Datenschutz

Liebe/-r Experte/-in,
ich bekämpfe bei mir eingehende Spam-mails mit T5F- und anderen mails, stehe auf der Robinson-Liste und habe auf meinem Briefkasten einen Werbung-nein-Danke Aufkleber.
Nun erreicht mich die neueste Werbung im Umschlag meiner Gehaltsabrechnung. Es sind 3 Faltblätter, die jeweils für KFZ-Versicherung, Schaumstoffmatratzen und Autoreifen werben. Die Produkte werden von anderen Unternehmen aus der Konzerngesellschaft, in der ich arbeite, hergestellt.

  1. Frage: Kann ich mich wirksam gegen das Hinzufügen von Werbung in meinem Gehaltsabrechnungsbrief verwehren.

Ich habe zur Klärung des Themas meinen Gehaltssachbearbeiter angerufen. Er sagte mir, dass die Reklame gar nicht im Unternehmen, sondern von dem externen Dienstleister, der die Gehaltsbriefe in Umschläge legt, hinzugefügt wurde. Ich gehe mal davon aus, dass das Hinzufügen der Werbung im Auftrag meines Arbeitgebers erfolgt. Auf der Gehaltsabrechnung sind neben den Gehaltsdaten, den kumulierten Gehaltsdaten und meiner Adresse auch das Geburtsdatum sowie die Konto-, SV- und RV-Nummern aufgedruckt. Die Daten werden maschinell beim externen Dienstleister verarbeitet, sagte man mir.

  1. Frage: Wie kann ich überprüfen, ob meine Daten bei dem externen Dienstleister sicher sind. Welchen Rechtsanspruch auf Auskunft habe ich gegenüber meinem Arbeitgeber? Mich würde interessieren, wie die Daten dort gespeichert werden, ob es Vereinbarungen zur Löschung gibt und ob der Mitarbeiterstamm des externen Dienstleisters fest angestellt ist oder ob jeden Monat vom Arbeitsamt „irgendwelche“ Mitarbeiter für ein paar Tage eingestellt werden.
    Vielen Dank für Antwort

Hallo,

üblicherweise sollte die Personalabteilung in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass in der Gehaltsabrechnung bei einem entsprechendem Widerspruch des Betroffenen keine Werbung eingelegt wird.

Sie selbst haben keine Möglichkeit, die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit bei dem externen Dienstleister zu überprüfen. Dies ist in erster Linie Aufgabe des Arbeitgebers und des betrieblichen Daetnschutzbeauftragten. Sofern Ihr Unternehmen einen Betriebsrat hat, gehört es auch zu seinen Aufgaben, die Einhaltung des Arbeitnehmerdatenschutzes zu überwachen. D.h. er kann vom Arbeitgeber entsprechende Nachweise fordern.

Freundliche Grüße,

Werner Hülsmann

Hier liegt das Problem der Datenverarbeitung im Auftrag vor. Ihre Firma hat einem Dritten den Auftrag erteilt, in ihrem Namen bestimmt Arbeiten durchzuführen. dieser Sacherverhalt wurde durch die letzte Novellierung des BDSG neu geregelt - besser gesagt, etwas klarer formuliert. Ihre Firma muss - wie bisher - einen Vertrag schließen und in diesem Zusammenhang auch Zugangsrecht, Überprüfungsrechte, Widerspruchsrecht usw. regeln. Außerdem muss die Befugnis, wie mit den Daten zu verfahren ist und wie der Datenschutz geregelt werden muss, vereinbart sein. Die Novellierung hat die Rechte des Betroffenen, dessen Daten verarbeitet werden, gestärkt. Also können Sie bei Ihrer Firma erreichen, dass die Werbung durch das Drittunternehmen nicht der Gehaltsabrechnung beigelegt wird.

Dagegen sehe ich keinen konkreten Anspruch darauf, in den Vertrag mit dem Drittunternehmer hineinschauen zu können. Es besteht aber gegenüber dem Konzern der Anspruch, über die getroffenen Regelungen und die Kontrollen hierzu „im allgemeinen“ informiert zu werden. Wenn Verstöße vorlägen, ist die Mitarbeitervertretung ebenfalls eine gute Adresse, etwas zu verändern.

Gruss Siegfried

xx