Datenabruf per Telefon aus der eigenen Wohnung?

Seit geraumen Zeit habe ich Heizkostenzähler und einen Wasserzähler bei denen der Stand im vorbei gehen an der Wohnung mit einem Telefon abgerufen werden kann, so die Auskunft der Monteure die diese Zähler ausgetauscht haben. Der Nachteil dieser Ablesung ist, dass ich keine Ablesequittung mehr bekomme und ich dadurch keine Vergleichsmöglichkeit mehr habe, wenn die Jahresendabrechnung kommt. Ich habe zu dieser Art von Ablesung kein Einverständnis gegeben bzw. wurde überhaupt nicht danach gefragt. Meine Frage lautet also, ob das der Haus eigentümer eigentlich ohne Zustimmung des Mieters darf. Im Datenschutzgesetz habe ich keinen Hinweis gefunden was die Art dieses Datenabrufes bertifft. Eventuell kennt sich ja jemand damit aus und hat auch schon Erfah-rungen damit.

Tamoa

Wenn ich das richtig verstanden habe, werden hier doch lediglich die Verbrauchsdaten für Wasser und Heizung abgerufen und keine personenbezogene Daten. Das BDSG „kümmert“ sich um personenbezogene Daten. Ich denke das geht eher in die Richtung Mietrecht.

Hallo Tamoa57,

prinzipiell spricht rein rechtlich nichts gegen diese Art der Datenabfrage. Der Vorteil ist ja, dass zum Ablesetermin niemand vor Ort anwesend sein muss. Die Ablesung an sich erfolgt über ein separates Institut (beauftragter Heizungsmonteur oder wie in Bayern z.B. Brunata. Wenn dann die Rechnung kommt muss allerdings das Ablesedatum klar erkenntlich sein, so dass man in etwa die Sachlage etwas zurückverfolgen kann. Personenbezogene Daten werden nicht erfasst, diese liegen ja bereits dem beauftragtem Unternehmen vor. Also kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Da bleibt nicht viel spielraum. Am besten das ganze von der positiven Seite (nicht anwesend sein bei der Ablesung)sehen. Gegen die explodierenden Rohstoffpreise an sich hilft eh nur - runter mit der Temperatur und sparen.

Der Datenschutzbeauftragte

Hallo,
das kann korrekt oder auch nicht korrekt sein. Das hängt von Ihrem Einverständnis ab. Ich würde deshalb anders vorgehen:

  1. Beantragen Sie bei der Firma, die die Ablesung macht eine Auskunft gem. § 4 e / 4 g BDSG (sog. Jedermannverzeichnis).

  2. Beantragen Sie bei der Firma Auskunft gem. §19 BDSG sowie in Zusammenhang mit § BDSG.

  3. Wenn diese Auskünfte vorliegen entscheiden Sie über das weitere Vorgehen. Hier ein Muster:

Betreff = Antrag auf Auskunft gem. § 4e und 4g BDSG

Sehr geehrte Damen und Herren
ich fordere Sie hiermit auf, mir gem. §4e und 4g BDSG Auskunft zu erteilen wie folgt (Jedermannverzeichnis):

  1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle
    2.1 Leiter der verantwortlichen Stelle
    2.2 Leiter Datenverarbeitung
    2.3 Datenschutzbeauftragter
  2. Anschrift der verantwortlichen Stelle
  3. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
  4. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten
  5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden
  6. Regelfristen für die Löschung der Daten
  7. Datenübermittlungen in Drittstaaten

Ich bin berechtigt Betroffene®, weil ich konkrete Anhaltspunkte habe, dass Sie folgende Daten über mich gespeichert haben:

xxxxxxxxx
xxxxxxxxx
xxxxxxxxx
xxxxxxxxx

Ich untersage Ihnen hiermit die Weitergabe meiner Daten an Fremde Dritte - auch im Rahmen von Verträgen, die Sie mit diesen Fremden Dritten ggfs. abgeschlossen haben. Ich fordere Sie ferner auf, sämtliche bei Ihnen gespeicherten Daten über mich zu löschen, die nicht von mir persönlich legitimiert sind.

