Datenschutzmissbrauch

bin im streit mit geschiedener ex-ehefrau meines verstorbenen bruders. wir -meine mutter u. ich sind die erben meines bruders - u.a. haben wir von einer lebensversicherung die todesfallsumme überwiesen bekommen. mein bruder ist seit 10 jahren von seiner ex-frau geschieden. diese ex-frau hat sich hinter meinem rücken bei der lebensversicherungsgesellschaft meines bruders gemeldet u. sich wohl als erbe oder sonstwas unter vortäuschung falscher daten/infos gemeldet u. hat unerlaubter weise auch noch nach der höhe der todesfallsumme gefragt u. diese auch noch erfahren, obwohl sie gar kein erbe ist. durch diese info sind wir in einer anderen sache durch die ex-frau finanziell geschädigt worden.

frage: kann ich juristisch gegen die ex-frau bzw. gegen die lebensversicherungsgesellschaft wegen missbrauch datenschutz vorgehen ?

Guten Morgen,
der Datenschutzmissbrauch ist allenfalls durch die widerrechtliche Auskunft an die Ex entstanden. Dies wäre durch die Anfrage beim dortigen Datenschutzbeauftragten zu klären und anschließend durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ahnden. Ein juristisches Fehlverhalten der Ex kann ich aus dem Sachverhalt zunächst nicht erkennen. Manfred von Reumont, www.mvr-datenschutz.de

vielen Dank für die Info

Hallo,
Ich untersuche zuerst die Ansprüche gegen die Lebensversicherung:
Ansprüche, die vor dem Zivilgericht eingeklagt werden sollen, erfordern, dass ein Tatbestand hinreichend vorgetragen wird. Das scheint mir in Deinem Fall belegbar, weil die Informationen über den Versicherungsfall an eine Person ergingen, die zur Entgegennahme der Informationen (wohl offensichtlich) nicht befugt war (aber prüfen, ob vielleicht der Ehemann seine Frau als Begünstigte genannt hat und dies nicht widerrufen hat). Als nächstes ist notwendig, dass ein Schaden eingetreten ist. Dabei genügt nicht irgendein Schaden, sondern der Schaden muss durch diese tatbestandliche (und rechtswidrige) Handlung erfolgt sein. Ich kann wohl davon ausgehen, dass die Geschiedene zivilrechtliche Forderungen gegen ihren Ex-Ehemann geltend macht, die eingetrieben werden konnten. Durch ihr Wissen, konnte sie offensichtlich ihre Ansprüche mit Nachdruck verfolgen. Ist dies ein Schaden? Ich denke schon, dass dies als Schaden interpretiert werden kann. Weitere Voraussetzung ist, dass der Schaden auf Grund der Tathandlung entstanden ist. Hier entsteht das gleiche Problem noch einmal, jetzt aber auf der Ebene der Kausalität. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes führt zu einer Beweislastumkehr. Hier müßte als die Lebensversicherung beweisen, dass durch die Auskunft kein ihr zurechenbarer Schaden entstanden ist. Auch hier ist das Argument: Der Ex-Ehemann hätte doch auf alle Fälle seine Schulden begleichen müssen, und erst recht nach der Erbschaft - schwer aus der Welt zu schaffen. Wenn ich mich richtig erinnere, wird die Frage nach der Kausalität aber nicht ins Uferlose ausgedehnt. Konkret bedeutet dies, dass zwischen Schaden und Tathandlung ein der Lebensversicherung zurechenbarer Kausalzusammenhang besteht.
Diese Frage sollten Sie auf alle Fälle mit einem Anwalt besprechen. Wenn er Ihnen raten sollte, dass Sie einen Anspruch gegen die Lebensversicherung haben, sollten Sie nach dem Kostenrisiko fragen. Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren sind nämlich in etwa in der Höhe, wie der Anspruch, den Sie geltend machen wollen.

