Hallo,
aus meiner Sicht sieht man wieder mal, dass es gewerbliche Teilnehmer gibt, die sich mit dem geltenden Recht nicht befassen wollen oder können und dann urbanen Legenden ausgeliefert sind.
Ich stelle mir ein solches Gespräch folgendermaßen vor:
„Hallo, Arztpraxis Dr. Klöbner“
„Ja, hier Müller Lüdenscheid, guten Tag. Ich möchte einen Termin für meine Mutter und meinen Vater ausmachen zur Untersuchung von … (kleines Blutbild, EKG, Osteoporose, Verdacht auf Alzheimer … was auch immer)“
„Ich könnte ihnen einen Termin am 30. August anbieten. Um 8 Uhr würde ich die erste Person eintragen, im Anschluss die zweite.“
„Das passt, danke.“
An welcher Stelle könnte hier der Arzt gegen die Regeln des DSGVO verstoßen?! Zur Abarbeitung des Termins ist mindestens die Erfassung des Namens nötig, das ist von der Verordnung geregelt und ohne weitere Genehmigung speicherbar.
Wenn Herr Müller-Lüdenscheid natürlich fragt, was die Eltern mitzubringen haben und dann offenbar wird, dass es sehr persönliche Unterlagen seien, die intime Einblicke in die Krankengeschichte ermöglichen, kann der Arzt die Auskunft verweigern. Allerdings ist aus meiner Sicht der Schluss richtig, dass das für jede telefonische Aussage gelten muss - egal ob nun der Sohn anruft oder die Eltern selber, wie will man die auskunftsberechtigten Personen am Telefon zweifelsfrei identifizieren?! Dann kann man sich nur darauf einigen, dass man die Anforderungen der Dokumente per Einschreiben (nur persönlich zu empfangen) an die Eltern zustellt.
Ja, ich gebe zu, das ist auch nur wenig praktikabel. Aber niemand hat behauptet, dass die DSGVO das Leben an jedem Punkt einfacher macht.
Aber wenn lediglich die Krankenkassenkarte benötigt wird, sehe ich keinen DSGVO-bezogenen Grund, warum nicht irgendein beliebiger Helfer einen Termin vereinbaren könnte.
Grüße
Pierre
P.S.: man könnte dem Arzt die Möglichkeit einräumen, zu erklären, gegen welche Regelung der Verordnung er aus seiner Sicht verstößt, wenn er einen Termin mit einem Helfer vereinbart.
Schließlich gibt es da die urbane Legende des „neuen EU-Rechts“, die immer wieder mal bei Ebay-Angeboten zitiert wird. Oder das „Hamburger Urteil“ nach dem sich Betreiber von Internetseiten von den Inhalten von verlinkten Seiten „distanzieren“. Auch in diesen beiden Fällen haben die Menschen das geltende Recht nicht richtig verstanden.