Das Wichtigste zum Schwerbehindertenausweis

Ein Schwerbehindertenausweis dient Schwerbehinderten als Nachweis von Art und Grad ihrer Behinderung und erlaubt, die ihnen zustehenden Rechte und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Unter anderem genießen schwerbehinderte Personen Schutz am Arbeitsplatz und haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche, wie zum Beispiel Blindengeld.

Das wichtigste zum Schwerbehindertenausweis erfährst du hier. Foto: istockphoto

1. Wer erhält einen Schwerbehindertenausweis?

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen, die durch eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung eingeschränkt sind und deren Behinderungsgrad vom Ärztlichen Dienst des zuständigen Versorgungs- oder Sozialamtes mit mindestens 50 Prozent festgestellt wurde. Unter besonderen Umständen können auch Menschen mit einem Behinderungsgrad zwischen 30 Prozent und 50 Prozent die Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragen. Dies erfolgt in der Regel, weil der Betroffene ohne die besondere Förderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts keine Aussicht auf Beschäftigung hat. Der Antrag wird beim Arbeitsamt gestellt.

2. Wie stellt man einen Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis?

Zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises muss beim zuständigen Versorgungs- oder Sozialamt ein Antrag auf die Feststellung des Behinderungsgrades gestellt werden, dem sämtliche medizinisch relevanten Unterlagen beizufügen sind. Die zuständigen Ämter prüfen das Bestehen und den Grad der Behinderung und damit das Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis immer nur auf Antrag des behinderten Menschen selbst. Eine persönliche Untersuchung ist in dem meisten Fällen dabei nicht erforderlich, kann aber in Einzelfällen verlangt werden. Die Verweigerung einer „zumutbaren Untersuchung“ geht dabei zulasten des Antragsstellers. Nach dem Erhalt des Feststellungsbescheids über einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, erfolgt die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, welcher in der Regel mindestens fünf Jahre gültig ist. Bei fehlender ärztlicher Erwartung auf eine Besserung kann dieser aber auch unbefristet ausgestellt werden. Die Ausstellung erfolgt kostenlos. Die Dauer des Verfahrens richtet sich sowohl nach der Behörde, als auch nach Wohnsitz, sollte aber bei Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen nicht länger als sechs Monate betragen.

3. Arten und Grade von Behinderungen

Neben dem Grad der Behinderung gibt der Schwerbehindertenausweis auch Auskunft über die Art der Behinderung. Dies ist unter anderem für das Recht auf Benutzung der Behindertenparkplätze relevant, denn nur Behinderten mit den Feststellungen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und “Bl“ (Blindheit) im Schwerbehindertenausweis kann ein besonderer Parkausweis erteilt werden.

Weiter von Bedeutung ist ein orangefarbener Flächenaufdruck auf dem grünen Schwerbehindertenausweis, welcher bedeutet, dass der Inhaber bei der Teilnahme im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist und ihm demnach “Freifahrt“-Rechte, also die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln, zustehen. Bestehen mehrere gleichzeitige Behinderungen werden nicht etwa die einzelnen festgestellten Behinderungsgrade addiert oder der höchste herangezogen, sondern vom Ärztlichen Dienst auch ein Gesamtgrad der Behinderung zwischen zehn und 100 Prozent festgestellt. Sollte sich der Grad einer Behinderung verschlechtert haben oder eine weitere Behinderung hinzugekommen sein, so kann eine Neufeststellung des Behinderungsgrades bei denselben Ämtern beantragt werden. Ebenso kann vom Amt eine Nachprüfung des Befundes verlangt werden.

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Der Beitrag ist als grobe Übersicht einigermaßen okay. In einzelnen kleineren Aussagen ist er allerdings nicht korrekt oder in Gänze deutlich.

Der Grad der Behinderung ist keine Prozentangabe.
Der GdB soll angeben, in welchem Grad die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt ist. Mit einer gut funktionierenden Knieprothese sieht das anders aus als mit der geistigen Unfähigkeit, etwas komplexere Zusammenhänge im Alltag zu erfassen und mit ihnen adäquat umzugehen.

Die Art der Behinderung wird nur unsystematisch (wie z.B. bei Blindheit) angegeben. Die meisten Merkzeichen beziehen sich auf Rechte, die die betreffende Person aufgrund ihrer Behinderung, die nicht genannt wird, hat.

Das Merkzeichen „G“ berechtigt dann zur kostenlosen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs, wenn man (bis auf befreite Ausnahmen) für eine sog. Wertmarke einen vergleichsweise kleinen Beitrag pro Jahr entrichtet hat.

Die Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung einer festgestellten Behinderung auch unterhalb eines GdB von 50 sind unerwähnt, die gibt es aber ja auch.

Trotzdem:
Guter erster Versuch.

LG
Amokoma1