Datenschutz in Internetforen

Hallo zusammen,

ich hab mal eine Frage zum Bundesdatenschutzgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/).

Also ich möchte Beiträge aus Internetforen mir einem Crawler herunterladen, speichern und auswerten. Fragen: Mache ich damit strafbar? Ist die generelle Nutzung von Crawlern im zusammenhang mit Foren legal?

Hier mal meine „Überlegungen“ dazu:

  1. Die Daten sind durch die Foren üblichen Pseudonyme (Nickname) nicht direkt personenbezogen. Es könnte aber theoretisch möglich sein einen direkten Personenbezug herzustellen. Also ist es demnach verboten?!

  2. Der Betroffene hat zwar mir gegenüber keine Einwilligung für die Nutzung der Daten gegeben aber die Beiträge des Forums sind öffentlich d.h. ich kann sie nach § 13 Abs. 2ff nutzen !?

In den ABGs Des Forums war auch nichts zu finden.

Vielen Danke für eure Hilfe

Hallo,

zunächst: Willst Du das privat oder in irgendeiner Weise geschäftlich machen? Ohne das zu wissen, kann man die Frage gar nicht beantworten.

Willst Du die Daten oder die Ergebnisse in irgend einer Form veröffentlichen?

Die Pseudonyme spielen keine Rolle, da hier auch mal ein Klarname dabei sein kann.

§ 13 (2ff) spielt auch keine Rolle, erstens stammt der aus dem Abschnitt der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen, und zweitens geht es da um so genannte besondere Arten von Daten.

Viele Grüße
Sebastian

Ich sehe eine datenschutzrechtliche Problematik hierbei nur, wenn Du tatsächlich versuchst, den Personenbezug herzustellen.
Wie wäre es, wenn Du die Usernamen durch entspechende Kürzel, etwa lfd. Nr., ersetzt? Wenn Du den Nutzernamen wirklich nicht rauskriegen willst, gehst Du mit dieser Pseudonymisierung jedem Risiko aus dem Wege.

Hallo, leider kann ich Dir diesbezüglich nicht sachgerecht antworten. Ich kann mir z. B. nichts unter einen Crawler vorstellen.

Sachverhalte, die im Internet zu finden sind, sind sicherlich herunterzuladen, wenn dies ohne weiteres möglich ist, also man keine Hilfsprogramme zum Hacken u. ä. einsetzt. Die Nutzung dürfte auch zuslässig sein, wenn zielsicher zitiert wird: Also „wo zu finden“, „unter welchem Namen“, „mit welchem Inhalt“. Wörtliche Zitate sind in Anführungszeichen zu setzen. Die Übernahme von größeren Passagen ist nicht zu empfehlen, sondern man muss einen eigenen Gedanken entwickeln.

Tut mir also leid.

Gruss Siegfried

Hallo Sebastian,

erstmal vielen dank für die schnelle Antwort. Die ganze Untersuchung soll in Rahmen einer Studienarbeit im Bereich Marketing erfolgen. Ich möchte im Prinzip wissen wie die Kunden ein bestimmtes Handymodell in Internetforen bewerten. Dazu möchte ich alle Beiträge runterladen, speichern und auswerten.
Eine spätere komerzielle Nutzung ist aber generell nicht ausgeschlossen. Das ganze soll auch erstmal nicht veröffentlicht werden. Es kommt aber auf die Ergebnisse an.

Ich weiß zwar nicht warum es keine besonderen Daten sind aber im Falle einer Veröffentlichung müsste ich die Daten dann logischerweise Anonymisieren?

Ich glaube, dass das speichern auf meinem Rechner gegen das Gesetz verstößt…

Hallo,

Die ganze
Untersuchung soll in Rahmen einer Studienarbeit im Bereich
Marketing erfolgen.

Ok, also keine rein private Angelegenheit, dann hätte nämlich das BDSG gar keine Bedeutung gehabt (§ 1 (2) Nr. 3 BDSG, „… es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.“)

Ich weiß zwar nicht warum es keine besonderen Daten sind …

Weil besondere Arten von Daten „Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.“ sind (§ 3 (9) BDSG).

Falls es nicht um eine neue Handy-Sekte geht oder die Bewertungen Aussagen über erotische Beziehungen zu den Handys enthalten, sind das keine solche Daten.

im Falle einer Veröffentlichung müsste ich die Daten dann
logischerweise Anonymisieren?