Sofern Sie auch oder nur als Auftragsdatenverarbeiter gem. § 11 BDSG tätig sind, fordere ich Sie auf, mir Ihren Auftraggeber zu benennen und mir das Verfahrensverzeichnis gem. § 11 BDSG vorzulegen.

Ich fühle mich in der Angelegenheit besonders beschwert bzw. belastet, weil

xxxxxxxxx
xxxxxxxxx
xxxxxxxxx
xxxxxxxxx

Als Frist für die zu erteilenden Auskünfte habe ich mir den xx.xx.xxxx (21 Tage) notiert. Falls Sie hierauf nicht reagieren, werde ich die Angelegenheit einem Anwaltsbüro übergeben und die Details dem Landesdatenschutzbeauftragten mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxx

Das hat nichts mit Datenschutz zu tun als eher mit dem Mietrecht. Darüberhinaus ist diese Art des Ablesen gänige Praxis.

Um eine Kontrolle über die Stände zu haben können Sie die Informationen beim Versorger erfahren bzw. sich über die Ergebnisse informieren lassen.

Datenschutzrechtlich ist die Ablesemethode Ihres Vermieters nicht zu bemängeln. Er hat ein berechtigtes Interesse an diesen Daten und sie werden zudem auf ihn gehörenden Geräten gesammelt . Wie er diese Daten ab- liest ist also keine datenschutzrechtliche sondern eher eine mietrechtliche Frage.

In seiner Nebenkostenabrechnung muss Ihnen der Vermieter natürlich den ab Lesezeitpunkt, den abgewiesenen Zählerstand, den Verbrauch und die Berechnungsgrundlage für seine Kostenforderung mitteilen. Aus diesen Daten können Sie die von Ihnen gewünschte Vergleichsberechnung jederzeit durchführen.
Falls Sie natürlich ernsthafte Anhaltspunkte dafür haben (zum Beispiel ein nicht nachvollziehbarer stark überholter Verbrauch), dass die Ablesung zu inkorrekten Ergebnissen führt, können Sie dies beim Vermieter bemängeln. Der wäre dann sicherlich verpflichtet, ihrem Beisein eine erneute Ablesung durchzuführen. Jedoch Vorsicht: Führt die 2. Ablesung zum selben Ergebnis und lässt sich auch kein Defekt an den Geräten feststellen, kann Ihr Vermieter Ihnen die Kosten der zusätzlichen Ablesung in Rechnung stellen.

Sofern Sie also eine entsprechend detaillierte Nebenkostenabrechnung erhalten, sehe ich keine Handhabe rechtlich gegen Ihren Vermieter vorzugehen.
h

Hallo Tamoa,

da es sich um Daten handelt, die deiner Person zugeordnet sind, handelt es sich grundsätzlich erst mal um personenbezogene Daten, für die das BDSG giltund für deren Erhebung und Speicherung man eine gesetzliche Grundlage braucht. Die ist in diesem Fall darin begründet, dass dein Vermieter die Informationen braucht, um sein Vertragsverhältnis mir dir zu erfüllen. Außerdem ist er ja auch gesetzlich verpflichtet eine zumindest teilweise bedarfsabhängige Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

Ob man für die Funkablesung ein Einverständnis braucht könnte evt. das Mietrecht behandeln.
Generell hat die Funkablesung ja auch für dich den Vorteil, dass keiner in deine Wohnung muss und du nicht warten und dir evtl. sogar Frei nehmen musst.

Ich würde mal beim Vermieter nachfragen, ob er nicht dafür sorgen kann, dass du eine Kopie von den Ablesedaten kriegst. Das sollte eigentlich kein Problem sein.

Hoffe ich konnte etwas helfen.
Gruß
Ulli

Salve

wenn Sie sich sicher sind, dass Sie der Angelegenheit beim Einbau nicht doch zugestimmt haben bzw. der Mietvertrag eine Klausel enthält, dann können Sie die Abmontage durch Ihren vermieter verlangen. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)§4 Abs. 1 und Abs. 2 können Daten nur über Sie erhoben werden, wenn Sie eingewilligt haben. Sie haben auch einen Anspruch darauf, dass die über Sie gespeicherten Daten, Ihnen bekannt gegeben werden (§6 BDSG). Sie müssen dann später aber auch die Kosten für die Ablesung tragen, die jetzt eventuell entfallen (s. Vertrag). Viel Erfolg beim Vermieter bzw. dem Kostenerfassungsunternehmen.

