. das ist im strafrecht auch schon auf anordnung geschehen. und auch sind solche test schon bei gericht zugelassen worden oder herangezogen worden. eigentlich werden solche test auch heute relativ oft durchgeführt. man erfährt nur nichts davon. und in deutschen behörden stehen seit jahrzehnten lügendetektoren zur verfügung. inwieweit ein test gerichtsverwertbar ist, entscheidet sicher der richter individuell. - beeinflussen kann so ein test,wenn einmal durchgeführt und das ergebnis bekannt ist, ganz sicher. in amerika gehört das im polizeiwesen zum tagesgeschäft. in deutschland hat man im polizeiwesen nicht auf diese technik gesetzt. im spionagegewerbe (wie z.b. BND usw) aber sicherlich.die technik oder methode ist nachwievor dieselbe wie vor jahrzehnten auch. warum das recht im vergleich usa und deutschland so unterschiedlich mit dem thema umgeht ist mir ein rätsel. wenn der test freiwillig erfolgt, also die testperson zustimmt, denke ich kann man die test ruhig zulassen,ist ein solcher test doch schon sehr hilfreich und das vielbesagte „übertölpeln des detektors“ von der testperson ist meiner meinung und erfahrung her technisch gar nicht möglich, weil der reaktionszeit eines menschen grenzen gesetzt sind und diese nicht annähernd an die geschwindigkeit einer impulsmessung herankommt. gruss h.

Herzlichen Dank! D.

… Ich will doch noch schnell einen herzlichen Dank sagen! Eine für mich sehr instruktive Antwort. D.