Datenschutz

Liebe/-r Experte/-in,
eine Frage:
in meinem Personalbereich sind ca 80% der Beschäftigten vom öffentlichen Dienst und bei einem Unternehmen beigestellt, das eine gmbh ist.

Jetzt will der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens der gmbh uns unterrichten. Aber in meinen Augen kann / darf er das doch gar nicht, weil er nur Datenschutzbeauftragter des Unternehmens ist und nicht Datenschutzbeauftragter der Firma im öffentlichen Dienst, die ja auch für die 80% Mitarbeiter im Personalbereich verantwortlich ist.

Gibt es bei öffentlichem und nichtöffentlichem Dienst zwei verschiedene Richtlinien?
Gruß
gerd

Hallo,

für den öffentlichen Dienst gilt das jeweilige Landesdatenschutzgesetz und für die Privatwirtschaft das Bundesdatenschutzgesetz.

Also die konkrete Bestellungsgrundlage für den Datenschutzbeauftragten klären - dazu soll der Arbeitgeber Auskunft geben.

Hallo, Danke für die schnelle Antwort. Gilt das auch für die bedinenstete der Bundeswehr, die einem Unternehmen beigestellt sind?

Gruß
Gerd
Hallo,

für den öffentlichen Dienst gilt das jeweilige
Landesdatenschutzgesetz und für die Privatwirtschaft das
Bundesdatenschutzgesetz.

Also die konkrete Bestellungsgrundlage für den
Datenschutzbeauftragten klären - dazu soll der Arbeitgeber
Auskunft geben.

Hallo,

regelt das BDSG in § 1:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

  1. öffentliche Stellen des Bundes,

  2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit siea) Bundesrecht ausführen oder

b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,

  1. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Hallo Gerd!

Grundsätzlich gibt es nur eine „Richtlinie“ zu dem Thema - das Bundesdatenschutzgesetz. Es enthält die Regelungen für den öffentlichen und nichtöffentlichen Dienst. Ich würde vorschlagen einfach mal nachzuschauen, der gesamte Gesetzestext (keine Angst, ist nicht viel) ist im Netz zu finden (www.dejure.org).

Was die Schulung durch den Datenschutzbeauftragten betrifft, sehe ich da eigentlich kein Problem, egal wie die betriebliche Konstellation ist. Die Schulung ist wohl als allgemeine Unterrichtung zum Thema Datenschutz zu verstehen, und da spielt es keine Rolle ob öffentlich oder nicht. Wer mit Daten arbeitet muss wissen was er zu beachten hat. Ich würde das ganze demnach eher begrüßen.

Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen.

Grüße

Chris Hammer

Hallo,

leider kann ich die Struktur Ihres Unternehmens nicht eindeutig aus Ihrem Posting entnehmen.

Ist es so, dass es eine GmbH gibt und noch eine zweite Unternehmenseinheit die eine eigenständige Rechtsform hat?

Unabhängig davon: Es kommt zuerst darauf an, für welche Unternehmenseinheiten der DSB von der Unternehmensleitung bestellt wurde. Es kann durchaus sein, dass der DSB von der Geschäftsleitung für beide Unternehmen bestellt ist, auch wenn er nominal bei einer anderen Firma angestellt ist. Stichwort „externer DSB“.

Jetzt kann es auch sein, dass Ihre Unternehmenseinheit „Dienstleistungen“ für die andere Unternehmenseinheit erbringt, vielleicht ist die Personalverwaltung ja zentralisiert. In einem solchen Fall hätte der DSB auch gewisse Kontrloorechte, da es sich dabei um eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des BDSG handeln würde.

Ich gehe gerne näher auf Ihre Fragen ein, bräuchte dazu aber mehr Details zur Struktur.

Viele Grüße
Terry Johnson
zert. Datenschutzbeauftragter (UDIS)
zert. Datenschutzauditor (TÜV)

Liebe/-r Experte/-in,
eine Frage:
in meinem Personalbereich sind ca 80% der Beschäftigten vomn u . s.w Ein Datenschutzbeauftragter hat eine Fachkunde nach § 4f Abs.2 BDSG nachzuweisen.In

diesem Fall muss er eine Ausbildung als Datenschutzbeauftragter für den öffentlichen Dienst nachweisen. Eine Fachkundeausbildung gibt es am
18.März.2010 in Köln. Gruss Karl-Heinz

in meinem Personalbereich sind ca 80% der Beschäftigten vom
öffentlichen Dienst und bei einem Unternehmen beigestellt, das
eine gmbh ist.
Jetzt will der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens der
gmbh uns unterrichten. Aber in meinen Augen kann / darf er das
doch gar nicht, weil er nur Datenschutzbeauftragter des
Unternehmens ist und nicht Datenschutzbeauftragter der Firma
im öffentlichen Dienst, die ja auch für die 80% Mitarbeiter im
Personalbereich verantwortlich ist.
Gibt es bei öffentlichem und nichtöffentlichem Dienst zwei
verschiedene Richtlinien?

Sofern die Mitarbeiter der GmbH abgeordnet sind, unterliegen Sie dem Zuständigkeitsbereich der GmbH und damit ebenso dem Zuständigkeitsbereich des dortigen Datenschutzbeauftragten. Eine Unterrichtung und Verpflichtung zum Datenschutz ist daher aus meiner Sicht richtig.
Was meinen Sie mit „unterschiedlichen“ Richtlinien? Das Datenschutzgesetz des Bundes unterscheidet zwischen öffentlichen (BDSG §§ 1 bis 11, Anlage zu §9, §§ 12 bis 26 und teilweise §§ 39 bis 42, 43 und 44, 45 und 46) und nichtöffentlichen Stellen (BDSG §§27 bis 38a); ja. Ich hoffe das meinten Sie?

Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Meier

Hallo Gerd,

warum sollte der Datenschutzbeauftrage des Unternehmens nicht alle Mitarbeiter unterrichten dürfen? Es ist nur darauf zu achten, dass er die jeweils geltenden Regelungen berücksichtigt. Ob für die genannten Bereiche überhaupt unterschiedliches Recht gilt, kann ich nicht sagen, da die Angaben in Ihrer Anfrage doch sehr allgemein gehalten sind.

in meinem Personalbereich sind ca 80% der Beschäftigten vom
öffentlichen Dienst und bei einem Unternehmen beigestellt, das
eine gmbh ist.

Jetzt will der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens der
gmbh uns unterrichten. Aber in meinen Augen kann / darf er das
doch gar nicht, weil er nur Datenschutzbeauftragter des
Unternehmens ist und nicht Datenschutzbeauftragter der Firma
im öffentlichen Dienst, die ja auch für die 80% Mitarbeiter im
Personalbereich verantwortlich ist.

Gibt es bei öffentlichem und nichtöffentlichem Dienst zwei
verschiedene Richtlinien?

Hallo Gerd,
Ihre Anfrage geht von der Annahme aus, dass ein DSB weisungsbefugt gegenüber
Mitarbeitern ist. Das ist aber nicht so. Er hat per Gesetz die Aufgabe, in dem
Betrieb, in dem er als DSB bestellt ist, darauf hinzuwirken, dass die
Datenschutzgesetze eingehalten werden. Insofern bezieht sich sein
Aufgabengebot auf alle Bereiche in diesem Betrieb, in denen personenbezogene
Daten verarbeitet werden. Dies ist unabhängig von der Beschäftigungsstruktur der
Mitarbeiter. EIne aus der Schulung erfolgende Weisung an die MA ist nicht Sache
des DSB, sondern liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vorgesetzten.

Beste Grüße

M. Erner