Anspruch gegen die Ex-Ehefrau:
Zivilrechtlich haben Sie das gleiche Problem wie so eben besprochen. Sie sollten also überlegen, ob Sie sich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden, ob dieser einen Datenverstoß feststellen kann und ggf. ein Ordnungsgeld gegen die Versicherung oder die Ex-Ehefrau verhängt. Eine andere Möglichkeit ist eine Strafanzeige.
Ich denke, dies muss sorgfältig abgewogen werden. Ich rate Ihnen, vielleicht 400 Euro in die Hand zu nehmen und sich bei einem Anwalt beraten zu lassen.

Gruss Siegfried

Hallo Siegfried,

ich bedanke mich recht herzlich für die ausführliche Erklärung. Das hilft mir weiter.

Gruss,
Center2010

Hallo,

nun, wenn zu Lebzeit keine Notarielle Regelungen für den Todesfall getroffen worden sind und wenn darüber hinaus es auch versäumt wurde nach der Scheidung die Ehefrau aus dem Lebensversicherungsvertrag austragen zu lassen wird es schwierig.
Die Pflichtteil Regelung gilt dann unter Umständen auch für die Ex Ehefrau.
Ein expliziter datenschutzverstoß scheint auch ausgeschlossen, da der Vertrag sicherlich älter als ein Jahr (neue Novellierung des datenschutzrechts) ist. Dann gilt bis September 2011 noch altes Recht.
Nun, hier ist definitiv der Sachverstand eines Juristen gefragt.
Am besten ein (kostenloses) Beratungsgespräch bei einem guten Rechtsanwalt erfragen. Meist gehen die Kostenabwicklung auch über die Rechtschutzversicherung (vorher die Vertragsbedingungen durchlesen).
Viel Erfolg!

Der Datenschutzbeauftragte.

Hallo, wenn seine Ex-Frau nicht mehr in irgend einer Forma als Begünstigte in dem Vertrag stand (vielleicht nach der Scheidung vergessen etwas abzuändern), dann hatte die Versicherung höchstwahrscheinlich kein Recht hier Informationen preiszugeben. Ich würde empfehlen einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Hallo,
hier die Strafvorschriften des Bundes-datenschutzgesetzes:
§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
2a.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,
2b.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
3.
entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
3a.
entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt,
4.
entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
4a.
entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
6.
entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
7.
entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
7a.
entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
7b.
entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8.
entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
8a.
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,
8b.
entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8c.
entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
9.
entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
10.
entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4.
die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5.
entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
5a.
entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b.
entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
6.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
7.
entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

Ob die Versichereung oder die Ex-Frau Deines Bruders schuldhaft gehandelt hat, kann ich natürlich nicht beurteilen.
Gruß
Otto

vielen Dank für die interessante Auskunft.

vielen dank für die info

vielen lieben dank für die wirklich sehr ausführlichen infos.

Ich schlage vor, Sie wenden sich an Ihren Landesdatenschutzbeauftragten. Bestätigt er Ihnen, dass ein Verstoß vorliegt, dann hätten Sie eventuell einen Schadensersatzanspruch. Allerdings sind in Ihrer Anfrage noch einige Unbekannte, die Sie dem Landesdatenschutzbeauftragten erklären müssen z.B. in einer anderen Sache usw. Außerdem gibt es Rechtsanwälte.

gerne geschehen.

vielen Dank für die interessante Auskunft.

Hallo unbekannt,

Wenn der Ehestand bei der Versicherung hinterlegt wurde („ledig/geschieden“) und die Ex-Ehefrau von Ihrem Bruder nicht (mehr) als Begünstigte gemeldet wurde, hat sich die Versicherung rechtswidrig verhalten.

Ob Sie jedoch einen Richter überzeugen können, dass nur durch die Information über die Höhe der Todesfall-Summe Ihnen ein Schaden entstanden sein soll, wage ich zu bezweifeln.

Sie müssten schon klar darlegen können, durch welchen Tatbestand (Handlung) Ihnen der Schaden entstanden ist.

Hier aus der Ferne und ohne nähere Informationen zum Hintergrund des „finanziellen Schädigung“ sehe ich die Fälle als zwei getrennte Sachen an.

