Der einzige Grund warum ein Proxy loggen muss ist §113a Abs 6
TKG.
Und der Grund, warum das eben NICHT gemacht werden dürfte,
liefert das BVerfG:
[…]
Wirf doch bitte nicht alles durcheinander:
Der von dir zitierte Text entstammt dem Volkszählungsurteil. Ob das TKG in der jetzigen Form verfassungsgemäß ist, ist doch außerdem eine ganz andere Frage und wenn es verfassungsgemäß ist, dann darf auch auf einem Proxy gespeichert werden. Entweder ist die Speicherung verfassungskonform oder nicht.
Aber jetzt ist das ohnehin unerheblich, da das TKG nach wie vor gültiges Recht ist, und daher derzeit auf einem Proxy auch gespeichert werden muss.
Ein http-Proxy kann nicht unterscheiden, ob eine Anfrage eine
unter 2-5 § 113a TKG gelistete Kommunikation darstellt oder
nicht - und nur für die kommt ja überhaupt Absatz 6 erst in
Frage.
Nochmal und ganz langsam:
(1)
Ein HTTP-Proxy verändert die Absender-IP-Adresse bei deiner Kommunikation.
(2)
Dies ist nach §113a Abs 2-4 ein zu speicherndes Verkehrdatum.
(3)
Er verändert sonst kein Datum, dass in §113a Abs 2-4 TKG genannt wird.
(4)
§113 Abs 6 besagt, dass ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der Verkehrsdaten aus Abs 2-4 verändert, diese Veränderung protokollieren muss.
(5)
Da nach (1) und (2) ein Proxy durch Veränderung der Absender-IP-Adresse genau eine solche Veränderung vornimmt, muss er diese Änderung protokollieren.
(6)
Da nach (3) sonst kein weiteres Datum verändert wurde, muss ein Proxy sonst überhaupt nichts protokollieren. Deshalb ist es vollkommen egal, ob die Absender-IP-Adresse aus Abs 2, 3 oder 4 heraus protokolliert werden muss.
Also logt er entweder alles oder nichts.
Nein, er logt genau das was Abs 6 sagt:
Nämlich das Datum das er verändert hat, und das ist die IP-Adresse. Da ein Proxy weder die Mail-Adresse noch eine Telefonnummer oder sonstwas verändert, muss er auch diesbezüglich nichts protokollieren und insbesondere auch überhaupt nicht verstehen, welche Daten da übertragen werden.
Wenn er aber auch das Ziel logt, wäre das ein krasser Verstoß gegen :die Auflagen des BVerfG, denn damit würde der gesamte Verkehr
eines Nutzers registriert, also ob er z.B. die Webseite einer
Bürgerinitiative aufruft.
Wie oft noch: Das muss der Proxy doch überhaupt nicht protokollieren und darf er doch auch gar nicht. Genau im §113a Abs 8 TKG ist doch selbst klipp und klar gesagt:
„Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene
Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert
werden.“
Das Script der Uni
Passau geht auf Seite 22 wenigstens auf dieses Problem ein,
nämlich http ganz zu verbieten.
a)
Das auf Seite 22 betrifft wie dort selbst steht nur HTTP/1.1 aufgrund der dortigen Funktion „Connection: keep-alive;“.
b)
Das Skript zeigt auch gleich den Ausweg, aufgeführt unter „Interpretation nach (4)“, nämlich den Zeitpunkt des Umschreibens zu protokollieren und das Ende der Verbindung ebenfalls. Das klappt auch mit „Connection: keep-alive“ und erfüllt alle Forderungen von §113a Abs 6 TKG.
Gut, es sei denn man arbeitet am AG München, bei denen sind ja IPs
keine personenbezogene Daten…
Nochmal: Es spielt keinerlei Rolle ob es sich um personenbezogene Daten handelt, da das BDSG ja eine Erhebung auch ohne Einwilligung vorsieht, wenn die Erhebung aufgrund eines anderen Gesetzes erfolgt, was hier (=TKG) offensichtlich der Fall ist.
Logt er aber nur mit, daß die IP seine Dienste benutzt hat,
Genau das muss er ja nur mitloggen.
müßte man dann in den entsprechenden Logs des Mailservers eine
Anfrage des Proxies ab Uhrzeit X suchen und einem Postfach zuordnen
versuchen.
Richtig.
Ob damit aber bei großen Proxies oder JAP eine
eindeutige Zuordnung überhaupt möglich ist, darf bezweifelt
werden, die technischen Probleme damit stehen ja auch in der
Folie aus Passau.
Das ist ja das Problem und das habe ich ja bereits ausführlich in dieser Antwort bereits beschrieben:
/t/datenaufzeichnung-hilft-ein-proxxy/5270957/17
Sobald mehrere Leute im gefragten Zeitraum auf den Proxy zugegriffen haben, kommt es zu Problemen bei der Rückverfolgung. Allerdings kann man das in vielen Fällen dennoch machen, da die Person i.d.R. ja zu verschiedenen Zeitpunkten auf den gefragten Webserver zugegriffen hat.
Beispiel Webmail:
Um dort eine Mail zu versenden musst du erstmal die Login-Seite aufrufen und der Webserver weist dir eine Session-ID zu. Dann schickst du das Login-Formular ab. Dann navigierst du zur „eMail Schreiben“ Seite und dann schickst du das Formular mit deinem Mail-Text ab. Insgesamt sind also allein in diesem minimalen Beispiel 4 Zugriffe von dir erfolgt, die dir über deine Session-ID zuordenbar sind.
Zu allen 4 Zeitpunkten kann man nun auf dem Proxy schauen, welche Leute gerade dort eine Seite über den Proxy abgerufen haben und die gesuchte Person muss zu allen 4 Zeitpunkten dabei sein. Das dürfte die Menge der Personen selbst auf einem größeren Proxy stark einschränken und in vielen Fällen sogar zu einem eindeutigen Treffer führen.
Das mitloggen der
Ziel-IP halte ich auch bei Proxies für gesetzeswidrig
Das Mitloggen der Ziel-IP ist auch gesetzeswidrig, weil die Ziel-IP nicht vom Proxy verändert wird und er nur die veränderten Daten speichern darf. Du gehst hier immer von Dingen aus, die ohnehin nicht zutreffen.
ich hoffe, daß das BVerfG das genauso sehen wird, mal sehen,
wann die nu dazu mal kommen.
Das BVerfG kippt das Gesetz in der Tat vielleicht. Aber bis dahin ist das TKG in Kraft und die Speicherpflicht vorhanden.