Datenschutz

Hallo,

das Bundesdatenschutzgesetz ist für diesen Fall nicht einschlägig. Ich sehe auch keine andere Norm, die hier verletzt sein könnte.

Die Veröffentlichung eines offenbar inhaltlich für die Eigentümergemeinschaft erheblichen Briefes eines Eigentümers an die Verwaltung gegenüber den anderen Eigentümern ist ein Vorgang, mit dem der Absender rechnen muss, der ihn auch nicht in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt.

Welche Rechte der Kontaktperson denn hier beeinträchtigt sein sollen, indem sie mit Kontaktdaten genannt wird, erschließt sich mir hier nicht.

Wenn hier jemand Persönlichkeitsrechte (in nicht relevanter Weise) beeinträchtigt hätte, dann der Absender des Briefes.

VG
EK