Datenschutz versus Aufbewahrugspflicht

Hallo,

wie wird Datenschutz mit Aufbewahrugspflichten vereint? Welchen Anspruch hat ein Kunde auf Löschung gespeicherter Daten?

Mir schwebt eine Aufbewahrungspflicht geschäftlichen Schriftverkehrs durch Händler vor.

Wie lässt sich das vereinbaren?

Stephanie

Hallo,

wie wird Datenschutz mit Aufbewahrugspflichten vereint?
Welchen Anspruch hat ein Kunde auf Löschung gespeicherter
Daten?

Hallo,

kurz gesagt: Daten, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht, müssen nicht gelöscht, sondern nur gesperrt werden.

Im Einzelnen nachzulesen in § 35 BDSG:

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__35.html

Was mit „Sperrung“ gemeint wird ist irgendwo in § 3 BDSG legal definiert.

Gruß,

trobi.

Hallo,

wie wird Datenschutz mit Aufbewahrugspflichten vereint?
Welchen Anspruch hat ein Kunde auf Löschung gespeicherter
Daten?

kurz gesagt: Daten, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht,
müssen nicht gelöscht, sondern nur gesperrt werden.

Also wenn ich das richtig sehe für geschäftliche E-Mails 6 Jahre aufbewahren.

Im Einzelnen nachzulesen in § 35 BDSG:

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__35.html

Was mit „Sperrung“ gemeint wird ist irgendwo in § 3 BDSG legal
definiert.

Danke.

Allerdings macht das Mustererklärungen zum Datenschutz sinnlos, die solche Floskeln führen
„Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen“

Da ja alles, was an Daten brieflich oder per E-Mail ankam für die nächsten Jahre archiviert bleibt.

Stephanie