Hallo,

aus Sicht des Datenschutzrechtes ist es m.E. kein Unterschied, ob die Zähler durch Draufschauen oder per Funk abgelesen werden, beides ist Datenerhebung beim Betroffenen, die zur Durchführung eines schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses (Mietvertrag) erforderlich und damit zulässig ist.

Ich vermute, die Frage der Zulässigkeit bzgl. des Problems Ablesequittung ist eher eine mietrechtliche als eine datenschutzrechtliche.

Aus Datenschutzsicht kann ich da leider nicht weiterhelfen.

Viele Grüße
Sebastian

Hallo Tamoa,

ich bin selber Vermieter und lasse den verbrauch meiner Mieter ebenfalls per Funk ablesen. Allerdings habe ich auf Empfehlung meines Ableseservice TECHEM vorher die Genehmigung meiner Mieter eingeholt. Wenn ich mich richtig erinnere, hatte mir TECHEM seinerzeit mitgeteilt, ich sei dazu verpflichtet.
Da diese Art der Ablesung auch große Vorteile für die Mieter bringt, war es kein Problem, die Zustimmung zu erhalten.
Ich empmfehle Ihnen, mal bei TECHEM nachzufragen. Die haben jeden Tag damit zu tun und sollten bestens über den rechtlichen Sachstand informiert sein.

Beste Grüße Torry

Ein Datenschutzproblem sehe ich da nicht; es werden keine personenbezogenen Daten durch die Ablesung erfasst.
Eigentlich ist diese Methode kostensparend für die Ablesenden und am wenigsten belastend für die Wohnungsinhaber, die dann keine Termine beachten müssen.
.
Wenn Dir das so nicht gefällt, kannst Du die Zähler (oder auch nur einen oder zwei) ja mal mit Alufolie umwickeln; dann funktioniert keine Ablesung per Funk und die Zählerfirma muss in die Wohnung, so dass Du sofort an die Daten kommst…

Gruß
Ice `n Heart

Hallo Ice ´n Heart,
ich habe ja grundsetzlich nichts gegen einen Datenabruf per Telefon aus meiner Wohnung, da es sich ja hier nicht um personenbezogende Daten handelt und auch Kosten damit gespart werden. Es ist nur so, dass ich über die Ablesung der Daten keinerlei Belege mehr erhalte und ich Streitfall nichts in der Hand habe um meine Behauptungen zu belegen. Ich war früher mal im Finanzwesen tätig und da mussten auch alle
Buchungen und Abbuchungen durch Belege nachgewiesen werden. Wenn ich etwas beweisen möchte, brauche ich also eine Beleg darüber und den bekomme ich nun leider nicht mehr. An den Trick die Zähler mit Alufolie zu umwickeln habe ich auch schon gedacht und ich werde es demnächt auch anwenden. Viele Dank für diesen Hinweis.

Viele Grüße

Tamoa57

Hallo Tamoa,

mit DS-Recht hat dies zunächst nichts zu tun, da i.d.R. keine personenbezogenen Daten übermittelt werden. Ihre Wohnung ist i.dR. ein „Sondereigentum“ und bekommt einen Code.

Selbst wenn nicht, ist dies im Grundsatz durch das Recht abgedeckt; Ihre Heizkosten müssen ja irgendwie ermittelt werden und RFID Technologie wird immer häufiger eingesetzt.

Ich kenne aber auch Ableser, die einen Ausdruck der empfangenen Funkdaten anfertigen und Ihnen an der Tür übergeben oder in den Briefkasten werden. Dies sollten Sie mit dem Unternehmen oder alternativ mit dem Vermieter klären.

Gruß

Hallo!

Seit geraumen Zeit habe ich Heizkostenzähler und einen
Wasserzähler bei denen der Stand im vorbei gehen an der
Wohnung mit einem Telefon abgerufen werden kann, so die
Auskunft der Monteure die diese Zähler ausgetauscht haben.

Leider kann ich dazu nichts sagen; datenschutztechnisch sehe ich allerdings keine Bedenken, höchstens vertragsrechtlich.

Mit freundlichen Grüßen,
Stefan