Datenverarbeitung im Auftrag

Hallo Ihr Lieben,

ich bin gerade auf das Thema Datenverarbeitung im Auftrag gestoßen und habe dazu kurz eine Verständnisfragen, die Ihr mir hoffentlich beantworten könnt.

Zunächst zu den Fakten:
Eine Datenverarbeitung im Auftrag unterliegt den gesetzlichen Regelungen des BDSG. Der Auftraggeber ist allein für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. Der Auftragnehmer nicht.

Meine Frage:
Eine Datenverarbeitung macht daher nur Sinn, wenn nur einer Eigentümer der Daten ist, richtig? Wenn sich die Parteien einigen sollten, dass beide Eigentümer der Daten sind, dann sind beide für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich und eine Datenverarbeitung im Auftrag ist überflüssig!? Oder habe ich da einen Denkfehler!?

ist doch Standard in vielen Bereichen.Die wohl bekannteste Datenverarbeitung im Auftrag dürfte wohl die DATEV sein.
Schließlich kann (oder will) sich nicht jeder eine eigene EdV-Abteilung leisten und daher mietet man bei externen Dienstleistern diese Kapazitäten an.

Hallo,

die Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG hat zur Folge, dass trotz Einschaltung eines Dritten für die Verarbeitung keine Übermittlung im Sinne des BDSG vorliegt. Dementsprechend also auch keine Erlaubnisnorm für eine Übermittlung vorliegen muss und eine Information des Betroffenen über eine Übermittlung entfällt. Der Betroffene bekommt das also nicht mit, dass da ein Dritter eingeschaltet wurde.

Damit man aber weiterhin den Auftraggeber als alleinigen Herren der Daten ansehen kann, müssen die Verarbeitungen des Auftragnehmers nur in einem engen Weisungskorsett zugelassen werden.

Wenn die Daten 2 Unternehmen gehören, macht eine Datenverarbeitung im Auftrag keinen Sinn, denn das Problem, eine Übermittlung im Sinne des BDSG zu vermeiden, gibt es nicht, wenn die Daten schon beim Empfänger sind und auch die Weisungsgebundenheit ist Quatsch, wenn der Verarbeiter Miteigentümer ist und mit den Daten daher über die Weisung hinaus verfahren darf.

VG
EK