Erst wenn Sie glaubhaft eine (rechtswidrige) Verbindung zwischen der Auskunft der Versicherung und Ihrer „finanziellen Schädigung durch die Ex-Ehegattin“ herstellen können, haben Sie aus meiner Sicht eine Chance.

Aber in jedem Falle empfehle ich Ihnen die Konsultation eines Anwalts für Zivil-, Erb- und Strafrecht.

Aus Datenschutz-rechtlicher Sicht können Sie die Versicherung auf Schadensersatz nach § 7 BDSG verklagen, aber nur, wenn diese die notwendige Sorgfalt nicht beachtet hat (= bei arglistiger Täuschung durch die Ex-Frau könnte sich die Versicherung rauswinden). Aber auch dazu müssen Sie den Schaden glaubhaft darlegen und beweisen können (s.o.).

Auch hier empfehle ich den Gang zum versierten Rechtsanwalt.

Gruß und viel Erfolg!

FG

der Sachverhalt ist zu ungenau, um eine direkte Auskunft geben zu können. grds. muss sich die Lebensversicherung vergewissern, an wen sie Auskünfte gibt. Sollte sie hierbei getäuscht worden sein 8zB Vorlage gefälschter Unterlagen oder wahrheitswirdirge Angaben,könnte man ihr keinen Vorwurf machen. Hilfreich ist es, den Datenschutzbeauftragten der lebensversicherung um UNtersützung zu biten bzw. um Information, welche Auskünfte wan an wen gegeben wurden. Sollte es schleppend gehen, kann man sich auch die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden, in dem die Versicherung ihren Sitz hat (Liste unter www.bfdI.de).

Schadensersatz kann man dann von der versicheung oder
der exfrau fordern, wenn deren vorsätzliches oder fahrlässiges handeln ursächlich für eonen Schaden war, der durch Sie nicht gemindert oder vermieden hätte werden können.
Daher sollte für die genaue Klärung ein Rechtsanwalt einbezogen werden

vielen Dank für die Infos u. Hilfe.
gruss center2010

Hallo,

die Lebensversicherungsgesellschaft hat auf jeden Fall gegen Datenschutz-Grundsätze verstoßen, indem sie die Daten rausgegeben hat.
§ 43 Absatz 1 Punkt 4. des BDSG: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt.“

Und die Ex-Frau auch, weil sie sich die Daten erschlichen hat.
§ 43 Absatz 2 Punkt 4. des BDSG: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht.“

§ 43 Absatz 3 sagt: „Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.“

Schönen Gruß!

sun

vielen dank für die hilfreiche information.
gruss center2010

Hallo!

bin im streit mit geschiedener ex-ehefrau meines verstorbenen
bruders…
frage: kann ich juristisch gegen die ex-frau bzw. gegen die
lebensversicherungsgesellschaft wegen missbrauch datenschutz
vorgehen ?

Da der Nachweis des Mißbrauches entscheidend ist und ich nicht abschätzen kann, ob man diesen Nachweis irgendwie beibringen kann, würde ich einen Rechtsanwalt dazu befragen. Aber eher nicht wegen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz gegen die Versicherung (das erscheint mir aus ibigem Grund relativ aussichtslos), sondern eher wegen Betruges oder eventuell einer Art von Erschleichung von Auskünften gegen die Ex-Ehefrau, wenn es so etwas gibt.

Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Meier

hm, leider kann ich dazu keine genau aussage treffen was für rechte geschiedene ehefrauen haben. meiner meinung nach dürfte die ex-ehefrau von der versicherung keine auskunft bekommen dürfen -ist aber nur eine meinung. problematisch ist eben ob sie noch rechte hat. ex-ehefrauen bekommen ja auch unterhalt bsp2. o. sonstiges, weiss nicht wie das geregelt ist. bleibt wohl nur der gang zum anwalt würde ich sagen, scheidungsrecht trifft hier eher zu als datenschutz. vielleicht mal in der rubrik scheidungsrecht o.ä. einen eintrag machen. in der form welche rechte hat eine ex-frau an ein erbe (gibt es da verjährung o.ä. weiß ich auch nicht… usw.)- sorry mehr kann ich nicht helfen.