Datenschutz bei Krankenversicherungen

Hallo zusammen,
meine Frage: Inwieweit können Gesundheitsdaten von einem Versicherer an einem anderen übermittelt werden?

Es geht also nicht um die klassische Frage nach der Datenubermittlung vom Arzt zur KV, oder von der KV zu den Eltern, Behörden, Arbeitsgebern…, sondern von KV zu KV.

Im Vertrag meiner jetzigen KV steht: „Zur Prüfung des Antrages oder des Schadens werden Anfragen an anderen Versicherer gerichtet und Anfragen anderer Versicherer beantwortet.“

Nun, in dem Fall, dass ich KV wechsle:
a) Bedeutet diese Klausel, dass die zukünftige KV (KV B) von meiner jetzigen KV (KV A) mich betreffende Gesundheitsdaten jederzeit erhalten kann, da ich meine Zustimmung dafür schon durch die Unterschreibung des Vertrages bei A gegeben hätte?

b) Wenn nicht: Kann in Zukunft passieren, dass B von mir verlangt, dass ich A von ihrer Schweigepflicht entbinde? (Und was passiert, falls ich mich dazu verweigere? Kann dann B den Vertrag kündigen?)


Und nun ein paar weiteren, NEBENSÄCHLICHE Fragen aufgrund von Infos, die ich aus anderen threads entnommen habe (mit der Bitte, darauf einzugehen, nur nachdem man die Fragen a und b beantwortet hat…)

In einem Forumsbeitrag steht:
„Eine gegenüber der Krankenversicherung abgegebene Schweigepflichtentbindung gilt für Informationen, die diese VON Ihren Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Heilbehandlern einholt.
Eine Auskunft durch die Krankenversicherung an den Arbeitgeber, Verischerungsvermittler oder sonstige (betriebsfremde) Personen verstößt eindeutig gegen das Datenschutzgesetz und mit Sicherheit auch gegen die Datenschutzbestimmungen der Krankenversicherung.“

Also, ich dachte, eine Schweigepflichtsentbindung gilt nur in Bezug auf Ärzte, nicht aber in Bezug auf KV. D.h., eine KV kann NIE von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

Aber dann habe folgenden Beitrag gelesen:
„Mit dem Antrag ist nämlich auch eine Schweigepflichtsentbindung zu unterschreiben. Da steht ungefähr folgendes drin (kann je nach Gesellschaft leicht abweichen, inhaltlich ist es aber immer dasselbe):
„Zum Zweck der Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Bewertung der Leistungspflicht des Versicherers befreie ich von ihrer Schweigepflicht Ärzte, Bedienstete von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften und Behörden soweit ich dort in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung untersucht, beraten, gepflegt oder behandelt worden bin bzw. versichert war oder einen Antrag auf eine Krankenversicherung gestellt habe.“

c) Also, kann eine KV von der Schweigepflicht entbunden werden oder nicht?

Anderswo ist zu lesen:
„Selbst wir Vermittler bekommen keine Auskunft von der Hauptzentrale.“

d) Also, es gibt eine Hauptzentrale der KVen.
Können meine Gesundheitsdaten, durch diese Hauptzentrale, von einer KV zur anderen fliessen?


Und zum Schluss, lese ich folgende Beiträge:

  • „Gegenüber der Versicherung haben Sie wahrscheinlich die „generelle Schweigepflichtsentbindung“ abgeben. Das bedeutet die Versicherung kann jederzeit bei ihrem Arzt nach ihren Diagnosen nachfragen.“
  • „du musstest ja bei antragstellung die sog. schweigepflichtsentbindung unterschreiben.“
  • „In der Regel musst Du Dein ok mit unterschreiben des Antrages geben - steht irgendwo im Kleingedruckten, dass Du dich einverstanden erklärst, dass das Versicherungsunternehmen Angaben zu Deinem Gesundheitszustandes bei Deinen Ärzten einholen kann.“

e) Diese Schweigepflichtsentbindung scheint eine allgemeine, überall anwesende Klausel zu sein. Also man kann sich nicht krankversichern, wenn man dieser Klausel nicht zustimmt.
Ich verstehe es nicht: Wozu dann dieses Datenschutzgesetz, wenn man praktisch gezwungen ist, den KVen zu erlauben, von diesem Gesetz abzusehen?


Eine Menge Material, in der Tat. Ich freue mich auf jede Rückmeldung.
Nochmal die Bitte, zunächst auf die ersten zwei Fragen einzugehen.

Vielen Dank im voraus!
Ernie

meine Frage: Inwieweit können Gesundheitsdaten von einem Versicherer an einem anderen übermittelt werden?

In Antragsfällen gar nicht. Bei Leistungsfällen kann es schon mal sein, dass zur Prüfung der Leistungspflicht und Leistungshöhe Angaben von anderen Versicherungen benötigt werden.

Hallo…

Alle Ihre Fragen werden in dem jeweiligen Krankenversicherungsantrag erläutert. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Antrag erlauben Sie dem Versicherungsunternehmen Auskünfte bei Ärzten, beim Vorversicherer usw anzufordern, wie auch weiterzugeben.

Diese Erklärung kann ich hier nicht wiedergeben, da es sich um mehrere DinA 4 Seiten handelt.

Den Anfang dieses Textes sehen Sie hier:

II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personen bezogenen
Daten
Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter Beachtung der
Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden

  1. a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht;
    b) zur Weitergabe an den/die für mich zuständigen Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen
    Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient;
  2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer, den ich bei
    Antragstellung genannt habe;
  3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen innerhalb des VU.

usw.

Eine Annahme einer KV kann nur erfolgen wenn der Antragssteller unterschreibt!

Gruß Merger

Guten Tag,

Hallo zusammen,
meine Frage: Inwieweit können Gesundheitsdaten von einem
Versicherer an einem anderen übermittelt werden?

Nun, in dem Fall, dass ich KV wechsle:
a) Bedeutet diese Klausel, dass die zukünftige KV (KV B) von
meiner jetzigen KV (KV A) mich betreffende Gesundheitsdaten
jederzeit erhalten kann, da ich meine Zustimmung dafür schon
durch die Unterschreibung des Vertrages bei A gegeben hätte?

Ja, aber auch nur eingeschränkt, es gibt da keine Möglichkeit einer generellen Abfrage (so, was hat der denn alles?), sondern es während des Vertragslaufs ist die Erhebung von Daten beim früheren Privatkrankenversicherer und die Übermittlung durch diesen auf das beschränkt, was erforderlich ist.

Nach Vertragsabschluss ist die Erhebung von Gesundheitsdaten beim Vorversicherer also auf Daten zu beschränken, welche die aufgetretenen Krankheits- oder Beschwerdebilder betreffen.

b) Wenn nicht: Kann in Zukunft passieren, dass B von mir
verlangt, dass ich A von ihrer Schweigepflicht entbinde?
(Und
was passiert, falls ich mich dazu verweigere? Kann dann B den
Vertrag kündigen?)

Kündigen nicht, aber keine Leistung erbringen. Außerdem musst Du das ja erstmal unterschreiben (siehe den Beitrag von Nordlicht).

In einem Forumsbeitrag steht:
„Eine gegenüber der Krankenversicherung abgegebene
Schweigepflichtentbindung gilt für Informationen, die diese
VON Ihren Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Heilbehandlern
einholt.
Eine Auskunft durch die Krankenversicherung an den
Arbeitgeber, Verischerungsvermittler oder sonstige
(betriebsfremde) Personen verstößt eindeutig gegen das
Datenschutzgesetz und mit Sicherheit auch gegen die
Datenschutzbestimmungen der Krankenversicherung.“

Also, ich dachte, eine Schweigepflichtsentbindung gilt nur in
Bezug auf Ärzte, nicht aber in Bezug auf KV. D.h., eine KV
kann NIE von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

c) Also, kann eine KV von der Schweigepflicht entbunden werden
oder nicht?

ja (siehe oben)

Anderswo ist zu lesen:
„Selbst wir Vermittler bekommen keine Auskunft von der
Hauptzentrale.“

d) Also, es gibt eine Hauptzentrale der KVen.
Können meine Gesundheitsdaten, durch diese Hauptzentrale, von
einer KV zur anderen fliessen?

nein, es gibt keine Hauptzentrale. Es gibt nur den PKV-Verband. Da gehen zwar auch Daten hin (z.B. Arzneimittel wegen der Abrechnung des herstellerrabatts), da wird aber nichts ausgetauscht. Eine Zentrale ist das aber nicht,

Und zum Schluss

e) Diese Schweigepflichtsentbindung scheint eine allgemeine,
überall anwesende Klausel zu sein. Also man kann sich nicht
krankversichern, wenn man dieser Klausel nicht zustimmt.
Ich verstehe es nicht: Wozu dann dieses Datenschutzgesetz,
wenn man praktisch gezwungen ist, den KVen zu erlauben, von
diesem Gesetz abzusehen?

dazu hat der Ombudsmann der PKV in seinem letzten Tätigkeitsbericht etwas geschrieben (http://www.pkv-ombudsmann.de/taetigkeitsbericht/2010…) Seite 40.

Das ist eine sehr komplizierte Materie, den hier müssen verschiedene Rechtsgüter miteinander abgegelichen werden.

Vielen Dank im voraus!
Ernie

Danke, Bernhard

Danke !
Bernhard
Merger
Nordlicht

vielen Dank !