Datenauskunft vom Finanzamt

Das Finanzamt wurde aufgefordert, sämtliche dort gespeicherte Daten mitzuteilen. Wegen Verweigerung habe ich dagegen vor dem VG geklagt. Nun wurde ich vom OVG angeschrieben und auf die Anwaltspflicht hingewiesen. Ich suche nach einem RA für Verwaltungsrecht, der sich mit DSGVO auskennt.

Nicht verzagen, Internet Fragen: Anwaltsauskunft

Ich kann Dir allerdings nicht sagen ob die was können. In meiner 23-jährigen Praxis im öffentlichen Dienst sind mir meistens Wald-und-Wiesen-Anwälte begegnet (Stichwort: Alle Rechtsgebiete). Und die haben in der Regel nichts getaugt.

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Danke auf jeden Fall für die Rückmeldung.

Wie hat das Finanzamt denn die Auskunftsverweigerung begründet?
Es kann sein (ich bin kein Fachmann), dass die DSGVO gar nicht für Finanzämter gilt. Art 2 klingt in diesem Zusammenhang interessant.

Insofern wäre die Einbindung eines kompetenten Rechtsanwalts VOR einer Klage sinnvoll gewesen.

Die Daten sind digitalisiert und können nicht gedruckt werden.

Und nein, die DSGVO gilt auch fürs Finanzamt. Schau mal bei YT Taxprogmbh Was weiß das Finanzamt über dich.

Dann lass Dich doch von denen beraten/vertreten.

Wenn man auf deren reguläre Homepage geht, sieht man das es sich um eine Rechtsanwaltgesellschaft handelt.

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Die DSGVO kennt nur eine Ausschluss von Akteuren … das sind Privatpersonen.

Somit müssen sich auch alle öffentlichen Stellen (z. B. Finanzämter) dran halten. Korrekt verweist Du auf Art 2 DSGVO, nach dem z. B. bei staatlichen Ermittlungen die Auskunft über den den betreffenden Teil ausgelassen werden können. Ist Deutschland ist ergänzend §32 BDSG zu beachten.
Durch das Weglassen von Daten dürfen die gelieferte Daten nicht falsch interpretiert werden können.

Das ist natürlich so kein zulässiger Grund, es sein denn, der Nutzer hat eine digitale Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten.

Ja ich kenne das Recht, das Finanzamt weigert sich dennoch trotz des Verweises auf mein Anrecht. Deshalb meine Klage.

Die DSGVO gilt zwar auch fürs Finanzamt - klar - aber aufgrund der Besonderheiten des Steuerrechts mit nicht unwichtigen Einschränkungen

Hier vor allem https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/\__32c.html

Interessant dazu (was nicht herausgegeben werden muss/darf) auch DSGVO-Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt | Jetzt informieren

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Aha.

Wie kommt es, dass Du dann die §§ 32 - 33 BDSG und 32c AO nicht kennst? Sind die keine Bestandteile „des Rechts“?

Es geht hier aber nicht um das Steuerrecht und die Zuständigkeit des Finanzgerichts. Das FA wollte deshalb die Verweisung an das FG. Es geht um den Anspruch gemäß DSGVO und damit die Zuständigkeit des VG.

und genau dieser wird in

behandelt, die Du offenbar nicht mal gelesen hast, als sie Dir mundgerecht serviert worden sind.

ist offenbar maßlos übertrieben. Fängt schon damit an, dass Du eine EU-Verordnung mit nationalem Recht verwechselst.

Glück auf!

MM

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