Das sowieso, die Frage ist vorher aber schon, ob die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung rechtmäßig ist.

Ich glaube, dass das speichern auf meinem Rechner gegen das
Gesetz verstößt…

Da müsste man jetzt wirklich tief einsteigen. Möglicherweise fällt das unter § 40 „Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen“.

Oder man kann es per Interessensabwägung rechtfertigen (§ 28 (1) Satz 1 Nr. 2 BDSG (Interessensabwägung / zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich, kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt)). Dazu müsste man im Detail schauen, was nachher mit den Daten und Ergebnissen passiert, ob die wieder rückführbar sind auf die Einzelpersonen usw.

Spricht etwas dagegen, die Bewertungen gleich anonym zu erheben, also die Nutzernamen nicht zu speichern? Wenn sich die Daten nicht auf eine bestimmte Person zurückführen lassen, sind es keine personenbezogenen Daten, und man ist raus aus dem BDSG.

Viele Grüße
Sebastian

Hallo,

mit welcher Methode Sie die Einträge kopieren, ist zunächst zweitrangig.

Sollte ein Personenbezug möglich sein, benötigen Sie eine Rechtsgrundlage zur Erhebung/Verarbeitung/Nutzung ODER eine Einwilligungserklärung.

Die von Ihnen zitierte Rechtsnorm (§ 13 BDSG) findet hierbei keine Anwendung, da dieser die Datenerhebung DURCH öffentliche Stellen als „verantwortliche Stelle“ regelt.

Wenn Sie eine „nicht-öffentliche“ Stelle oder Teil einer solchen sind (= privatwirtschaftliches Unternehmen), gilt § 28 ff. BDSG.

Auch muss der Zweck der Datenerhebung („Auswertung“ ist etwas dünn) gesetzlich gedeckt sein und die erhobene Daten müssen diesem Zweck dienen, anschließend gelöscht werden.

Wie gesagt, NUR wenn mit bzw. durch die Datenergebung ein Personenbezug möglich sei.

Da Sie den Zweck Ihres Vorhabens nicht bekannt gemacht haben, sollten Sie den Forenbetreiber fragen, da es „sein Geschäft“ ist.

Etwas anderes wäre es z.B., wenn Sie einen Artikel für die Presse recherchieren o.ä.

Gruß

Hallo Pilot85,

das dürfte so eigentlich kein Problem darstellen, sofern das Forum nicht so aufgebaut ist, dass personalisierte Daten offen ersichtlich sind und diese gezielt über den Crawler abgerufen und entsprechend sortiert werden können! In diesem Fall kann man sich die Paragraphen 13 und 28b des BDSG näher zu Gemüte füren.

Der Datenschutzbeauftragte

Hallo,
wenn du keinen Personenbezug herstellst, arbeitest du ja mit anonymisierten Daten. Damit sehe ich keinen Konflikt mit dem BDSG. Zum Urheberrecht kann ich leider keine valide Aussage machen, neuerdings darf man ja nicht mal mehr kurze Auszüge verwenden. Wenn du die Daten allerdings verdichtet auswertest und nicht im Original wiedergibst sollte das auch kein Problem sein.
Gruß Ulliyo

Hallo,
spannend wird es insbesondere, wenn Sie die Daten weiter verarbeiten (auswerten). Das dürfen Sie ganz sicher nicht.
Personenbezogene Daten sind auch dann geschützt, wenn der Nutzer einen „Nickname“ benutzt.
Viele Grüße
Klaus Marwede

Hallo,

hier kommt es ganz darauf an, für welche Zwecke diese Daten genutzt werden sollen. Wenn es nur für eigene Zwecke ist, greift § 28 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BDSG (Daten aus öffentlichen Quellen). Eine gesonderte Einwilligung des Betroffenen ist dann nicht erforderlich. Bei der Nutzung sind selbst verständlich bereichsspezifische Regelungen (wie z.B. die Unzulässigkeit werblicher E-Mails oder FAXe) ohne ausdrückliche und vorherige Einwilligung oder die Unzulässigkeit werblicher bei VerbraucherInnen ohne ausdrückliche und vorherige Einwilligung).

Viele Grüße,

W.H.

P.S.: § 13 BDSG gilt nur für öffentliche Stellen.