Daten beim Steuerberater - wem gehören die?

Hallo,

mal angenommen, die Buchhaltung für Firma x wird seit mehreren Jahren von einem Steuerberater gemacht.
Jetzt entscheidet sich Firma x die monatliche bzw. laufende Buchhaltung selber zu machen und die Daten nur 1 x pro Halbjahr an den Steuerberater zwecks Erstellung evtl. Steuerkorrekturen (u.a. Abschreibungen, etc.) und des Jahresabschlusses zu zusenden.

Hierfür benötigt Firma X zwecks Übertragung der korrekten End-/Anfangsbestände die alten Buchhaltungsdaten. Der Steuerberater weigert sich.

Wem gehören die Daten? Kann Firma X die Herausgabe der Daten und Buchungsunterlagen bestehen?
Kann Firma X vor allem darauf bestehen, die Daten in einer für das interne Buchhaltungsprogramm kompatiblen Form zu erhalten?

Danke

Viele Grüsse

Hi,

hilft Dir das?

Wie die Rechtslage ist, hat der Bundesgerichtshof klar gestellt (Urteil vom 11.03.2004, IX ZR 178/03):

* Ein Steuerberater muss nach Beendigung des Mandats alles herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags „erlangt“ hat.
* Die Herausgabeverpflichtung umfasst auch die Zustimmung zur Datenübermittlung durch die DATEV auf einen anderen Steuerberater.
* „Zur Ausführung des Auftrags erlangt“ ist alles, was dem Steuerberater vom (Ex-) Mandanten zur Verfügung gestellt worden ist (i.d.R. die Buchungsunterlagen, Verträge, Policen etc.).
* „Erlangt“ ist auch, was der Steuerberater von Dritten bekommen und noch in seinen Akten hat, z.B. Steuerbescheide vom Finanzamt.
* „Erlangt“ werden nicht nur Schriftstücke sondern auch lediglich gespeicherte Daten.
* Der Steuerberater hat nicht „erlangt“, was er selber gefertigt hat. Z.B. vorbereitete Jahresabschlüsse. Das bedeutet, dass der ehemalige Steuerberater insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.
* Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen bestehender Honoraransprüche des Steuerberaters ist allerdings unzulässig, wenn die Honoraransprüche nur „geringfügig“ sind - ein nicht definierter Begriff.

Gruß
Tina

Servus,

die Schnittmenge des zitierten Urteilstenors mit der Frage ist eher marginal. Es geht hier um den Datenbestand, der bei der externen Erstellung der FiBu durch den StB aufgebaut wurde.

Den hat der StB sicher nicht erlangt, er hat ihn im Auftrag des Mandanten erzeugt.

Muss dieser Datenbestand jetzt „herausgegeben“ d.h. in geeigneter Weise elektronisch zugänglich gemacht werden, wenn die FiBu bezahlt ist?

Das war die vorgelegte Frage.

Schöne Grüße

MM