Hallo,
Die ganze
Untersuchung soll in Rahmen einer Studienarbeit im Bereich
Marketing erfolgen.
Ok, also keine rein private Angelegenheit, dann hätte nämlich das BDSG gar keine Bedeutung gehabt (§ 1 (2) Nr. 3 BDSG, „… es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.“)
Ich weiß zwar nicht warum es keine besonderen Daten sind …
Weil besondere Arten von Daten „Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.“ sind (§ 3 (9) BDSG).
Falls es nicht um eine neue Handy-Sekte geht oder die Bewertungen Aussagen über erotische Beziehungen zu den Handys enthalten, sind das keine solche Daten.
im Falle einer Veröffentlichung müsste ich die Daten dann
logischerweise Anonymisieren?
Das sowieso, die Frage ist vorher aber schon, ob die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung rechtmäßig ist.
Ich glaube, dass das speichern auf meinem Rechner gegen das
Gesetz verstößt…
Da müsste man jetzt wirklich tief einsteigen. Möglicherweise fällt das unter § 40 „Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen“.
Oder man kann es per Interessensabwägung rechtfertigen (§ 28 (1) Satz 1 Nr. 2 BDSG (Interessensabwägung / zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich, kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt)). Dazu müsste man im Detail schauen, was nachher mit den Daten und Ergebnissen passiert, ob die wieder rückführbar sind auf die Einzelpersonen usw.
Spricht etwas dagegen, die Bewertungen gleich anonym zu erheben, also die Nutzernamen nicht zu speichern? Wenn sich die Daten nicht auf eine bestimmte Person zurückführen lassen, sind es keine personenbezogenen Daten, und man ist raus aus dem BDSG.
Viele Grüße
Sebastian