Datenschutz und Test

Hallo,

ich habe einmal eine Frage zu folgendem fiktiven Szenario:

Unternehmen X aus der Telekommunikationsbranche plane, für die Qualitätssicherung einen kompletten Abzug der Kunden-Datenbank zu nutzen.
Hiermit stünden sämtlichen Mitarbeitern der QS in uneingeschränktem Umfang folgende personenbezogenen Informationen zur Verfügung:

  • Name, Anschrift, Telefonnummer
    (dies beinhalte ebenfalls Personen des Öffentlichen Interesses aka VIP)
  • Bankverbindung und Kreditkartendaten dieser Personen
  • Vertragsverhältnis (und somit: Art des Anschlusses und genutzte Dienste)

Die QS arbeite im gegebenen Szenario nicht rein hausintern, sondern die Aufgaben würden an einen Outsourcing-Dienstleister übertragen.

Unternehmen X habe den Dienstleister mit einer Geheimhaltungsverpflichtung unter Vertrag genommen.

Die Kunden des Unternehmens X wären im fiktiven Fall nicht informiert über ein derartiges Vorgehen.

Wäre ein solches Vorgehen im Einklang mit den rechtlichen Richtlinien aus TMG und BDSG?

Gruß,
Michael

Hallo mike-river,

das wäre datenschutzrechtlich als Auftragsdatenverarbeitung ohne Information des Kunden zulässig. Es müssen aber die Voraussetzungen des § 11 BDSG erfüllt werden, auch für das Unterauftragsverhältnis.

Warum man zur „Qualitätssicherung“ diese Daten allerdings überhaupt benötigen soll, erschließt sich mir noch nicht.

VG
EK