Datenschutz im Zusammenhang mit GPS und EDV/Telefongeräten?

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo!

In Unserer Firma,kein Betriebsrat ca. 200 MA und nach meinen Erkenntnissen ohne Datenschutzbeauftragten, gibt es seit kurzem eine neue Softwareanbindung für Kundendienstmonteure die unter anderem auch eine GPS Überwachung enthält. Nun meine Frage In wie weit muß der AG angeben welche Daten er speichert, wie lange und zu welchem Zweck er sie speichert? Muß es dazu eine Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter in schriftlicher Form geben? Würde mich über aufschlussreiche Antworten evtl. mit Quellen sehr freuen.

Gruß

Maya.B

Hallo Maya,

er muss nur bekanntgeben, dass er überwacht. Weil… kein Betriebsrat. Warum eigentlich nicht?
Genaue Antwort erhälst Du beim Landesdatenschutzbeauftragten Deines Bundeslandes, findest Du bei Google.
Herzliche Grüße
Brigitte
P.S. Wenn mal ansteht, einen BR zu gründen… helfe gerne!

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo!

In Unserer Firma,kein Betriebsrat ca. 200 MA und nach meinen
Erkenntnissen ohne Datenschutzbeauftragten, gibt es seit
kurzem eine neue Softwareanbindung für Kundendienstmonteure
die unter anderem auch eine GPS Überwachung enthält. Nun meine
Frage In wie weit muß der AG angeben welche Daten er
speichert, wie lange und zu welchem Zweck er sie speichert?
Muß es dazu eine Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter in
schriftlicher Form geben? Würde mich über aufschlussreiche
Antworten evtl. mit Quellen sehr freuen.

Gruß

Maya.B

Hallo Maya,
d. ist arb.rechtl. gesehen eine relativ neue Thematik.
Es gibt auch erst vereinzelt Urteile dazu.

Mein Tip: einf. eine Anfrage an den Landesdatenschutzbeauftragten richten.
O. mal d. örtl. IHK kontaktieren.
Sonst bleibt nur noch d. FA f. Arb.recht.
Vielleicht hilft ja auch schon mal ein Blick auf d. Website d. LDS-Beauftragten.

Hallo Maya,

  1. Ist das überhaupt zulässig?
    Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind Ihre Einwilligung oder wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen Ihres Arbeitgebers notwendig ist.

Das kommt darauf an und will ich nicht ausschließen. Wenn das der Fall ist, benötigt der Arbeitgeber keine schriftliche Zustimmung.

  1. Haben die Arbeitnehmer einen Informationsanspruch?
    Klar haben sie einen Auskunftsanspruch (§ 34 BDSG). Die Einzelheiten bitte ich, dieser Norm zu entnehmen.

Viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _______________________________________
    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de

Hallo Maya,

es sollte in dem Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten geben. Bei 200 Mitarbeiter/inne/n haben sicher mehr als 9 Personen mit der automatisierten Verareitung personenbezogener Daten zu tun (hierzu gehört auch schon die Nutzung eines elektronsichens Adressbuches, wie es bei den meisten E-Mail-Systemen hinterlegt ist). Zumindest ist der von Dir beschriebene Softwareeinsatz ohne die vorherige positive Bewertung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten (die sogenannte Vorabkontrolle) unzulässig (vgl. § 4d Abs. 5 und 6 BDSG).

Viele Grüße,

Werner Hülsmann