Datenschutz im Bewerbungsverfahren

Hallo liebe Leut’!

Folgende Frage:
Bewerber X bewirbt sich beim Unternehmen Y. Der Bewerber wird eingeladen. Das Gespräch wird mit der Sachbearbeiterin des Unternehmen Y sowie einem gewissen Herrn Z geführt. Herr Z ist aber gar nicht im Unternehmen Y angestellt, sondern bei einer Tochter-/Schwesterfirma bzw. einem externen Dienstleister/Shared Service Center.

Der Bewerber wurde nicht darüber aufgeklärt, an wen seine Unterlagen geschickt werden oder was mit ihnen passiert. Die Bewerbung wurde per eMail an das Unternehmen geschickt.

Darf das Unternehmen die Unterlagen des Bewerbers an jemanden weiterleiten, der nicht im selben Unternehmen eingestellt ist?
Auch wenn es eine Tochter-/Schwesterfirma ist?
Und wie sieht es mit externen Dienstleistern aus, die beim Bewerbungsprozess involviert sind?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

Selbst wenn es ein Brief gewesen wäre, gölte der Grundsatz: Das Postgeheimnis endet beim Empfänger.

Es fehlt der rechtliche Ansatz dafür, dass das Unternehmen verpflichtet wäre, die Bewerbung nicht weiterzuleiten. In der Regel setzt der Bewerber hierfür einen sogenannten Sperrvermerk in die Bewerbung.

Daher sehe ich keinen Grund, hier ein rechtlich relevantes Fehlverhalten des Unternehmens zu erkennen. Abgesehen davon kann ja gerade diese externe Person am Ende die Person sein, dass der Bewerber genommen wird. Oder wurde in diesem fiktiven Beispiel bereits eine Absage erteilt?

Nun ja. Ich bin da anderer Meinung und andere auch.

Schau einfach das mal an. Link

Ich finde, dem ist nichts hinzuzufügen.

fg

Dirk_P

Einen Sperrvermerk kenne ich in diesem Zusammenhang nur z.B. bei Head Huntern. Damit will man vermeiden, dass man sich bei einer Bewerbung, aus versehen bei seinem aktuellen AG bewirbt. Das wäre halt peinlich. Der Sperrvermerk beinhaltet also lediglich die Aussage, dass die Bewerbung eben nicht an die Firma yyy (Firmen?) gehen darf.

fg

Dirk_P

Nein, nicht nur. Siehe beispielhaft: Wenn sich Softwareentwickler aus ungekündigter Stellung heraus nach einem neuen Job umsehen, sollten sie ihre Bewerbung als vertraulich kennzeichnen.

Hast du denn auch deinen eigenen Link gelesen? Aufgabe: Wie passt die Frage

mit der Aussage in deinem Link


:arrow_forward:Die Nutzung, Verarbeitung und Speicherung von Bewerberdaten darf mithin stets nur zweckgebunden erfolgen und ist nur auf wenige Personen beschränkt, die mit dem Bewerbungsverfahren beauftragt sind.


zusammen?

Die von dir implizit aufgestellte These, dass das BDSG auch für einfache E-Mails außerhalb einer automatisierten Erhebung, Verarbeitung, Nutzung der Daten gelte, ist nicht so einfach zu beantworten, wie du es tust. Es bestehen erheblich Zweifel, ob Datenschutzrecht überhaupt berührt ist, zumal wir hier nicht davon reden, dass das Unternehmen Daten von Bewerbern wahllos veröffentlicht hätte.

Es bleibt insoweit die Frage, warum der TE skeptisch ist, dass am Bewerbungsverfahren beteiligte Personen seine Bewerbung erhalten hätten. Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass?