Datenweitergabe ohne einwilligung

Hallo,

ich habe ein kleines Problem:

eine Firma hat meine Daten ohne meine Einwilligung weitergegeben.

Ich habe um Löschung und Auskunft gebeten an wen die Daten gingen und warum diese ohne meine Einwilligung weitergegeben wurden.

Die Firma die die Daten weitergegeben hat beruft sich auf untenstehende Paragraphen.

Ist das so korrekt was die schreiben?

Viele Grüße

Auf die von Ihnen nochmals aufgeworfene Frage der Rechtsgrundlage unseres bis zu Ihrem Widerspruch erfolgten Verhaltens bzw. im Zusammenhang mit Ihrer Frage nach der Einverständniserklärung teilen wir Ihnen nochmals mit, dass wir bis zu Ihrem Widerspruch die Daten für Adressmarketingzwecke entsprechend § 28 Abs. 3 BDSG verarbeiten durften. Die vorherige Einholung Ihrer Einwilligung dazu wird vom BDSG gerade nicht zwingend vorausgesetzt. Die Datenverarbeitung basierend auf einer Einwilligung gem. § 4 Abs. 1 BDSG ist nur eine der Möglichkeiten, nach denen eine Datenverarbeitung zulässig sein kann.
Die andere Alternative, die sich insbesondere auf die Datenverarbeitung für Adressmarketingzwecke bezieht, besteht in § 28 Abs. 3 BDSG.
Wir haben Ihnen nunmehr alle Fragen ausführlich und vollständig beantwortet.

Die Antwort der Firma ist korrekt.
Ice N’ Heart

Hallo, Wenn man den § 28 Abs. 3 BDSG liest, stellt man fest, dass Adressen genutzt werden dürfen, wenn es sich um caritative Einrichtungen handelt und diese zu Spendenzwecken verwandt werden sollen. Das ist rechtmäßig, wenn es sich bei der Organisation wirklich um eine gemeinnützige Einrichtung handelt.

Die Auskunft wäre daher korrekt. Man muss als Bürger akzeptieren, dass man „Bettelbriefe“ bekommt. Man kann diese ja in den Papierkorb werfen. Auf eine Einwilligung kommt es in diesen Fällen NICHT an.

Gruss Siegfried

erstmal vielen Dank für die Antworten.

ich habe von der Firma die Information: beDirect ist ein Joint Venture von arvato und Creditreform, das Marketingadressdaten für Unternehmen aus der Werbe- und Direktmarketingbranche zur Verfügung stellt.

also ist das in diesem Fall ja nicht gemeinnützig sondern einfach „nur“ Datenhandel?

Hallo, Arvato ist ein Adressenzwischenhändler, der selbst nur den Kontakt vermittelt zwischen dem Adressenbesitzer, zumeist ein Verlag und dem Interessent, z. B. ein Hilfswerk. Wenn der Interessent eine Einrichtung ist, die gemeinnützig ist (vgl. § 28 Abs. 3 BDSG), so wird der Kontakt vermittelt und der Werbeauftrag unmittelbar zwischen Adressenbesitzter und dem „Lettershop“ abgewickelt. (Im Lettershop wird der Werbebrief gedruckt und die gemietete Adresse eingedruckt). Der Interessent erhält gar nicht die Adressen sondern nur die Bestätigung, dass z. B. 4000 Werbebriefe versandt wurden. Rechtmäßig ist dies, weil die Daten nur im dem Sinn verwendet werden, wie dies § 28 Abs. 3 BDSG erlaubt. Erst wenn der Angeschriebene z. B. spendet, erhält der Werbetreibende die Daten, die er auch speichern muss, weil er gegenüber dem Finanzamt die Spende und die Gemeinnütigkeitsvoraussetzungen nachweisen muss.
Gruss Siegfried

Gruss Siegfried

Hallo,

es sollte sich inzwischen herumsgesprochen haben, dass der Adresshandel (also die Übermittlung postalischer Adressen) grundsätzlich datenschutzrechtlich zulässig ist. Es gab zwar 2009 eine kleine Änderung, allerdings führte diese nur zur mehr Transparenz, aber keinen Einschränkungen. Insofern ist die Ihnen erteilte Antwort korrekt. Für künftige Fälle kann ich nur empfehlen, direkt bei der Adresseangabe einen Werbewiderspruch (evtl. mit Verweis auf § 28 Abs. 4 BDSG) zu erklären.

Viele Grüße,

W.H.

Hallo,
es spricht einiges dafür, dass die das durften. Hängt aber von den Details ab - Grund des Anrufs und woher kam denn nun die Adresse? Telefonbuch?
Viele Grüße
Klaus Marwede

Hallo,

hier kommt es neben den Fristen, nach denen das Listenprivileg (auf die sich diese Firma offensichtlich bezieht) noch gültig war, den Zeitpunkt der Weitergabe und den Ihres Widerspruchs an.

Grundsätzlich stimmen zwar die angegeben Rechtsvorschriften, allerdings sind sie kein Freibrief für jegliche Werbung.

Auch müsste ich wissen, in welcher Form diese Weitergabe stattfand, über welchen Kommunikationskanal die Werbung etc. erfolgte.

Bitte schildern Sie den Sachverhalt genauer, insbesondere wer wann was womit und wofür gemacht / geschrieben hat, dann kann Ihnen hier geholfen werden.

Gruß

PS: selbst WENN die Daten nach § 28 ff. BDSG zu Werbezwecken verwendet werden durften, hat sich das mit Ihrem Widerspruch hiermit erledigt, die dürfen jetzt nicht mehr.

Tun sie es trotzdem, greift auch das UWG, insbesondere, wenn Sie als Verbraucher beworben werden, tut es dann richtig „weh“.

Wir brauchen mehr Informationen zum Sachverhalt. Alternativ wenden Sie sich an den LDI Ihres Bundeslandes. Die wollen aber auch alles wissen, sonst könen nicht vorgehen.

Gruß

Hallo Michalel Pfundmeir,

nun, so wie es aussieht handelt es sich hierbei um eine Widerspruchauskunft im Rahmen einer kaufmännischen Aktion. Das ist gemäß §28 durchaus zulässig. Die Wiederspruchmöglichkeit ist durchaus gegeben, allerdings muss der Kunde hier selbst aktiv werden und Widerspruch einlegen.

Der Datenschutzbeauftragte

Achtung: Dass die Daten genutzt werden DURFTEN (Vergangenheitsform), heißt nicht, dass das nach einem ausdrücklichen Widerspruch noch gilt!

§ 28 Abs. 3 BDSG sagt definitv nicht aus, dass jeder mit Werbung belästigt werden darf und nichts dagegen tun kann. Gegen ein erstmaliges Anschreiben an die Postadresse kann man kaum etwas tun (bei E-Mail oder Telefonwerbung gelten strengere Regeln). Aber spätestens soblad der Betroffene ausdrücklich einer Nutzung seiner Daten für Werbezwecke widerspricht, muss sich ein Unternehmen daran halten. Gemäß § 35 BDSG hat der Betroffene auch ein Recht auf Löschung und Sperrung seiner Daten. Wenn die Daten an Dritte weitergegeben wurden, darf ihr Rückruf gefordert werden.

Im Zweifelsfall hat übrigens auch jeder ein Recht darauf, den zuständigen Landesdatenschuztbeauftragten kostenlos anzuschreiben und um Klärung zu bitten. Welcher Landesdatenschutzbeauftragte dafür zuständig ist, ergibt sich daraus, in welchem Bundesland das Unternehmen seinen Sitz hat. Das gute daran, wenn man die Behörde einschaltet ist, dass das Unternehmen seine Praxis bei allen Betroffenen ändern muss - man tut also auch der Allgemeinheit einen Gefallen damit.

Viele Unternehmen speisen Betroffene mit einer solchen nichtssagenden Antwort ab, aber ich würde mich damit nicht abfinden. Eine gute Übersicht über die Betroffenenrechte mit Musteranschreiben gibt es z.B. hier: http://www.activemind.de/datenschutz-auskunft/

Viele Grüße und viel Erfolg!

Hi, die Paragrafen zum Geschäftszweckj sind zwar so korrekt. Allerdings hat die Firma überhaupt nicht auf deinen Lösch- und auskunftswunsch geantwortet.

Die müssen dir sagen, welche Daten sie über dich gespeichert und an wen sie diese weitergegeben haben( auskunftspflicht gem BDSG). Piesacke Die damit nochmal. Die Antwort ist eine Frechheit. Evt. Auch an den Landesdatenschutzbehörde deines Bundeslandes,
abervdie sind chronisch unterbesetzt.
LG
Ulliyo