Hallo zusammen,
ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich hier richtig bin, stelle aber versuchs-
weise hier meine Frage, in der Hoffnung, daß sie mir jemand beantworten kann.
Ein Arbeitnehmer mußte während seines Kündigungsschutzprozesses auf Verlangen
des Gerichts zu einem Gutachter. Das erstellte 18 Seiten umfassende Gutachten hat nun jetzt der Arbeitgeber dem Betriebsrat vorgelegt weil er beabsichtigte
mit diesem Gutachten die 2. Kündigung zu rechtfertigen.
Ist das rechtens was der AG hier gemacht hat? Hat er mit der Veröffentlichung
des Gutachtens beim Betriebsrat, in dem es auch um intime personen bezogene
Daten geht, gegen das Datenschutzgesetz verstoßen? Vom AN wurde zu dieser Maß-
nahme die Genehmigung nicht eingeholt.
Wenn das ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz ist, wie soll sich der AN
verhalten bzw. welche Möglichkeiten hat er jetzt im nachhinein, nachdem er
erst jetzt davon Kenntnis erhalten hat, sich dagegen zu wehren?
Auf Eure Antworten bin ich schon sehr gespannt und bedanke mich jetzt schon.
MfG
Harry M.
Hallo
Worüber handelt das Gutachten?
Gruß,
LeoLo
Moin, es ist ein psych. Gutachten. Hierin sind nicht nur vom Gutachter Fragen
zur Familie gestellt worden sondern auch zu seinem sexuellen Verhalten bzw.
Neigungen. Die Antworten des AN zu diesen Fragen sind in diesem Gutachten ent-
halten. Der Gutachter hat alles in allem sehr intime Fragen gestellt, auf die
der AN selbstverständlich wahrheitsgemäß antworten mußte. Kann die Weitergabe
dieses Gutachtens an den Betriebsrat als Verstoß gegen das Datenschutzgesetz
angesehen werden?
Gruß Harry
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nein
Hallo,
zum ersten bezieht sich das BDSG mit seinen Pflichten vor allem auf automatisierte Datenverarbeitung, Papier ist nur am Rande miterfasst.
Der Arbeitgeber hat von dem Gutachten rechtlich zulässigerweise Kenntnis erhalten im Rahmen des Prozesses. Die Weitergabe an Dritte bedarf eines Erlaubnistatbestandes, ebenso aber auch die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung innerhalb des Unternehmens.
Nun ist der BR kein Dritter, sondern innerhalb des Unternehmens, also Teil des Arbeitgebers (alles Arbeitnehmer des AG, dieselbe „Speicherstelle“), kein Dritter.
Ferner ist der AG sogar verpflichtet, im Rahmen von § 102 BetrVG vor einer krankheitsbedingten Kündigung den BR umfassend zu informieren, und zwar sowohl nachträglich bei schon ausgesprochenen Kündigungen wegen Umständen (Gutachten), die bei der ersten Anhörung noch unbekannt waren als auch vor einer erneuten Kündigung (die hier aber eigentlich Unsinn ist, denn die Erkrankung ist doch wohl nicht nach der ersten Kündigung eingetreten, d.h. sie lag schon vorher vor und kann daher als Begründung für die ersten Kündigung nach nachträglicher Info an den BR mitherangezogen werden).
§ 102 BetrVG ist also der Erlaubnistatbestand. Die Rechte des Betroffenen sind durch die Geheimhaltungspflicht des BR ausreichend gewahrt (beim Umgang mit sensiblen personenbezogenen Daten innerhalb der Speicherstelle muss der AG dafür sorgen, dass diese nur in die Hände von Befugten gelangen und auch auf das Datengeheimnis verpflichten; letzteres ist nicht erforderlich, weil der BR sowieso schon eine ausdrückliche und umfassende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht hat).
Es ist also alles rechtens.
Grüße
EK