Datenschutz: Recht auf Herausgabe Datenquelle

Hallo,

Person A erhält von Person B ein Schreiben. A fragt sich, woher B die Adresse hat. Einfach mal durch die Häuser ziehen und auf alle Klingeln und Briefkästen schauen bringt nichts, da der Name von A weder auf der Klingel noch auf dem Briefkasten steht, wozu A auch nicht verpflichtet ist.

Da B die eigene Anschrift im Schreiben angegeben hat, fragt A schriftlich bei B mit, woher B die Adresse von A hat und setzt eine Frist von zwei Wochen. Zwei Wochen sind rum und A hat kein weiteres Schreiben und somit keine Antwort von B erhalten.

A hat mal da gearbeitet, wo B jetzt arbeitet. Die Vermutung, dass B die Adresse von A von dem AG hat, liegt nahe.

Ist der AG berechtigt, B die Adresse von A zu geben? Ausnahmslos nein oder gibt es Fälle, die den AG dazu berechtigen, B die Adresse von A zu geben?

Wenn B selbst beim AG direkten Zugriff auf die Adresse von A haben sollte, darf B diese privat nutzen?

Oder könnte B noch anderweitig an die Adresse von A gekommen sein?

Wenn das aber mit dem AG so gewesen sein sollte oder B beim AG selbst direkten Zugriff haben sollte, was ist in diesen Fällen für A möglich, 1. final zu erfahren, wer wann wem welche Daten gegeben hat oder für sich privat genutzt hat und 2. dies zu sanktionieren, sodass der AG und, oder B bestraft werden und welche Strafen sind dann möglich? Muss sowas der Polizei gemeldet werden oder einem Datenschutzbeauftragten (welchem?) und welcher Straftatbestand oder gegen welche anderes Gesetz und Paragraphen wurde verstoßen?

Danke.

Gruß.

Bud

Hallo,

einige Rückfragen:

Welchen Grund gibt es für B der Person A einen Brief zu schicken? Was wird mit der Kontaktaufnahme verfolgt?
Kennen sich A und B?

Kann sein.
Man „kennt sich“ und hat irgendwann mal -bewusst oder unbewusst - die Adressen ausgetauscht.
Ich habe von einer ganzen Menge meiner (Ex-)Kolleginnen und Kollegen die Anschriften und Telefonnummern und auch noch gelegentlichen Kontakt.
Oder man hat Deinen Namen in eine Suchmaschine eingegeben. Kann es sein, dass irgendwo Deine Anschrift zu finden ist? Das Internet vergisst nichts.

Mir scheint hier soll gleich mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden. Ist es das wert? Gibt es Gründe gegen B und/oder den Exarbeitgeber so vorzugehen?
Wenn es Gründe gibt, mit B oder dem Exarbeitgeber „scharf“ zu reden, dann sollte das aus der Sache heraus geschehen, nicht auf dem Nebenkriegsschauplatz „Datenschutz für eine Anschrift“.

Gruss
Jörg Zabel

Unter der Voraussetzung, dass die hier beschriebene schriftliche Kommunikation rein private Belage betrifft:
Du wirst kaum eine Chance haben nachzuweisen, ob B die Daten vom AG erhalten hat. Er könnte die Infos auch z.B. von irgendeinem gemeinsamen Bekannten bekommen haben. Im privaten Bereich gilt die DSGVO (das wäre das Gesetz, gegen welches verstoßen würde) nicht.

Datenschutzrechtlich darf der AG die Daten nicht an Dritte ohne eine rechtliche Grundlage oder Einwilligung weitergeben. B darf auch nicht die bei der Arbeit evtl. eingesehenen Daten für private Belange verwenden, da die Verarbeitung sich immer auf einen festgelegten Zweck stützen muss und dies in Deinem Beispiel sozusagen eine „Zweckänderung“ wäre. Wenn eines dieser Handlungsweisen nachweisbar wäre, könnte sich A bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren (am besten Landesdatenschutzbeauftragter, wo der AG seinen Sitz hat.).

Beatrix

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