Hallo zusammen,
meine Frage: Inwieweit können Gesundheitsdaten von einem Versicherer an einem anderen übermittelt werden?
Es geht also nicht um die klassische Frage nach der Datenubermittlung vom Arzt zur KV, oder von der KV zu den Eltern, Behörden, Arbeitsgebern…, sondern von KV zu KV.
Im Vertrag meiner jetzigen KV steht: „Zur Prüfung des Antrages oder des Schadens werden Anfragen an anderen Versicherer gerichtet und Anfragen anderer Versicherer beantwortet.“
Nun, in dem Fall, dass ich KV wechsle:
a) Bedeutet diese Klausel, dass die zukünftige KV (KV B) von meiner jetzigen KV (KV A) mich betreffende Gesundheitsdaten jederzeit erhalten kann, da ich meine Zustimmung dafür schon durch die Unterschreibung des Vertrages bei A gegeben hätte?
b) Wenn nicht: Kann in Zukunft passieren, dass B von mir verlangt, dass ich A von ihrer Schweigepflicht entbinde? (Und was passiert, falls ich mich dazu verweigere? Kann dann B den Vertrag kündigen?)
Und nun ein paar weiteren, NEBENSÄCHLICHE Fragen aufgrund von Infos, die ich aus anderen threads entnommen habe (mit der Bitte, darauf einzugehen, nur nachdem man die Fragen a und b beantwortet hat…)
In einem Forumsbeitrag steht:
„Eine gegenüber der Krankenversicherung abgegebene Schweigepflichtentbindung gilt für Informationen, die diese VON Ihren Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Heilbehandlern einholt.
Eine Auskunft durch die Krankenversicherung an den Arbeitgeber, Verischerungsvermittler oder sonstige (betriebsfremde) Personen verstößt eindeutig gegen das Datenschutzgesetz und mit Sicherheit auch gegen die Datenschutzbestimmungen der Krankenversicherung.“
Also, ich dachte, eine Schweigepflichtsentbindung gilt nur in Bezug auf Ärzte, nicht aber in Bezug auf KV. D.h., eine KV kann NIE von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
Aber dann habe folgenden Beitrag gelesen:
„Mit dem Antrag ist nämlich auch eine Schweigepflichtsentbindung zu unterschreiben. Da steht ungefähr folgendes drin (kann je nach Gesellschaft leicht abweichen, inhaltlich ist es aber immer dasselbe):
„Zum Zweck der Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Bewertung der Leistungspflicht des Versicherers befreie ich von ihrer Schweigepflicht Ärzte, Bedienstete von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften und Behörden soweit ich dort in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung untersucht, beraten, gepflegt oder behandelt worden bin bzw. versichert war oder einen Antrag auf eine Krankenversicherung gestellt habe.“
c) Also, kann eine KV von der Schweigepflicht entbunden werden oder nicht?
Anderswo ist zu lesen:
„Selbst wir Vermittler bekommen keine Auskunft von der Hauptzentrale.“
d) Also, es gibt eine Hauptzentrale der KVen.
Können meine Gesundheitsdaten, durch diese Hauptzentrale, von einer KV zur anderen fliessen?
Und zum Schluss, lese ich folgende Beiträge:
- „Gegenüber der Versicherung haben Sie wahrscheinlich die „generelle Schweigepflichtsentbindung“ abgeben. Das bedeutet die Versicherung kann jederzeit bei ihrem Arzt nach ihren Diagnosen nachfragen.“
- „du musstest ja bei antragstellung die sog. schweigepflichtsentbindung unterschreiben.“
- „In der Regel musst Du Dein ok mit unterschreiben des Antrages geben - steht irgendwo im Kleingedruckten, dass Du dich einverstanden erklärst, dass das Versicherungsunternehmen Angaben zu Deinem Gesundheitszustandes bei Deinen Ärzten einholen kann.“
e) Diese Schweigepflichtsentbindung scheint eine allgemeine, überall anwesende Klausel zu sein. Also man kann sich nicht krankversichern, wenn man dieser Klausel nicht zustimmt.
Ich verstehe es nicht: Wozu dann dieses Datenschutzgesetz, wenn man praktisch gezwungen ist, den KVen zu erlauben, von diesem Gesetz abzusehen?
Eine Menge Material, in der Tat. Ich freue mich auf jede Rückmeldung.
Nochmal die Bitte, zunächst auf die ersten zwei Fragen einzugehen.
Vielen Dank im voraus!
Ernie