Datenschutz

Liebe Experten,

ist es aus Gründen des Datenschutz bedenklich Adressen einer bestimmten Zielgruppe, die X aus einem früheren Angestelltenverhältnis bekannt sind, durch Anzeigen mit der Telefonnummer, durch Umfragen bei Hausmeistern und Mietern zu verwerten und Angebote zu unterbreiten?

Zum Thema Arbeitsrecht: Kann X dafür belangt werden, wenn es sich um die gleiche Branche handelt? Wenn das Arbeitsverhältnis aber schon vor ca. 10 Jahren beendet wurde?

Vielen Dank für Info.

Gruß
Knallfrosch

Hallo!

Es ist vor allen Dingen wettbewerbsrechtlich „bedenklich“. X will mit dieser „Methode“ wahrscheinlich Geld verdienen, wird aber, wenn der ehemalige Arbeitgeber seine Ansprüche konsequent durchsetzt, das genaue Gegenteil davon erzielen.

Was genau ist da geplant? Den ersten Satz verstehe ich nicht.

ist es aus Gründen des Datenschutz bedenklich Adressen einer
bestimmten Zielgruppe, die X aus einem früheren
Angestelltenverhältnis bekannt sind, durch Anzeigen mit der
Telefonnummer, durch Umfragen bei Hausmeistern und Mietern zu
verwerten und Angebote zu unterbreiten?

Was genau ist da geplant? Den ersten Satz verstehe ich nicht.

Ein Beispiel: Ein Bäcker fährt während seiner Lehr- und Gesellenzeit jeden Morgen für seinen Chef Brötchen aus. Dann macht er sich selbständig und denkt sich: Was soll ich mir mühsam einen Kundenstamm erarbeiten, ich habe doch hunderte Adressen im Kopf. Also schreibt er allen Kunden, die er beliefert hatte, dass er nun selbst Bäckermeister sei, seine Brötchen genau so gut, aber 3 Cent billiger.

Das ist unlauterer Wettbewerb, denn sein ehemaliger Chef hat sich diesen Kundenstamm erarbeitet, nicht er.

oder anders

Was genau ist da geplant? Den ersten Satz verstehe ich nicht.

Hallo,

ein anders Beispiel:

X arbeitete als Makler bei Y vor 10 Jahren!

X macht sich wie gesagt -10 Jahre später selbständig- und erinnert sich an die Kunden die er damals betreute. Er schreibt diese nun an und bietet unverbindlich seine Dienst an. Er ruft die Kunden nicht an und vergleicht seine Leistungen nicht!

Nehmen wir weiter an, der Makler Y hat zwischenzeitlich sein Geschäft verkauft.

Gilt für X dann immer noch der Verstoß gegen das Wettbewerbgeset`z?

Gruß
Knalli

Hallo,

der Käufer der Maklerfirma dürfte die Rechtsnachfolge des Y angetreten sein, womit es völlig irrelevant wäre, ob Y oder Z nun Inhaber der Maklerfirma ist. Die Maklerfirma dürfte gegen X zumindest Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch haben.

Gruß

S.J.

X arbeitete als Makler bei Y vor 10 Jahren!

X macht sich wie gesagt -10 Jahre später selbständig- und
erinnert sich an die Kunden die er damals betreute. Er
schreibt diese nun an und bietet unverbindlich seine Dienst
an. Er ruft die Kunden nicht an und vergleicht seine
Leistungen nicht!

Nehmen wir weiter an, der Makler Y hat zwischenzeitlich sein
Geschäft verkauft.

Gilt für X dann immer noch der Verstoß gegen das
Wettbewerbgeset`z?

Hi,

meinst Du diese Art von Wettbewerbsverbot:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

MfG

tantal

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Tantal,

vielen Dank.

Wenn ich den Fall nun übertrage, besteht kein Wettbewerbsverbot, zumal bei X keine Klauseln hierzu im Vertrag waren. Es ist ja auch schon 10 Jahre her.

Anders würde ich es auch nicht verstehen können. Wenn sich eine solche Klausel im Vertrag befindet, okay, dann weiss man doch woran man ist und auch diese Zeit des Wettbewerbsverbotes ist dann noch beschränkt.

Es wäre ja sonst keinem möglich sich je selbständig zu machen. Es fände ja dann garkein Wettbewerb mehr statt, oder sehe ich das falsch?

Danke.
Knalli